Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.1999
OVG NRW (kläger, asylbewerber, berlin, verlust, begründung, papiere, behauptung, abschiebung, verwaltungsgericht, höhe)
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 6294/96
Datum:
21.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 6294/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 5425/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstrecckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des
Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß
zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2,
125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise
Stellung zu nehmen.
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Die Berufung mit dem sinngemäß gestellten Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern
und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. April 1994 und des
Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises U. vom 17. Mai 1994 zu
verpflichten, den Klägern ab dem 1. März 1994 Sozialhilfe nach Regelsätzen zu
gewähren,
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hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, mit
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der es auf seine Ausführungen im Prozeßkostenhilfebeschluß vom 27. September 1996
Bezug nimmt, abgelehnt. Der Senat macht sich zur Begründung seiner Entscheidung
die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu eigen und sieht insoweit gemäß § 130b
Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung ab. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen
worden, das Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten nach § 9 Abs. 1
AsylbLG in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) keine
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Dies entspricht § 120 Abs. 2 BSHG in
der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an
Asylbewerber vom 30. Juni 1993, aaO. Auf die besonderen gegenüber dem
Bundessozialhilfegesetz eingeschränkten, zudem vom Sachleistungsgrundsatz
beherrschten Leistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG sind jedoch u.a. diejenigen
Personen nicht beschränkt, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
leistungsberechtigt sind und eine Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilligen
Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten
haben. Auf diesen Personenkreis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. das
Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden. Die Kläger haben nicht
nachzuweisen vermocht, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die insoweit eine
Ausnahme gegenüber § 9 Abs. 1 AsylbLG darstellt, in ihrem Fall erfüllt sind.
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Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. ist ausgeschlossen, weil der
Abschiebung der Kläger ein Hindernis entgegensteht, von dem - gemessen an
objektiven Kriterien - nach Ausschöpfung aller möglichen Erkenntnismittel davon
auszugehen ist, daß sie es zu vertreten haben. Im Ausgangspunkt gilt insofern nämlich,
daß ein auf dem Verlust von Reisedokumenten beruhendes Abschiebungshindernis von
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten regelmäßig im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG zu vertreten ist, sofern keine besonderen
anderweitigen Umstände vorliegen.
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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 14. September 1994 - 6 S 2074/94 -, FEVS 46, 27.
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Allein die bloße Behauptung eines nicht zu vertretenden Hindernisses genügt den
Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AsylbLG also nicht.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. November 1994 - 8 B 2675/94 -, FEVS 45, 463.
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Es muß vielmehr der Nachweis für eine atypische Situation geführt werden, nach der
der Verlust der Ausweispapiere ausnahmsweise nicht dem Asylbewerber zuzurechnen
ist. Daran fehlt es hier auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens. Die zu
dem Vortrag, die Personalpapiere seien ihnen bei Einreise in Berlin behördlicherseits
abgenommen worden, ergänzend aufgestellte Behauptung der Kläger, die Papiere
seien in Berlin nicht ordnungsgemäß verwahrt worden und deshalb nicht auffindbar, ist
durch nichts belegt und - wie schon ihr bisheriger Vortrag - gemessen am
Geschehensablauf höchst unwahrscheinlich. Es bestehen mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des
Landeseinwohneramts Berlin vom 9. März 1992, die Ausweispapiere befänden sich
nicht bei der Berliner Ausländerbehörde und es sei weder ein Eingang noch ein Abgang
eines Passes registriert. Da sich die Kläger nicht schon bei der Ankunft in B. als
Asylbewerber gemeldet haben, bestand dort keinerlei Anlaß, ihre Papiere
einzubehalten. In einem solchen Fall hätten die Kläger zudem auch ersatzweise andere
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Legitimationsunterlagen ausgehändigt bekommen. Die Einlassung der Kläger, ihnen
seien die Dokumente abgenommen worden, gewinnt unter diesen Umständen auch
durch ständige Wiederholung nicht an Glaubwürdigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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