Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2010

OVG NRW (antragsteller, wiederholung, neubewertung, begehren, hauptsache, beschwerde, leistung, wissen, antrag, ergebnis)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 744/10
Datum:
08.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 744/10
Schlagworte:
Wiederholung Neubewertung Prüfungsleistung Vorwegnahme der
Hauptsache
Leitsätze:
Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Wiederholung bzw. Neubewertung
einer Prüfungsleistung
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2
Sowohl dem (Haupt-)Begehren auf Zulassung zur Wiederholung als auch dem (Hilfs -
)Begehren auf Neubewertung der Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO steht das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in
der Hauptsache entgegen. Die Zulässigkeit einer solchen Vorwegnahme erforderte
(mindestens), dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar
und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Das ist nicht ersichtlich.
3
Es ist dem Antragsteller zunächst zumutbar, ein etwaiges Recht auf Ermöglichung der
Wiederholung seiner Seminararbeit erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens
durchsetzen zu können, zumal eine solche Arbeit deutlich weniger als andere
Prüfungsleistungen von präsentem Wissen abhängig ist; zudem ist zu berücksichtigen,
dass der Antragsteller bei einer Wiederholung dieser Leistung ein für ihn weitgehend
neues Thema zu bearbeiten haben würde.
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Auch das auf eine einstweilige Neubewertung einer Prüfungsleistung gerichtete
5
Antragsbegehren zielt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab. Einer solchen
Vorwegnahme bedarf es schon deshalb nicht, weil mit dem im Verfahren gleichen
Rubrums verfolgten Begehren auf vorläufige Prüfungszulassung (OVG NRW 6 B
743/10) die vermeintlichen Rechte des Antragstellers hinreichend geschützt werden
können. Dass dieser Antrag im Ergebnis keinen Erfolg hat, ändert daran nichts. Aus den
Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage in dem besagten Verfahren kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Antragsteller geltend gemachten
Rechte tatsächlich bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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