Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2008

OVG NRW: schule, lehrer, kreis, gesetzgebungsverfahren, beförderung, datum, form

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 408/08
Datum:
07.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 408/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2145/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung nicht hätte
erlassen dürfen.
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Das hinter § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW zu vermutende gesetzgeberische Ziel, nur
diejenigen Lehrer zu Schulleitern zu berufen, die hinreichend berufliche Erfahrungen - in
der Regel an mehreren Schulen - gesammelt haben, ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Allerdings scheint die Umsetzung dieses Ziels in der besagten Vorschrift -
wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - misslungen. Es ist sachlich nicht
gerechtfertigt, einen besonderen Erfahrungshorizont nur von denjenigen Bewerbern zu
verlangen, die an der Schule tätig sind, an der die Schulleiterstelle zu besetzen ist. Ein
Bewerber von Außen, der bislang nur an einer Schule tätig war, hat mit seiner
Bewerbung lediglich die Bereitschaft zu einem Schulwechsel zu erkennen gegeben,
was allerdings regelmäßig angesichts der Umstände des beabsichtigten Wechsels -
nämlich die angestrebte Beförderung - für sich genommen nur geringen Wert hat. Diese
Form der Flexibilität vermag die nachgewiesene Verwendungsbreite im Sinne einer
"Erfahrungsbreite", wie sie von den hausinternen Bewerbern gefordert wird, nicht
aufzuwiegen.
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Soweit der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen die Erwartung in den
Vordergrund rückt, ein Lehrer, der zuvor (auch) an einer anderen Schule tätig gewesen
sei, werde auf Grund der dort gewonnenen Erkenntnisse als Schulleiter neue Impulse
geben und festgefahrene Strukturen aufbrechen, rechtfertigt dies die Schlechterstellung
hausinterner Bewerber, die bisher nur an einer Schule unterrichtet haben, nicht. Dieser
Gesichtspunkt mag im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt haben, hat aber in
der fraglichen Vorschrift letztlich keinen Niederschlag gefunden. Abgesehen davon,
dass die Erwartung einer Fruchtbarmachung von an anderer Stelle erworbenen
Erfahrungen keinen Aspekt der Verwendungsbreite beschreibt, taugt sie zu deren
Nachweis schon deshalb nicht, weil es eben nur eine bloße Erwartung ist. Handelt es
sich zudem um einen hausinternen Bewerber, der vor vielen Jahren und vielleicht sogar
nur für einen kürzeren Zeitraum an einer anderen Schule tätig war, wird eine darauf
fußende Erwartung innovativer Anstöße bei der Ausfüllung der Schulleiterstelle kaum
begründet sein.
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Dass der Beigeladene in der Vergangenheit an mehreren Schulen - in zwei Fällen
sogar als Schulleiter - tätig war und somit den von hausinternen Bewerbern verlangten
besonderen Erfahrungshorizont besitzt, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung nicht in Frage. Die generelle Sachwidrigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3
SchulG NRW, auf Grund dessen der Antragsteller vom Auswahlverfahren
ausgeschlossen worden ist, wird dadurch nicht beseitigt. Ob ein möglicher
Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen in dem noch durchzuführenden
Auswahlverfahren den Ausschlag zu seinen Gunsten geben kann, ist offen. Die
Schulkonferenz wählt den Schulleiter aus dem Kreis der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2
SchulG NRW benannten Personen.
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Nach allem darf die Bewerbung des Antragstellers nicht unter Berufung auf § 61 Abs. 1
Satz 3 SchulG NRW unberücksichtigt bleiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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