Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.01.1998
OVG NRW (abfindung, flurbereinigung, verhandlung, grundstück, wert, aufforstung, bepflanzung, gegenstand, bewertung, höhe)
Oberverwaltungsgericht NRW, 9A D 114/96.G
Datum:
30.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9a. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9A D 114/96.G
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt eine Gerichtsgebühr von 10.342,50 DM sowie die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Teilnehmerin der im Jahre 1977 nach § 86 Flurbereinigungsgesetz -
FlurbG - eingeleiteten und seit 1981 als Unternehmensverfahren nach den Vorschriften
der §§ 87 ff. FlurbG weitergeführten Flurbereinigung Südtangente-K. . Der Einlagebesitz
der Klägerin besteht aus einem Grundstück in der Gemarkung W. , Flur , Flurstück , in
Größe von 6,1147 ha. Das Grundstück liegt im Bereich der inzwischen gebauten
Bundesautobahn A , die quer über die Fläche in Ost- Westrichtung verläuft.
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Im Wertermittlungsverfahren wurde das Einlagegrundstück als Ackerland bewertet, für
das der Beklagte 33.248 WZ ermittelte. Gegen die Feststellung der Ergebnisse der
Wertermittlung vom 5. Juni 1991 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der
Begründung, in einer Verhandlung am 28. November 1986 sei für eine Fläche in Größe
von 6.400 qm ein Mehrwert vereinbart worden; dieser sei jedoch nicht berücksichtigt
worden. In der Widerspruchsverhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung vom
2. September 1993 erklärte sich der Vertreter der Straßenbauverwaltung bereit, für die
Teilfläche einen höheren Preis zu zahlen und die Kosten des von der Klägerin
eingeschalteten landwirtschaftlichen Sachverständigen teilweise zu übernehmen.
Danach erklärte die Klägerin die Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung. Daraufhin erklärte die Spruchstelle das
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Widerspruchsverfahren durch Beschluß vom 2. September 1993 für erledigt. Die
hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend machte, sie fechte ihre
Rücknahmeerklärung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung an, wies der Senat durch
rechtskräftig gewordenes Urteil vom 17. November 1994 - 9 D 101/93.G - ab.
Den Abfindungsanspruch ermittelte der Beklagte mit 33.248 WZ. Ein Landabzug erfolgte
nicht.
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Als Abfindung wurde der Klägerin durch den Flurbereinigungsplan das Flurstück
Gemarkung W. , Flur , Flurstück , zugeteilt. Die Klägerin erhob gegen diese Zuteilung
Widerspruch.
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Durch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan wurde das Abfindungsgrundstück
verkleinert und in seinen westlichen und östlichen Grenzen verändert. Hiergegen legte
die Klägerin im Anhörungstermin zum Nachtrag 1 vom 30. November 1994 wiederum
Widerspruch ein. In einer hierzu am 12. Dezember 1994 durchgeführten
Widerspruchsverhandlung erkannte die Klägerin ausweislich der hierüber gefertigten
Niederschrift (Beiakte 2, Seite 17) an, daß die Abfindung durch das Grundstück
Gemarkung W. , Flur , Nr. , einschließlich der Entschädigung gemäß § 88 Nr. 5 FlurbG
in Höhe von 25.679,75 DM gemäß § 44 FlurbG wertgleich in bezug auf den reinen
landwirtschaftlichen Nutzwert ihrer Einlage sei. Sie erklärte ihren Widerspruch u.a.
gegen den Plan und den Nachtrag 1 insoweit für erledigt. Gegenstand des
Widerspruchs sei die Nichtberücksichtigung eines Bauerwartungslandwertes bezogen
auf das gesamte Altgrundstück sowohl bei der Wertermittlung als auch daraus folgend
bei der Abfindung.
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Durch den Nachtrag 2 wurden bezüglich der Abfindung der Klägerin Entschädigungen
aus einem Pachtverhältnis geregelt, die beim Pächter mit der Ordnungs-Nr. L 9/10
festgesetzt wurden. Die Klägerin legte erneut Widerspruch ein.
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Die vorgesehene Abfindung der Klägerin nach dem Stand des Nachtrags 2 zum
Flurbereinigungsplan beträgt nunmehr 5,9392 ha mit 33.709 WZ. Wegen der
Zusammensetzung der danach vorhandenen Mehrabfindung von 461 WZ und der
festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen wird auf den Abfindungsnachweis
Bezug genommen.
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Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan i.d.F. des
Nachtrags 2 noch folgendes geltend:
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Ihr Landabfindungsanspruch sei höher als im Flurbereinigungsplan ausgewiesen. Der
im Wertermittlungsverfahren als Ackerland eingestufte Altbesitz habe nämlich einen im
Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden erhöhten Lagewert. Aufgrund
entsprechender Planungen der früheren Gemeinde W. habe es sich bei dem Altbesitz
zum Zeitpunkt der Planung der Bundesautobahn A um Bauerwartungsland gehandelt.
Hieraus ergebe sich ein erhöhter Abfindungsanspruch, dessen Erfüllung begehrt werde.
Der an das Masselandgrundstück Flur , Flurstück , angrenzende Teil ihres
Abfindungsgrundstücks sei im Wert gemindert, weil im Fall einer Aufforstung der
Masselandfläche nachteilige Schatten- und Wurzeleinwirkungen für den angrenzenden
Teil des Abfindungsgrundstücks zu erwarten seien.
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Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18.
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Juni 1996 als unbegründet zurück: Die Flurbereinigungsbehörde sei bei der
Berechnung des Landabfindungsanspruchs der Klägerin zutreffend von den im
Wertermittlungsverfahren festgestellten Werten des Einlageflurstücks ausgegangen. Die
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sei für das Einlagegrundstück der
Klägerin bestandskräftig. Die Klägerin habe ihren rechtzeitig eingelegten Widerspruch
anläßlich der Spruchstellenverhandlung vom 2. September 1993 wirksam
zurückgenommen. Die Klägerin könne selbst aus dem Umstand, daß Gegenstand des
Widerspruchs gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nicht die
Bewertung ihres gesamten Einlagegrundstücks, sondern nur die Bewertung einer
Teilfläche von 6.400 qm gewesen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn daraus
ergebe sich lediglich, daß die Bewertung ihres Einlagegrundstücks bereits vor
Rücknahme des Widerspruchs vom 2. September 1993 Bestandskraft erlangt habe. Da
die Klägerin keine Widerspruchsfrist versäumt habe, komme auch eine sachliche
Überprüfung nicht aufgrund einer Nachsichtgewährung in Betracht. Der Klägerin stehe
auch kein Ausgleichsanspruch für zukünftige Nachteile zu, die sich aus einer
Aufforstung des westlich an ihre Abfindungsfläche angrenzenden Masselandflurstücks
ergeben könnten. Denn die Möglichkeit einer Aufforstung des benachbarten
Grundstücks habe keine Bewertungserheblichkeit. Hinzu komme, daß auch bei
Grundstücken, die an den Altbesitz der Klägerin angrenzten, die Möglichkeit von Baum-
und Heckenanpflanzungen bestanden habe.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen und trägt
ergänzend vor, sie habe ursprünglich uneingeschränkt Widerspruch gegen die
Wertermittlung eingelegt, in der Verhandlung vom 2. September 1993 ihren Widerspruch
aber nur hinsichtlich der zur Verhandlung anstehenden Teilfläche von 6.400 qm
zurückgenommen. Das Verfahren hinsichtlich der Wertermittlung ihres Einlagebesitzes
sei deswegen entgegen der Auffassung der Spruchstelle für Flurbereinigung nicht
abgeschlossen. Auch habe sich der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1994
nicht mit der Frage der Richtigkeit der Wertermittlung für das ihr entzogene Grundstück
auseinandergesetzt. Eine Entscheidung über die Einstufung des Grundstücks als
Ackerland müsse nachgeholt werden. Auch sei das Vorverfahren wegen ihres
Widerspruchs gegen die Abfindung fehlerhaft verlaufen. Zu der Verhandlung vor der
Spruchstelle für Flurbereinigung vom 18. Juni 1996 seien weder sie - die Klägerin -
noch ihr Verfahrensbevollmächtigter geladen worden. Es habe keine Möglichkeit
bestanden, ihren Widerspruch der gesamten Spruchstelle mündlich vorzutragen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Flurbereinigungsplan des Beklagten in dem Flurbereinigungsverfahren
Südtangente- K. i.d.F. des Nachtrags 2 sowie des Bescheides der Spruchstelle für
Flurbereinigung beim Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni
1996 zu ändern und ihr eine wertgleiche Abfindung entsprechend ihrem Vorbringen zu
gewähren,
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hilfsweise,
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für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert ergänzend unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Spruchstelle für
Flurbereinigung, daß es hinsichtlich der an das Abfindungsgrundstück der Klägerin
angrenzenden Masselandfläche keine Festsetzungen für eine Aufforstung oder
Bepflanzung unter landschaftspflegerischen Gesichtspunkten gebe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtsakte 9 D 101/93.G sowie der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die im Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 2 vorgesehene Abfindung
der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Abfindung in einem
Flurbereinigungsverfahren ist allein § 44 FlurbG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist
jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG
vorzunehmenden Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Nach § 44 Abs. 1
Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die in dem Verfahren nach
§§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Dies ist hier geschehen.
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Der Beklagte ist nach der bestandskräftigen Feststellung der Ergebnisse der
Wertermittlung zutreffend von einem Einlagewert von 33.248 WZ ausgegangen.
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Die Angriffe der Klägerin gegen diese Bewertung greifen nicht durch, weil sie ihr
gegenüber unanfechtbar geworden ist. Jeder Teilnehmer muß die
Wertermittlungsergebnisse bei einem Planwiderspruch gegen sich gelten lassen, wenn
sie unanfechtbar geworden sind. Die Wertermittlung ist nämlich zur Entlastung des
Abfindungsstreits in den §§ 27 bis 33 FlurbG als eigener Abschnitt des gestuften
Verwaltungsverfahrens ausgegliedert: Nach Durchführung der tatsächlichen
Wertermittlung wird das Wertermittlungsergebnis durch die Flurbereinigungsbehörde
festgestellt. Der Feststellungsbeschluß nach § 32 FlurbG ist ein Verwaltungsakt, der mit
dem Widerspruch angefochten werden kann. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist bzw.
abschließender Entscheidung über die Einwendungen wird das Ergebnis der
Wertermittlung unanfechtbar.
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So liegt der Fall hier. Die öffentlich bekanntgemachten Ergebnisse der Wertermittlung
durch Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 1991 sind gegenüber der Klägerin
inzwischen unanfechtbar festgestellt worden. Die Klägerin hat zwar gegen die
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Sie
hat aber ihren Widerspruch in der Widerspruchsverhandlung vor der Spruchstelle für
Flurbereinigung vom 2. September 1993 rechtswirksam zurückgenommen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich
einer Teilfläche in Größe von 6.400 qm abschließend über ihren Widerspruch gegen die
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung entschieden worden. Es trifft nicht zu,
daß hinsichtlich der verbleibenden Restfläche der Widerspruch noch anhängig und
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demgemäß auch im Abfindungsstreit noch die Prüfung zulässig ist, ob ihrer
Einlagefläche als Bauerwartungsland ein erhöhter Verkehrswert zukommt. Insoweit
kann dahinstehen, ob der Widerspruch wegen der Bezugnahme auf die Schriftsätze
vom 17. Juni 1991 und 21. Februar 1991 nicht sogar auf die Teilfläche von 6.400 qm
beschränkt oder ob er unbeschränkt erhoben war. In beiden Fällen ist eine Überprüfung
der Ergebnisse der Wertermittlung nicht mehr möglich. War der Widerspruch beschränkt,
so ist Bestandskraft hinsichtlich der Restfläche bereits mit Ablauf der Rechtbehelfsfrist -
unabhängig von der späteren Rücknahmeerklärung - eingetreten. Galt der Widerspruch
dagegen uneingeschränkt, so ist Bestandskraft mit der Rücknahmeerklärung am 2.
September 1993 eingetreten. Diese ist ohne erkennbare Einschränkung erfolgt. Dem
entsprechend hat der Senat bereits durch Urteil vom 17. November 1994 - 9 D 101/93.G
- entschieden, daß der Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung, das
Widerspruchsverfahren werde für erledigt erklärt, rechtsfehlerfrei sei. Wegen der
willentlichen Rücknahme des Widerspruchs verbietet sich auch die Prüfung einer
Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG. Gründe, die für eine Nichtigkeit
der Wertfeststellung sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin
geltend gemacht worden.
Der Klägerin ist als Abfindung das Grundstück Gemarkung W. , Flur , Flurstück , in
Größe von 5,9392 ha als Ackerland zugeteilt worden. Die Wertzahl für das neu
zugeteilte Grundstück, dessen Wert selbst von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen
worden ist, beträgt 33.709. Die den Anfindungsanspruch übersteigende Mehrzuteilung
von 461 WZ, die aus einem Landverzicht zugunsten der Klägerin ohne Geldausgleich
herrührt, gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.
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Die Wertzahlen bilden für die Bemessung des Gesamttauschwertes aber nur die
Grundlage. Für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung kommen nach § 44
Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung
mitbestimmende Gestaltungsfaktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in
Ansatz gebracht werden müssen.
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Ob die Klägerin die Richtigkeit der in Ansatz gebebrachten Gestaltungsfaktoren noch
rügen will bzw. kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Für eine Beschränkung
des Planwiderspruchs könnte sprechen, daß die auch im Vorverfahren anwaltlich
vertretene Klägerin anläßlich der Widerspruchsverhandlung vom 12. Dezember 1994
erklärt hat, daß sie nur die Nichtberücksichtigung des „Bauerwartungslandwertes"
bezüglich ihrer Einlagefläche rügen wolle. Selbst wenn man davon ausgeht, die
Klägerin wolle und könne die Richtigkeit der Abfindung auch im übrigen weiterhin
angreifen, hat die Klage keinen Erfolg. Denn Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Festsetzung, soweit sie im Hinblick auf § 88 Nr. 7 FlurbG der
flurbereinigungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, sind nach den vorgelegten
Unterlagen insoweit nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Abfindung in
diesem Zusammenhang nur unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung wegen
einer möglichen Bepflanzung des an ihre Abfindung angrenzenden Masselandflurstücks
. Diese Rüge bleibt ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser erst gegen den
Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan, der lediglich eine Pachtentschädigung geregelt
hat, erhobenen Einwendung noch gehört werden kann, ohne Erfolg. Denn bei der
Überprüfung der Abfindung sind nur solche Faktoren erheblich, die auf die
Gleichwertigkeit der Abfindung wesentlichen Einfluß haben, soweit sie nicht bereits der
Einlage anhafteten. Hier liegt in einer möglichen Bepflanzung des Masselandflurstücks
kein die Gleichwertigkeit beeinträchtigender Faktor vor. Da bereits bei den
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Grundstücken, die an die Einlagefläche der Klägerin angrenzten, die Möglichkeit von
Baum- und Heckenanpflanzungen bestanden hat, ist allein die rein theoretische
Möglichkeit einer Randbepflanzung kein zu berücksichtigender erheblicher Wertfaktor
bei der Abfindung, zumal der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nochmals erklärt hat,
daß es für das Masselandgrundstück Flur , Flurstück , keinerlei Festsetzungen für eine
Aufforstung oder Bepflanzung unter landschaftspflegerischen Gesichtspunkten gebe. Im
übrigen bietet das Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April
1969 (GV NW S. 190) in der derzeitigen Fassung vom 7. März 1995 (GV NW S. 193) der
Klägerin hinreichenden Schutz vor möglichen Beeinträchtigungen wegen einer
Nachbargrundstücksbepflanzung.
Der Flurbereinigungsplan ist auch nicht deshalb zu ändern, weil die Spruchstelle für
Flurbereinigung vor ihrer Entscheidung keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
Selbst wenn die Klägerin den Vorsitzenden der Spruchstelle in der Verhandlung vom
19. April 1996 um Anhörung vor dem gesamten Spruchkörper gebeten hätte, dieses
Begehren als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der
Spruchstelle für Flurbereinigung (vgl. § 141 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 9 Abs. 2 des
Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 GS NW S.
739, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978, GV NW S. 290) zu werten wäre
und die ohne weitere mündliche Verhandlung getroffene Entscheidung der Spruchstelle
für Flurbereinigung deshalb an einem Mangel leiden würde, würde dieser Umstand
gleichwohl nicht zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung führen. Denn
Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle
für Flurbereinigung, sondern die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Abfindung der
Klägerin, die - wie bereits oben ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1
VwGO. Die Gerichtsgebühr errechnet sich nach einem Gegenstandswert von mehr als
370.000,-- DM bis 400.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 GKG, denn die Klägerin hat mit
ihrer Klage nach ihrem ausdrücklichen Bekunden eine Abfindung im Wert von
insgesamt 900.000,00 DM verlangt, wobei die bereits im Flurbereinigungsplan
getroffenen Abfindungsfestsetzungen über 529.472,-- DM in Abzug zu bringen waren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG
i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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