Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.09.1999

OVG NRW: vollstreckbarkeit, hochschule, rechtsmittelbelehrung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 3004/99
Datum:
01.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 A 3004/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5153/97
Tenor:
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beru-fungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vor-läufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Die Berufung ist unzulässig. Eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 11. Juni 1999 ist nicht statthaft, da die Berufung nicht vom
Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Als Rechtsbehelf gegen das Urteil wäre
nur der Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht gekommen (§ 124 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Zudem ist die Berufung unzulässig, weil der
Kläger trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung nicht - wie in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO
vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule vertreten ist.
2
Auch wenn das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel als (statthafter) Antrag auf
Zulassung der Berufung angesehen würde, wäre das Rechtsmittel unzulässig, da auch
insoweit vor dem Oberverwaltungsgericht gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Vertretungszwang besteht.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713
der Zivilprozeßordnung.
4
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
5
nicht gegeben sind.