Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2010
OVG NRW (haftung, eltern, kind, satzung, kag, vater, mehrheit, anordnung, annahme, gkg)
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 108/10
Datum:
10.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 108/10
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 477/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 294,25 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des
angefochtenen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die ernstlichen Zweifel
(entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO) an der Rechtmäßigkeit der beiden
Bescheide jeweils vom 12. Oktober 2009 zu beseitigen.
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Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist die seit dem Jahr 2004 von ihrem früheren
Ehemann getrennt lebende Antragstellerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch
genommen worden. Eine Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin ist jedoch nach der
insoweit maßgebenden Elternbeitragssatzung der Stadt B. unzulässig, da § 2 Abs. 2
Satz 1 der Satzung eine gesamtschuldnerische Haftung nur bei nicht getrennt lebenden
Eltern anordnet. Bei getrennt lebenden Eltern kann hingegen mit Blick auf § 2 Abs. 2
Satz 2 der Satzung, vormals § 17 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F.,
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vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung: OVG
NRW, Beschluss vom 29. August 2005 – 12 A 3380/02 –,
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nicht ohne weiteres stattdessen auf § 421 BGB bzw. auf §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG
i.V.m. § 44 AO zurückgegriffen werden. Denn nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der
Satzung ist bei getrennt lebenden Elternteilen nur derjenige beitragspflichtig, mit dem
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das Kind zusammenlebt; nur die positiven Einkünfte dieses Elternteils werden zudem
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung bei der
Einkommensermittlung berücksichtigt. In dieser Fallkonstellation gibt es folglich keine
Mehrheit von Schuldnern, wie sie in § 421 BGB bzw. in § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. §
44 AO für die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung vorausgesetzt wird.
Das vom Antragsgegner zur Stützung seiner Auffassung in bezug genommene Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November
1994 – 16 A 2859/94 –, NVwZ 1995, 1231, und die darin abgeleitete
gesamtschuldnerische Haftung der Personensorgeberechtigten bzw. Eltern bezog sich
denn auch auf einen Fall, in dem bei zusammenlebenden Ehegatten und Eltern, mithin
einer Mehrzahl von Beitragspflichtigen nach dem seinerzeit geltenden § 17 Abs. 1 Satz
1 GTK a.F., lediglich der Ehemann zum gesamten, aus dem Gesamteinkommen der
Eltern ermittelten Elternbeitrag herangezogen worden ist; ein genereller Rückschluss
auf das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Eltern auch in der hiervon
abweichenden Situation des Getrenntlebens kann aus dieser Entscheidung schon
deshalb nicht gezogen werden, weil – wie oben dargelegt – die satzungsmäßige (früher:
gesetzliche) Beschränkung der Beitragspflicht bei getrennt lebenden Elternteilen allein
auf denjenigen Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, eine Mehrheit von
Schuldnern nicht entstehen lässt, wie dies jedoch für die Begründung einer
gesamtschuldnerischen Haftung vorausgesetzt wird.
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Lediglich in dem Fall, in dem das Kind mit beiden getrennt lebenden Elternteilen
zusammenlebt und damit die materiellen Betreuungsleistungen der Einrichtung auch
beiden Elternteilen in gleicher Weise zugutekommen, kann eine Berücksichtigung des
gemeinsamen Einkommens und eine auf dieselbe – höhere – Beitragsleistung
gerichtete, gesamtschuldnerische Beitragspflicht beider Elternteile gerechtfertigt sein.
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Vgl. auch zur Beitragsbemessung bei der Inanspruchnahme
außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule, wenn das
Kind getrennt lebender Eltern bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen
lebt: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2009 – 12 E 549/09 –.
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Unabhängig von der Frage, ob die hier in Rede stehende Regelung (nicht: Hinweis) in §
2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung
dennoch nur auf die nicht getrennt lebenden Elternteile begrenzt und damit bei getrennt
lebenden Elternteilen von vornherein jegliche gesamtschuldnerische Haftung
ausschließt, also auch dann, wenn das Kind mit beiden getrennt lebenden Elternteilen
zusammenlebt, ist die Annahme eines solchen Falles hier zur Zeit offensichtlich nicht
gerechtfertigt. Zum einen sind Darlegungen des Antragsgegners zur konkreten
zeitanteiligen Ausgestaltung der Kindesbetreuung durch die Mutter, bei der das Kind
wohnt, und durch den Vater in der Beschwerdeschrift nicht erfolgt. Zum anderen bieten
die zum Teil widersprüchlichen, jedenfalls aber pauschalen Ausführungen der
Antragstellerin im Schreiben vom 27. November 2008, in der Klageschrift vom 5.
November 2009, Seiten 3 u. 4, sowie in der ergänzenden Klagebegründung vom
12. Januar 2010, Seite 1, und die Angaben des früheren Ehemannes der Antragstellerin
im Verwaltungsverfahren in seinem Schreiben vom 21. August 2009 keinen Raum für
eine auch nur ansatzweise auf konkrete Tatsachen gestützte Annahme, dass das Kind
seinen Lebensmittelpunkt zu gleichen Teilen sowohl bei der Antragstellerin als auch bei
seinem Vater hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat der
Streitwertbemessung unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) ein Viertel der streitigen Beträge
zugrunde.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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