Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.01.2003

OVG NRW: beurlaubung, fürsorgepflicht, teilzeitbeschäftigung, erklärungsirrtum, höchstdauer, anfechtung, motivirrtum, merkblatt, meinung, befristung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2915/02
Datum:
02.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2915/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7354/00
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli
1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober
1998 - 18 B 69/98 -, jeweils zu § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden, mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO n.F. insoweit inhaltlich
übereinstimmenden Fassung.
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Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass einer der Gründe des § 124 Abs. 2
VwGO dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO n.F.).
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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klägerin verfolgt eine Verpflichtung des Beklagten, den ihr für die Zeit vom 1.
August 1995 bis zum 31. Juli 1999 gewährten und von ihr wahrgenommenen Urlaub
ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 78b des Beamtengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - a.F. bzw. § 78e LBG NRW n.F.)
nachträglich als Urlaub ohne Dienstbezüge aus familienpolitischen Gründen (§ 85a
LBG NRW) zu gewähren, hilfsweise, sie so zu stellen, als wäre sie entsprechend
beurlaubt worden. Hintergrund ist, dass die Klägerin die Höchstdauer einer
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Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (sechs Jahre) mit Ablauf des 31.
Januar 2003 ausgeschöpft hat und eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen
nicht mehr möglich ist, da ihre Kinder mittlerweile erwachsen sind; sie möchte aber
zunächst weiterhin ohne Dienstbezüge beurlaubt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage als unbegründet angesehen: Die Klägerin sei entsprechend ihren freiwilligen
und rechtswirksamen Anträgen beurlaubt worden. Ein nachträglicher "Austausch" der
Anträge und die angestrebte rechtliche "Umwand-lung" der Beurlaubung sei nicht
möglich. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Urlaubsanträge habe unabhängig
davon, ob dies nach der Inanspruchnahme der Beurlaubung überhaupt möglich sei,
jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum
gehandelt habe, wenn sie bei der Beantragung des Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen irrtümlich gemeint habe, dieser und die Beurlaubungsmöglichkeit aus
familienpolitischen Gründen erstreckten sich auf dieselbe Gesamtdauer. Entgegen der
Auffassung der Klägerin lägen auch weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme
noch für einen Widerruf noch für ein Wiederaufgreifen des Beurlaubungsverfahrens
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Ein Anspruch auf
nachträgliche Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen ergebe sich des Weiteren
weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch unter dem Gesichtspunkt eines
Anspruchs auf Folgenbeseitigung. Letzterer scheide bereits deshalb aus, weil durch
eine unzureichende Belehrung über die Beurlaubungsmöglichkeiten nicht in eine
Rechtsposition der Klägerin eingegriffen und der Urlaub ihr antragsgemäß aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen bewilligt worden sei. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte
Schadensersatzanspruch bestehe ebenfalls nicht. Der Beklagte habe seine
beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin entgegen deren Auffassung
nicht verletzt. Er habe sie zureichend über die unterschiedlichen
Beurlaubungsregelungen nach § 78b bzw.78e LBG NRW einerseits und § 85a LBG
NRW andererseits informiert und auch nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 78f LBG
NRW (§ 78d LBG NRW a.F.) verstoßen. Seine zwangsläufig allgemein gehaltenen
Hinweise in den eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge betreffenden Antragsformularen
reichten aus. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, ungefragt Hinweise für den konkreten
Einzelfall zu geben und von sich aus zu untersuchen, welche der
Beurlaubungsmöglichkeiten individuell im Hinblick auf eine möglichst lange
Beurlaubungsdauer günstiger sei. Die Klägerin habe ohne Weiteres bereits den
Antragsformularen entnehmen können, dass eine Beurlaubung aus familienpolitischen
Gründen nicht mehr möglich sei, sobald ihre jüngste Tochter 18 Jahre alt werde. Somit
habe ihr bewusst sein müssen, dass sie die von ihr nunmehr nachträglich begehrte
Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen anstatt der von ihr beantragten und
bewilligten Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen habe anstreben müssen,
wenn es ihr auf eine möglichst lange Beurlaubungsdauer angekommen sei. Zu ihren
Gunsten falle auch nicht ins Gewicht, dass das Schulamt für den Kreis sie zu Beginn der
90er Jahre (Schreiben vom 11. Dezember 1990 und 5. Dezember 1991) unter Hinweis
auf einen Erlass des Kultusministers vom 28. Februar 1985 gebeten habe, die vor ihrer
Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen bis Ende Juli 1995 gewählte
Teilzeitbeschäftigung in Zukunft möglichst aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zu
beantragen. Diese Bitte sei aus haushaltsrechtlichen Gründen sachgerecht gewesen.
Außerdem habe der Klägerin bei einem Blick in das Gesetz oder in die den
Antragsformularen beigefügten Hinweise klar sein müssen, dass eine Freistellung aus
familienpolitischen Gründen nur dann möglich sei, wenn das jüngste Kind ein
bestimmtes Alter noch nicht überschritten habe.
Die Klägerin macht geltend: Durch das Schreiben des Schulamtes vom 11. Dezem-ber
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1990 habe der Beklagte bewirkt, dass sie ab dem 1. August 1995 eine Beurlaubung
ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewählt habe. Sie habe davon
ausgehen dürfen, dass ihre familiäre Situation dem Dienstherrn bekannt sei und dass
sie keine Nachteile habe, wenn sie weiterhin eine Freistellung aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen beantrage. Dieser durch das Schreiben des
Schulamtes vom 11. Dezember 1990 bei ihr hervorgerufene Irrtum über die
Zweckmäßigkeit einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen müsse durch die
von ihr begehrte Umwandlung des von ihr in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31.
Juli 1999 genommenen Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen Gründen korrigiert werden.
Die von ihr erklärte Anfechtung der Beantragung von Urlaub aus arbeitspolitischen
Gründen greife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch. Es handele
sich um einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Sie habe zwar wegen des erwähnten Schreibens des Schulamtes
erklärt, sie wolle aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubt werden. Sie habe aber
einen Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragen wollen. Diesen könne sie nun
nicht mehr nehmen, da ihre Kinder erwachsen seien. Die Höchstdauer eines Urlaubs
aus arbeitsmarktpolitischen Gründen habe sie ausgeschöpft. Der Beklagte habe sie
über die diesbezüglichen Konsequenzen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sowie nach
der Vorschrift des § 78f LBG NRW nicht hinreichend beraten und belehrt. Er habe eine
auf ihre familiäre Situation zugeschnittene Belehrung geben müssen. Dem Dienstherrn
habe auffallen müssen, dass eine Beamtin, die sechs Jahre vor Erreichen des 18.
Lebensjahres des jüngsten Kindes Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
beantrage, damit einen Anspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen verwirke.
Seitens des Dienstherrn habe - wenn nicht durch ein zusätzliches Merkblatt, so doch
zumindest telefonisch - angesichts der Kompliziertheit der Materie nachgefragt werden
müssen, warum sie eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen wolle und
ob nicht eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen näher liege. Bei ihr sei es
um wesentliche Bestandteile der Lebensgestaltung gegangen.
Durch diese Argumente wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das
Verwaltungsgericht die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zu
Recht abgewiesen hat.
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Zunächst handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um
einen unbeachtlichen Motivirrtum, wenn die Klägerin bei ihren Anträgen auf
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ab August 1995 der Meinung war, es
sei bezüglich der gesetzlich zur Verfügung gestellten Dauer eines Urlaubs ohne
Dienstbezüge nicht von Belang, welche Beurlaubungsform - aus arbeitsmarkt- oder aus
familienpolitischen Gründen - sie wähle. Dieser Irrtum war der Grund (das Motiv) für die
Beantragung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Ohne diesen Irrtum hätte
sie möglicherweise Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragt. Das hat aber mit
einem von ihr geltend gemachten, rechtlich beachtlichen und einen Anfechtungsgrund
darstellenden Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 BGB nichts zu tun.
Dass sie gar keine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erklären wollte,
wird schon dadurch widerlegt, dass sie geltend macht, sie hätte diesen Antrag so nicht
gestellt, wenn sie sich über dessen Konsequenzen im klaren gewesen wäre.
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Die Ausführungen der Klägerin bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der
Beklagte seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber sowie die aus § 78f LBG NRW
erwachsende Pflicht verletzt hat, "auf die Folgen... langfristiger Beurlaubungen
hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher
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Regelungen". § 78f LBG NRW gibt im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb
nichts zugunsten der Klägerin her, weil ihre Argumentation sich darauf bezieht, unter
Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände hätte sie darauf hingewiesen
werden müssen, dass sie bei anderer Gestaltung ihrer Urlaubsanträge noch länger als
die von ihr (bis zum 31. Januar 2003) in Anspruch genommenen 7 1/2 Jahre ohne
Dienstbezüge beurlaubt werden könne. Dieser Aspekt betrifft von vornherein nicht "die
Folgen langfristiger Beurlaubungen", sondern die Möglichkeit, diese wahrzunehmen.
Eine Belehrung darüber wird von § 78f LBG NRW bereits nach seinem Wortlaut nicht
erfasst. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebot ebenfalls keinen Hinweis
an die Klägerin auf eine möglichst lange Ausnutzung der Möglichkeiten zur
Inanspruchnahme einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unter Berücksichtigung ihrer
individuellen Lebensumstände. Für welche Zeiträume die Klägerin eine derartige
Beurlaubung plante, blieb ihr überlassen. Der Beklagte musste insbesondere nicht
"erahnen", dass sie auch nach 7 1/2 Jahren Beurlaubung ohne Dienstbezüge und
nachdem die Voraussetzungen für eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen
nicht mehr vorlagen, weil ihr jüngstes Kind das 18. Lebens-jahr vollendet hat, weiterhin
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden wollte. In diesem Zusammenhang kann
dahinstehen, ob die Klägerin diesen Entschluss nicht ohnehin erst später gefasst hat. Im
Übrigen boten die einschlägigen Vorschriften des LBG NRW sowie die den Formularen
für die Urlaubsbeantragung beigefügten Hinweise eine hinreichende Grundlage für die
Planung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Der Klägerin stand es zudem frei, sich
erforderlichenfalls näher bei dem Schulamt zu erkundigen, was sie aber nach dem
Akteninhalt nicht getan hat. Soweit sie auf das Schreiben des Schulamts vom 11.
Dezember 1990 als Grund für die von ihr nachträglich als Fehler eingestufte
Beantragung einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen verweist, geht
dies schon deshalb fehl, weil sie zu jenem Zeitpunkt und noch bis Ende Juli 1995
teilzeitbeschäftigt war. Die Ausführungen in dem Schreiben "... bitte ich, ihren Antrag
aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78b LBG zu stellen", bezogen sich auf
einen Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung. Unter diesem
Blickwinkel hatte das Schreiben aber im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine
maßgebende Bedeutung. Eine Teilzeitbeschäftigung unterlag und unterliegt anderen
Regelungen als eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Insbesondere gelten für eine
Teilzeitbeschäftigung nicht die unterschiedliche Befristung der
Beurlaubungsmöglichkeiten und die speziellen Voraussetzungen für eine Beurlaubung
aus familienpolitischen Gründen.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
weist die Rechtssache nicht auf. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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