Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2001
OVG NRW: öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, versammlung, veranstaltung, gefährdung, kennzeichen, grab, gefahr, wahrscheinlichkeit, fax
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1072/01
Datum:
10.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1072/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1087/01
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001
wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben
werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet.
2
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
3
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
4
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. August 2001 gegen die
Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 9. August 2001 wiederherzustellen,
5
zu Recht abgelehnt.
6
Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene
Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller Sachlage
eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die die
erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes
7
(VersammlG) rechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine ganz überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich bei der geplanten Versammlung vom 11.
August 2001 um eine der "Sauerländer Aktionsfront" (SAF) - der nach dem
Verfassungsschutzbericht NRW für das Jahr 1999 bedeutendsten Gruppierung der
nordrhein-westfälischen Neonazi-Szene - zuzurechnende Veranstaltung handelt. Auf
die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt, wird
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Bei der auf dieser Grundlage
anzustellenden konkreten Gefahrenprognose haben das Verwaltungsgericht und der
Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die bisherigen
Aktivitäten der Sauerländer Aktionsfront abgestellt, die ein Versammlungsverbot unter
dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. Nach den tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Beschluss und in der streitgegenständlichen
Verbotsverfügung, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, wurden bei der
Beerdigung zweier SAF-Aktivisten im November 1997 absprachewidrig
Hakenkreuzfahnen in das Grab gelegt und Sieg-Heil-Rufe skandiert. Zudem hat die
Sauerländer Aktionsfront nach diesen Feststellungen in der Vergangenheit Aufkleber
mit Hakenkreuzen und volksverhetzendem Inhalt verbreitet und ist zusammen mit der
Antragstellerin durch zahlreiche weitere Aktionen neonazistischen Charakters, die auf
den Seiten 4 ff. der Verbotsverfügung im Einzelnen aufgeführt sind, aufgefallen.
Angesichts dessen ist entgegen den Einlassungen der Antragstellerin damit zu rechnen,
dass bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen
verfassungswidriger Organisationen im Sinne der §§ 86 und 86a StGB verwendet
werden und Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das absprachewidrige Verhalten
rechtfertigt ferner die Prognose, dass der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
verlässlich mit Hilfe von Auflagen entgegengewirkt werden kann.
8
Die geplante Versammlung der Antragstellerin konnte auf Grund ihres neonazistischen
Gepräges, das sich aus dem oben Gesagten ergibt, darüber hinaus auch wegen
unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG
rechtmäßig verboten werden.
9
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW
2001, 2111; vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30. April 2001 - 5
B 585/01 -, NJW 2001, 2114; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01
- sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum
Problem neonazistischer Demonstrationen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
11
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
12
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
13