Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2008
OVG NRW: unterhaltung, ausstattung, stadt, entscheidungskompetenz, gemeindeorgan, behandlung, gefährdung, vollzug, untätigkeitsklage, verpachtung
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1749/08
Datum:
02.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1749/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1463/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegen nicht vor. Die Kläger haben keinen
tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen
Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Recht hat das
Verwaltungsgericht wegen des Beschlusses des Rates vom 12. Dezember 2007, das
Sandhäuschen nach Verlagerung der Kindertagesstätte im Herbst 2008 abzureißen,
das Bürgerbegehren für unzulässig gehalten.
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Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) können die im Stadtbezirk wohnenden Bürger beantragen, dass
sie anstelle der Bezirksvertretung über eine Angelegenheit, für welche die
Bezirksvertretung zuständig ist, selbst entscheiden. Gegenstand des vorliegenden
Bezirksbürgerbegehrens ist die Frage "Soll das Sandhäuschen in AC- M. baulich
unterhalten und als Gastronomie- und Saalbetrieb unter Berücksichtigung der Belange
der M1. Bürger, Vereine und Organisationen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden?".
Zuständig ist die Bezirksvertretung nach § 21 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt
B. vom 15. Dezember 1995 in der Fassung des Vierten Nachtrags vom 8. Dezember
2004 (ZustO) für "Benennung, Unterhaltung und Ausstattung, Überlassung sowie
Vermietung/Verpachtung im Stadtbezirk gelegener öffentlicher Einrichtungen oder
ähnliche Einrichtungen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung". Dazu gehört nach
§ 21 Nr. 1.2 ZuStO auch das hier in Rede stehende Sandhäuschen. Nicht erfasst vom
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Kompetenzbereich der Bezirksvertretung sind somit Schaffung und Beseitigung
öffentlicher Einrichtungen. Insoweit bleibt es bei der Kompetenz des Rates. Diese
ortsrechtliche Regelung hält sich im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GO
NRW, der lediglich "Unterhaltung und Ausstattung" der im Stadtbezirk gelegenen
öffentlichen Einrichtungen in die Kompetenz der Bezirksvertretung verweist.
Mit dem Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2007, das Sandhäuschen abzureißen,
ist das Bürgerbegehren unzulässig geworden. Die begehrte Entscheidung der
baulichen Unterhaltung und wirtschaftlich sinnvollen Nutzung setzt sowohl vom
gewollten Inhalt des Konzepts als auch haushaltsrechtlich aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit der Führung der Haushaltswirtschaft (§ 75
Abs. 1 Satz 2 GO NRW) voraus, dass das Sandhäuschen über den Abrisszeitpunkt
erhalten bleibt. Es liegt aber nicht in der Kompetenz der Bezirksvertretung, über die
Unterhaltung und Nutzung des Sandhäuschens jenseits dieses Zeitpunktes zu
entscheiden.
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Zu Unrecht meinen die Kläger, dass die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens erst nach
dem vollzogenen Abriss des Sandhäuschens eintrete. Grundsätzlich muss nämlich für
die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens positiv festgestellt werden, dass die
Angelegenheit noch in dem vom Bürgerbegehren verfolgten Sinn entschieden werden
darf.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. 2008, 106
(108).
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Das ist nicht mehr der Fall. Der Abriss des Sandhäuschens ist beschlossen, so dass es
mehr nicht in die Kompetenz der Bezirksvertretung fällt, über ein zeitlich darüber hinaus
gehendes Unterhaltungs- und Nutzungskonzept zu entscheiden.
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Richtig ist, dass für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt der so beschriebenen
positiven Feststellung der Erreichbarkeit des Ziels des Bürgerbegehrens die bloße
Möglichkeit der Erreichbarkeit ausreichen kann, wenn die Gefährdung der Erreichbarkeit
von einem Gemeindeorgan treuwidrig herbeigeführt wurde.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. 2008, 106
(108 f.).
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Von einer solchen Treuwidrigkeit kann hier keine Rede sein. Der Rat hat ohne Verstoß
gegen seine Treuepflichten trotz des laufenden Bezirksbürgerbehrens die Beseitigung
des Sandhäuschens beschlossen. Das von den Gemeindeorganen - auch unter
Treuegesichtspunkten im Vorfeld eines Bezirksbürgerentscheides - zu respektierende
Recht der Stadtbezirksbürger, eine Entscheidung anstelle der Bezirksvertretung zu
treffen, reicht nicht weiter, als die Gemeindeorgane eine Entscheidung der
Bezirksvertretung zu respektieren hätten, an deren Stelle der Bezirksbürgerentscheid
tritt. Der Rat ist aber selbst nach Ergehen eines Unterhaltungs- und
Nutzungsbeschlusses der Bezirksvertretung zu einer öffentlichen Einrichtung nicht
gehindert, deren Beseitigung zu beschließen, ja er kann sogar den Unterhaltungs- und
Nutzungsbeschluss zum Anlass nehmen, die Einrichtung zu schließen, wenn er die
weitere Unterhaltung und Nutzung nicht mehr für sinnvoll hält. Das ergibt sich aus der
dargestellten Kompetenzverteilung, die die Frage der Existenz der Einrichtung in die
Hände des Rates und die Frage der Unterhaltung und Ausstattung der Einrichtung in die
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Hände der Bezirksvertretung legt, jedoch nur solange die Einrichtung existiert. Der Rat
ist nicht verpflichtet, eine öffentliche Einrichtung aufrecht zu erhalten, nur weil die
Bezirksvertretung einen - in ihre Kompetenz fallenden - Unterhaltungs- und
Ausstattungsbeschluss gefasst hat. Was für einen Bezirksvertretungsbeschluss gilt, gilt
auch für einen diesen ersetzenden Bezirksbürgerentscheid.
Daraus ergibt sich, dass die Frage einer Verzögerung der Widerspruchsentscheidung
unerheblich ist: Selbst wenn es bei zügigerem Verlauf des Widerspruchsverfahrens zu
einem positiven Ausgang des angestrebten Bürgerentscheids gekommen wäre, hätte
der Rat gleichwohl die Beseitigung des Sandhäuschens beschließen dürfen. Die
Existenz der Einrichtung liegt in der Hand des Rates, nicht des Stadtbezirks. Im Übrigen
hindert eine verzögerliche Behandlung eines Widerspruchs nicht die Erhebung einer
Verpflichtungsklage im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).
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Aus § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW lässt sich nichts für das Begehren der Antragsteller
ableiten. Danach darf, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt ist, bis
zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren
entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen werden
oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es
sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu
bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). Selbst wenn die
tatbestandlichen Voraussetzung, nämlich die Feststellung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens, vorläge, wäre der Rat nicht gehindert, die Beseitigung des
Sandhäuschens zu beschließen. Das ergibt sich daraus, dass § 26 Abs. 9 Satz 2 GO
NRW die Regelung des Absatzes 6 Satz 6 für das Bezirksbürgerbegehren nur als
"entsprechend" anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass die Sperrwirkung für die
"Gemeindeorgane" in erster Linie die Organe des Stadtbezirks erfasst. Die übrigen
Organe der Stadt sind nur insofern gebunden, als sie durch einen entsprechenden
Beschluss der Bezirksvertretung gebunden wären. Ein Bezirksbürgerbegehren reicht in
seiner Kompetenz nicht weiter, als die Kompetenz des Stadtbezirkes geht. Dazu zwingt
schon das Demokratiegebot, denn das Bezirksbürgerbegehren beruht gegenüber einem
stadtweiten Bürgerbegehren auf einer auf den Stadtbezirk heruntergerechneten
reduzierten Unterschriftsquote und nur auf der Teilnahme der Bezirksbürger. Diese
können aber in einer Angelegenheit ihren Willen der durch den Rat vertretenen
Gesamtbürgerschaft nur dann aufzwingen, wenn diesem Teil der Bürgerschaft, also der
des Stadtbezirks, die alleinige Entscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit
zukommt. Die auf das vermeintliche undemokratische Verhalten des Rates gestützten
Einwände der Kläger sind deshalb substanzlos.
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Auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer rechtlicher
Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. Wie
sich aus Vorstehendem ergibt, lässt sich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ohne
weiteres anhand des Gesetzes beurteilen und bedarf nicht der Durchführung eines
Berufungsverfahrens.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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