Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2002

OVG NRW: operation, brille, kopfschmerzen, kurzsichtigkeit, stadt, abnahme, behandlung, bvo, verfügung, urteilsbegründung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1144/00
07.01.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
6. Senat
Beschluss
6 A 1144/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 4787/98
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.026,68 EUR
(3.692,93 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli
1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998
- 18 B 69/98 -.
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat,
indem es den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger Beihilfe zu dessen Aufwendungen für
die am 3. Juni 19 an beiden Augen durchgeführte "Excimer-Laser-Operation nach dem
LASIK-Verfahren" zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Es handele sich um notwendige und angemessene Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs.
1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO). Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die
Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt sei. Umstritten sei, ob die Behandlung
medizinisch indiziert gewesen sei oder lediglich kosmetischen Zwecken gedient habe. Laut
den augenärztlichen Bescheinigungen der Augenklinik des Klinikums der Stadt M. (wo die
Operation durchgeführt wurde) vom 16. Mai und 21. Juni (richtig: Juli) 19 sei dem Kläger
wegen starker Kurzsichtigkeit (- 8,5 Dioptrien) mit Astigmatismus sowie wegen einer
Unverträglichkeit von Kontaktlinsen die Operation empfohlen worden. Durch diese habe
sich die Kurzsichtigkeit auf 0,75 Dioptrien verringert. Bei dieser Sachlage bestehe kein
Zweifel an der medizinischen Begründbarkeit der Operation. Die Fehlsichtigkeit habe auch
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nicht auf andere Weise korrigiert werden können. Davon, dass der Kläger Kontaktlinsen
nicht habe tragen können, gehe auch Prof. Dr. K. , Direktor der Universitäts-Augenklinik K. ,
in einer an das Finanzministerium gerichteten Stellungnahme vom 21. Oktober 19 aus.
Eine Korrektur durch eine Brille habe Nachteile für den Kläger mit sich gebracht. Das
Gericht folge insoweit der Auffassung des behandelnden Augenarztes Dr. L. . Laut dessen
für die Beihilfestelle gefertigter Bescheinigung vom 30. Juni 19 habe die Brille mit
Minusgläsern von 8,5 Dioptrien eine Bildverkleinerung mit entsprechender Abnahme der
Sehschärfe bedingt und bei dem Kläger zu Kopfschmerzen geführt. Auch die den Kläger
behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. L. führten in einem ärztlichen Attest
vom 16. Juni 19 aus, dass der Kläger an starken therapieresistenten Kopfschmerzen,
bedingt durch die starke Brille, gelitten und erhebliche Sehstörungen gehabt habe. An der
"Brillenunverträglichkeit" ändere nichts, dass der Kläger auch nach der Operation eine
Brille benötige. Das sei für ihn mit erheblich weniger Problemen verbunden als vor der
Operation. Minusgläser mit 0,75 Dioptrien seien deutlich dünner und leichter als solche mit
8,5 Dioptrien, und die bei letzteren eintretende Bildverkleinerung sei nicht mehr gegeben.
Hiernach leuchte ein, dass Kopfschmerzen bei dem Kläger nach der Operation nicht mehr
aufgetreten seien. Der Auffassung des Beklagten, die Operation habe nur kosmetischen
Zwecken gedient, könne nicht gefolgt werden.
Durch das Vorbringen des Beklagten in seinem Zulassungsantrag wird die Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt.
Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die Laser-
Behandlung medizinisch indiziert gewesen sei oder lediglich kosmetischen Zwecken
gedient habe, nicht allein anhand der beiden ärztlichen Bescheinigungen der Universitäts-
Augenklinik M. beantworten dürfen; da diese Klinik die Operation durchgeführt habe, sei sie
nicht objektiv, und das Verwaltungsgericht habe auch nicht deutlich gemacht, warum es
deren Bescheinigungen für überzeugend halte. Das geht schon deshalb fehl, weil das
Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Operation mit den in der "Bescheinigung zur
Vorlage bei der Beihilfestelle" des Augenarztes Dr. L. vom 30. Juni 19 angeführten und
oben dargestellten Aspekten begründet hat. Auf die Bescheinigungen der Universitäts-
Augenklinik M. hat das Verwaltungsgericht lediglich zur Beschreibung der Kurzsichtigkeit
des Klägers vor und nach der Operation sowie des Umstandes, dass er Kontaktlinsen nicht
tragen konnte, zurückgegriffen. Diese medizinischen Gegebenheiten wurden vom
Beklagten auch nicht bezweifelt.
Im Folgenden beanstandet der Beklagte allerdings, das Verwaltungsgericht sei bei der
Prüfung der Frage, ob die Fehlsichtigkeit des Klägers auch ohne die Operation durch eine
Brille hätte ausgeglichen werden können, ohne nähere Begründung den Ausführungen des
Augenarztes Dr. L. in dessen erwähnter Bescheinigung vom 30. Juni 19 gefolgt und habe
die entgegenstehenden, an das Finanzministerium gerichteten schriftlichen
Stellungnahmen des Prof. Dr. K. vom 21. Oktober 19 und 17. August 19 mit nahezu keinem
Wort erwähnt. Das Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich in den
Urteilsgründen mit dem Inhalt dieser beiden Stellungnahmen nicht hinreichend
auseinander gesetzt, und die erwähnte Bescheinigung des Augenarztes des Klägers sowie
ein in dem Urteil unterstützend herangezogenes Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin
Dres. L. seien wenig aussagekräftig, genügt jedoch nicht für die Darlegung von
Gesichtspunkten, die ernstliche Zweifel daran begründen könnten, dass das
Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Berufung auf die der
angefochtenen Verwaltungsentscheidung zugrunde liegende Wertung von Prof. Dr. K. , die
Operation habe lediglich einen kosmetischen Wert gehabt, es leuchte nicht ein, dass der
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Kläger nunmehr beim Tragen einer Brille (mit - 0,75- Gläsern) keine Kopfschmerzen, vor
der Operation aber (mit einer Brille mit -8,5- Gläsern) Kopfschmerzen gehabt habe, reicht
insoweit nicht aus. Das gilt auch bezüglich der Ausführungen des Beklagten, eine
genauere Beschäftigung des Verwaltungsgerichts mit dem Streitstoff hätte ergeben, dass
es ebenso wirksame, aber weniger kostenintensive Maßnahmen als die Operation, etwa
eine Brille mit höherbrechenden bzw. Leichtgläsern, gegeben habe. Der Umstand, dass
Prof. Dr. K. anderer Meinung ist als der Augenarzt des Klägers, besagt nicht zugleich, es
sei ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung des Augenarztes Dr.
L. zu Recht gefolgt sei. Insbesondere setzt sich der Beklagte (wie auch Prof. Dr. K. ) nicht
mit der vom Verwaltungsgericht verwerteten und einen maßgeblichen Punkt darstellenden
Feststellung von Dr. L. auseinander, die Brille mit der hohen Dioptrienzahl habe (anders als
die nach der Operation vom Kläger noch benötigte Brille) eine Bildverkleinerung mit
entsprechender Abnahme der Sehschärfe bedingt. Im Übrigen gehen Mohr-/Sabolewski,
Beihilfenrecht, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2001, B I § 4 Anm. 10, davon aus,
dass bei Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien eine Korrektur der Sehschärfe durch eine Brille nicht
mehr in ausreichendem Maße erzielt werden kann. Die damaligen Kopfschmerzen des
Klägers, die laut Prof. Dr. K. nur durch eine mangelhafte Anpassung der Brille durch den
Optiker zu erklären seien, wurden von Dr. L. auch erst in zweiter Linie angeführt.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Beklagten zugemessene grundsätzliche
Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er sieht als obergerichtlich klärungsbedürftig an,
ob bei einem Fehlsichtigen die Kosten der im Hinblick auf Spätfolgen noch nicht endgültig
erforschten Excimer-Laser-Operation auch dann den notwendigen und nicht lediglich
nützlichen Aufwendungen im Sinne von § 3 BVO zuzuordnen sind, wenn der Träger einer
Sehhilfe lediglich über rein subjektive Beschwerden klagt, die objektiv nicht verifizierbar
sind und auch noch andere (kostengünstigere) medizinische Möglichkeiten einer
Fehlsichtigkeitskorrektur zur Verfügung stehen.
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache schon deshalb nicht dargelegt, weil die
Fragestellung die Richtigkeit der medizinischen Bewertung durch Prof. Dr. K. voraussetzt.
Einen so gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht jedoch hier gerade nicht
angenommen.
Schließlich ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dem Verwaltungsgericht sei ein
Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen, weil es kein
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt habe. Der Beklagte hat im
erstinstanzlichen Verfahren einen dahingehenden Beweisantrag nicht gestellt. Er hat sich
lediglich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Nordrhein-Westfalen vom
14. Oktober 19 bezogen, der sich auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. K. stützte. Auch
musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht
aufdrängen. Gegenteiliges lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass Prof. Dr. K. und Dr.
L. den Sinn der Operation unterschiedlich einstuften. Dass eine relativ neue
Operationstechnik angewandt worden war, bedingte für sich gesehen ebenfalls nicht
zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens, zumal die
Behandlungsmethode laut Prof. Dr. K. , dessen Beurteilung sich der Beklagte
angeschlossen hat, wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit der Kläger geltend macht, das
Universitäts- Klinikum der Stadt M. sei in seinen Stellungnahmen parteiisch gewesen,
kommt dem im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Wie ausgeführt worden
ist, hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung der streitigen Fragen nicht
maßgeblich auf diese Stellungnahmen abgestellt.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen von Prof. Dr. K. bei der Entscheidung nicht
berücksichtigt hat. Dieser Schluss lässt sich allein mit der Beanstandung, das
Verwaltungsgericht habe sich in der Urteilsbegründung mit diesen Stellungnahmen nicht
hinreichend auseinandergesetzt, nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).