Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2003
OVG NRW: usg, mindestleistung, ablauf der frist, gesetzliche frist, wehrpflicht, beendigung, antragsrecht, abschlagszahlung, form, verwaltungsakt
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2166/02
Datum:
03.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2166/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 3010/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 8. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger, Oberstleutnant der Reserve, wurde für den Zeitraum vom 21. Juni 1999 bis
zum 2. Juli 1999 zu einer Wehrübung einberufen.
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Unter dem 5. Juni 1999 beantragte der Kläger Leistungen für Wehrübende nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz. In dem Antragsvordruck kreuzte der Kläger nur die Rubrik
2.4 "Mindestleistung nach § 13 c Abs. 3 USG" an. Die übrigen Rubriken, insbesondere
die Rubrik 2.1 "Leistungen für Selbstständige (§ 13a USG)", blieben unausgefüllt.
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Mit Bescheid vom 9. Juni 1999 bewilligte der Beklagte die Mindestleistung gemäß § 13
c USG in Höhe von DM (Tagessatz DM x 12 Tage).
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Mit Schreiben vom 24. April 2001 bat der Kläger um Prüfung, ob der ihm zustehende
Verdienstausfall noch zur Auszahlung gebracht werden könne, obwohl der Antrag auf
Unterhaltssicherung für die Wehrübung im Juni/Juli 1999 nicht entsprechend ausgefüllt
worden sei. In den letzten Jahren sei immer so verfahren worden, dass bei Vorlage des
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finanzbehördlichen Bescheids eine Nachbewilligung erfolgt sei.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2001 mit der Begründung
ab, das Antragsrecht auf Gewährung von Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz erlösche gemäß § 4 a Abs. 4 USG drei Monate nach
Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, d.h. am 3. Oktober
1999. Die Möglichkeit einer späteren Nachbewilligung von Leistungen für
Selbstständige bestehe nur bei vorheriger Beantragung innerhalb dieser Antragsfrist.
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Dagegen legte der Kläger unter dem 22. Mai 2001 Widerspruch ein, mit dem er geltend
machte, sämtliche von ihm in den letzten neun Jahren abgeleisteten Wehrübungen
seien ihm auf seinen Antrag erstattet worden. Bei sorgfältiger Bearbeitung hätte die
irrtümlich falsche Beantragung daher auffallen müssen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 wies die Bezirksregierung Arnsberg den
Widerspruch zurück.
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Der Kläger hat am 18. Juli 2001 Klage erhoben, mit der er weiter vorgetragen hat: In der
Vergangenheit sei die Abwicklung der Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz immer in der Weise erfolgt, dass ihm zunächst die
Mindestleistung nach § 13 c USG gewährt worden sei, und dass zu einem wesentlich
späteren Zeitpunkt, zu dem die Einkommensteuerbescheide für das Jahr der Ableistung
der Wehrübung vorlagen, die Differenz zu den Leistungen für Selbstständige
nachentrichtet worden sei. Zwar habe er, was ihm erst später bekannt geworden sei, in
seinem Antrag vom 5. Juni 1999 das Feld 2.1 (Leistungen für Selbstständige) nicht
angekreuzt. Dass es sich dabei um ein offensichtliches Erklärungsversehen gehandelt
habe, hätte beim Amt für Unterhaltssicherung des Beklagten jedoch auffallen müssen.
Die berufliche Situation des Klägers aus Übungszeiträumen vor dem 21. Juni 1999 und
nach dem 2. Juli 1999 sei dort bekannt gewesen. Für die Rechtzeitigkeit der
Beantragung von Leistungen nach § 13 a USG sei daher auf den Antrag vom 5. Juni
1999 abzustellen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Juni 2001 zu
verpflichten, ihm, dem Kläger, für die in der Zeit vom 21. Juni 1999 bis 2. Juli 1999
absolvierte Wehrübung weitere Leistungen (für Selbstständige) nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von Euro (= Euro abzüglich des bereits gewährten
Betrages in Höhe von Euro) zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die im Ablehnungsbescheid genannten
Gründe ergänzend vorgetragen, nach § 13 c USG in Verbindung mit Ziffer 13 c.2 der
Durchführungshinweise sei dem Wehrpflichtigen die Mindestleistung zu gewähren,
wenn er seinen Antrag ausdrücklich auf die Mindestleistung beschränke.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. April 2002 abgewiesen. Es hat
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ausgeführt: Der Anspruch auf Leistungen für Selbstständige sei gemäß § 4 a Abs. 4
USG ausgeschlossen. Die Antragsfrist sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist,
nach deren Ablauf das Recht erloschen sei. Innerhalb der Dreimonatsfrist habe der
Kläger einen Antrag auf Gewährung der Leistungen nach § 13 a USG nicht gestellt. Die
Formularerklärung des Klägers vom 5. Juni 1999 beinhalte ihrem eindeutigen Wortlaut
zufolge lediglich einen Antrag auf Leistungen nach § 13 c USG. Ein abweichender
Erklärungsgehalt ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Kläger für andere
Wehrübungen zunächst die Mindestleistung als Abschlag gewährt und später nach
Vorlage entsprechender Nachweise die Leistung nach § 13 a USG nachbewilligt
worden sei. Den jeweils gewährten Leistungen hätten eigenständige Anträge zu Grunde
gelegen. Zudem hätten sich die für die Leistungsgewährung maßgeblichen
tatsächlichen Verhältnisse ändern können. Daraus, dass für einen Antrag nach § 4 a
Abs. 1 USG grundsätzlich keine Form vorgeschrieben sei, ergebe sich ebenfalls nichts
zugunsten des Klägers, da er gerade keinen formlosen Antrag gestellt, sondern eine
Formularerklärung abgegeben habe, die zu der Art der begehrten Leistung eindeutige
und unmissverständliche Angaben enthalte. Für den Beklagten habe kein Anlass
bestanden, den Kläger zu ergänzenden Angaben aufzufordern.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2003 die Berufung des Klägers
zugelassen.
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Der Kläger bezieht sich zur Begründung seiner Berufung auf sein bisheriges Vorbringen
und betont seine Auffassung, dass er mit dem Antrag auf Gewährung der
Mindestleistung auch seinen Anspruch auf Leistungen für Selbstständige gewahrt habe.
Aus den vorangegangenen Bescheiden ergebe sich die stets geübte Praxis des
Beklagten, quasi in einem zweistufigen Verfahren die dem Kläger zustehenden
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu gewähren.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2002 zu ändern und den
Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Mai 2001 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Juni 2001 zu
verpflichten, dem Kläger die Leistungen für Selbstständige nach § 13 a USG für die
Ableistung der Wehrübung vom 21. Juni 1999 bis zum 2. Juli 1999 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, es stehe anhand der früheren Vorgänge fest,
dass die Behauptung des Klägers, in der Vergangenheit und auch später sei immer
vorab die Mindestleistung und erst nach Vorlage des Fragebogens und des
Einkommensteuerbescheides die Leistung für Selbstständige gewährt worden, nicht
zutreffe. Der Kläger habe seinen Antrag ausdrücklich auf die Mindestleistung
beschränkt. Bereits im April 2000 hätte für den Kläger aufgrund eines Hinweises der
zuständigen Sachbearbeiterin Anlass bestanden, eine Korrektur seines Antrags zu
erwirken.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
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Beklagten.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung
weiterer Leistungen für Selbstständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
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Anspruchsgrundlage sind §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, 13 a des Gesetzes über die Sicherung
des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer
Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) vom 26. Juli 1957 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614). Danach erhalten der zur
Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen
Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe
dieses Gesetzes. Zur Unterhaltssicherung werden Leistungen nach §§ 13 bis 13 d USG
u.a. dann gewährt, wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet. Gemäß § 13 a Abs.
1, 3 USG erhält der Wehrpflichtige, der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, für die ihm
entfallenden Einkünfte eine Entschädigung, wenn eine Fortführung der selbstständigen
Tätigkeit nach § 13 a Abs. 2 USG aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten
hat, nicht möglich ist mit der Folge, dass die selbstständige Tätigkeit während des
Wehrdienstes ruht.
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Die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat in
der Zeit vom 21. Juni 1999 bis 2. Juli 1999 eine Wehrübung geleistet. Wie den Anträgen
auf Leistungen für Wehrübende vom 7. Oktober 1998 und 23. September 1999 für die
davor bzw. danach abgeleistete Wehrübung zu entnehmen ist, ist der Kläger
selbstständig tätig und plant bzw. überwacht Bauvorhaben, die in seiner Verantwortung
liegen oder direkt an seine Person gebunden sind, so dass die Fortführung der Tätigkeit
während der Wehrübung nicht möglich ist.
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Der Kläger hat den nach § 4 a Abs. 1 USG erforderlichen Antrag auf Leistungen zur
Unterhaltssicherung fristgerecht gestellt. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen
für Selbstständige gemäß § 13 a USG ist nicht wegen Ablaufs der Antragsfrist
erloschen. Dem Anspruch steht jedoch die Bindungswirkung des
Bewilligungsbescheids vom 15. Juni 1999 entgegen.
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Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden gemäß § 4 a Abs. 1 USG auf Antrag
gewährt. Das Antragsrecht erlischt nach § 4 a Absatz 4 USG drei Monate nach
Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im Falle des § 7 b
Abs. 2 USG drei Monate nach Zustellung des maßgeblichen
Einkommensteuerbescheides. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch
des Klägers auf Leistungen für Selbstständige nicht wegen Fristablaufs untergegangen.
Zwar hat der Kläger erst mit Schreiben vom 24. April 2001, mithin deutlich nach Ablauf
der Dreimonatsfrist, eine Nachbewilligung von Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz beantragt. Die Nichteinhaltung der Antragsfrist hätte den
Untergang des Anspruchs auf Unterhaltssicherung zur Folge, wenn es sich, wie das
Verwaltungsgericht angenommen hat, bei der Antragsfrist gemäß § 4 a Abs. 4 USG um
eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt.
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Vgl. Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand: 1. Februar 2001, § 4 a
Anm. III.6 m.w.N.
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Materiellrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen
verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach
Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das
geltende Recht keine Ausnahme vorsieht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575.
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Das kann der Senat jedoch offen lassen. Denn der Kläger hat innerhalb der Antragsfrist
am 8. Juni 1999 einen anspruchswahrenden Antrag auf Leistungen für Wehrübende
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gestellt.
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Der Antrag auf Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 4 a Abs. 1 USG ist
gesetzlich an keine besondere Form gebunden. Insbesondere ist die Verwendung eines
bestimmten Formulars nicht vorgeschrieben. Antrag im Sinne des § 4 a Abs. 1 USG ist
jede bei der Unterhaltssicherungsbehörde eingegangene Erklärung, die dahingehend
ausgelegt werden kann, dass Leistungen zur Unterhaltssicherung begehrt werden.
Dabei ist nicht erforderlich, dass erklärt wird, welche Leistungen im einzelnen geltend
gemacht werden (vgl. 4 a.1 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur
Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes). Ebenso wenig sind - wie sich aus
dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergibt - für die Zulässigkeit
des Antrags sonstige inhaltliche Angaben notwendig. Wird ein solcher Antrag auf
Unterhaltssicherung innerhalb der Frist des § 4 a Abs. 4 USG gestellt, erlischt das
Antragsrecht nicht.
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Vgl. Eichler/Oestreicher, a.a.O., § 4 a Anm. III.1.
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Aus dem bei der Unterhaltssicherungsbehörde des Beklagten gestellten Antrag vom 5.
Juni 1999 ist der Wille des Klägers zweifelsfrei erkennbar, dass Leistungen zur
Unterhaltssicherung begehrt werden. Das reicht als Antrag im Sinne des § 4 a Abs. 1
USG und damit zur Wahrung der Antragsfrist aus. Dass der Kläger die begehrte
Leistung durch Ankreuzen der Rubrik 2.4 "Mindestleistung" auf dem amtlichen Vordruck
konkretisiert hat, ist für die Zulässigkeit des Antrags ohne Belang. Die Verwendung des
gesetzlich nicht vorgeschriebenen Formulars dient der Verwaltungsvereinfachung. Es
soll den Wehrpflichtigen im Rahmen seiner gemäß § 20 Abs. 1 USG bestehenden
Auskunftspflicht zur Abgabe aller erforderlichen Angaben einschließlich der begehrten
Leistungsart veranlassen und die Behörde in die Lage versetzen, möglichst rasch
abschließend zu entscheiden. Das Ausfüllen des Antragsformulars erleichtert damit
lediglich die Überprüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Werden die
Auskünfte vom Wehrpflichtigen und den Familienangehörigen erst nach längerer Zeit -
u.U. später als drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten
Wehrdienstes - erteilt, verzögert sich die Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen.
Die späte Auskunftserteilung steht dem Anspruch auf Unterhaltssicherung jedoch auch
dann nicht entgegen, sofern nur der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Für die Erteilung
der Auskünfte nach § 20 Abs. 1 USG ist eine gesetzliche Frist nicht vorgesehen. Die in §
4 a Abs. 4 USG bestimmte Frist bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die
Stellung des Antrags; dieser muss die für die Bewilligung einer Leistung zur
Unterhaltssicherung notwendigen Angaben nicht enthalten. Werden für die Feststellung
der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhebliche Angaben nicht
gemacht, kann die Behörde im Rahmen der Mitwirkungslast des Wehrpflichtigen und
der Familienangehörigen davon ausgehen, dass Anspruchsvoraussetzungen nicht
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nachgewiesen sind und - ggf. nach Setzung einer behördlichen Frist zur Erfüllung der
Auskunftspflichten (vgl. § 31 Abs. 2, 7 VwVfG) - über den Antrag in der Sache
entscheiden.
Dem Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach § 13 a USG steht
jedoch der bestandskräftige Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1999, mit dem dem
Kläger die Mindestleistung bewilligt wurde, entgegen. Über den Anspruch des Klägers
auf Unterhaltssicherungsleistungen für die Wehrübung vom hat der Beklagte
abschließend entschieden.
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Maßgebend für den Umfang der Bindungswirkung in sachlicher Hinsicht ist der durch
den bekannt gegebenen Inhalt des Verwaltungsakts bestimmte, wenn nötig durch
Auslegung näher festzulegende Entscheidungsgegenstand, also die im Verwaltungsakt
verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung.
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Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 43 Rn. 54.
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Welchen Inhalt der Verwaltungsakt hat, ist nach den Auslegungsgrundsätzen zu
bestimmen, die für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein gelten. Insoweit ist
die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anwendbar. Für die Bedeutung der
Erklärung kommt es damit nicht auf den inneren Willen des Bearbeiters an, sondern auf
den erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55/79 -, BVerwGE 60, 223, 228 f.
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Bei der Auslegung kommen auch Umstände vor und beim Ergehen der behördlichen
Maßnahme in Betracht.
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Danach durfte der Kläger den Bescheid vom 15. Juni 1999 bei objektiver Auslegung
nicht dahingehend verstehen, dass die Bewilligung der Mindestleistung als
Abschlagszahlung auf erst zukünftig - nämlich nach Vorlage des
Einkommensteuerbescheids - zu bewilligende Leistungen für Selbstständige gemäß §
13 a USG erfolgen sollte. Vielmehr wurde erkennbar mit der Bewilligung der
Mindestleistung entschieden, dass für die Dauer der Wehrübung vom bis über die
bewilligte Mindestleistung hinaus weitergehende Leistungen nicht mehr beansprucht
werden können. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 5. Juni 1999, so wie ihn die
Unterhaltssicherungsbehörde aus ihrer Sicht bei verständiger Würdigung verstehen
durfte, nicht erkennen lassen, dass er über die Mindestleistung hinaus Leistungen für
Selbständige begehrte. Gleichlautende Anträge auf die Gewährung der Mindestleistung
hatte der Kläger bereits am 9. Oktober 1997 und 20. Oktober 1997 gestellt, während er
in den anderen Unterhaltssicherungsverfahren teilweise ausschließlich die Leistungen
für Selbstständige, teilweise beide Leistungen nach § 13 a USG und § 13 c USG
beantragt hatte. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte, anders als der Kläger
meint, kein Erklärungsversehen annehmen. Auf den Antrag des Klägers vom 5. Juni
1999 nimmt der Bewilligungsbescheid Bezug. Die im Bescheid aufgeführten Leistungen
nach §§ 13, 13a und 13 b USG sind, anders als die Mindestleistung, nicht nur nicht
angekreuzt, sondern die für die Höhe der Leistung jeweils vorgesehenen Kästchen sind
zusätzlich gestrichen. Darin kommt der Erklärungswille des Beklagten, eine
abschließende Entscheidung über die dem Kläger auf Grund der Wehrübung vom bis
1999 zustehenden Leistungen zu treffen, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Das war
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für den Kläger unter Berücksichtigung der vorangegangenen
Unterhaltssicherungsverfahren auch erkennbar. Den Bescheiden vom 14. Juni 1993, 7.
September 1993, 13. Juni 1994 und 17. Januar 1997, mit denen dem Kläger die
Mindestleistung bewilligt wurde, lagen Anträge des Klägers auf Gewährung von
Leistungen für Selbstständige zugrunde. In der Begründung der Bescheide heißt es
ausdrücklich, dass eine Berechnung nach § 13 a USG erst nach Vorlage des
Einkommensteuerbescheides möglich ist. Ferner war dem Kläger jeweils vorher ein
Fragebogen zum Antrag auf Leistungen für Selbstständige nach § 13 a USG übersandt
worden. Unter diesen Umständen besteht der Regelungsgehalt der
Bewilligungsbescheide erkennbar darin, die Mindestleistung nach § 13 c Abs. 1 USG
als Abschlagszahlung auf erst zukünftig zu bewilligende Leistungen für Selbstständige
zu gewähren (vgl. Ziffer 13c.1 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung
zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes). In dem Bescheid vom 21. Oktober
1998 war zwar die Mindestleistung gewährt worden, ohne dass in der Begründung auf
eine nachfolgende Berechnung nach § 13 a USG hingewiesen worden war. Einen
Fragebogen hatte der Kläger jedoch erhalten. Bei verständiger Würdigung war daraus
auf eine Abschlagszahlung zu schließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 1998. Wie im hier streitigen Bescheid war weder
in der Begründung auf die Voraussetzungen für eine Berechnung nach § 13 a USG
hingewiesen, noch ein Fragebogen übersandt worden. Gleichwohl wurden dem Kläger
unter dem 21. Februar 2001 nachträglich Leistungen für Selbstständige bewilligt. Dort
hatte der Kläger jedoch neben der Mindestleistung auch die Leistungen nach § 13 a
USG beantragt. Der Inhalt eines Verwaltungsakts wird im Antragsverfahren maßgebend
vom Antrag und den darin enthaltenen tatsächlichen Angaben mitbestimmt, sofern in
dem Bescheid - so wie hier - darauf Bezug genommen wird. In diesem Fall wird man
annehmen können, dass die Mindestleistung vorab bewilligt und über den - noch
offenen - Antrag auf Leistungen nach § 13 a USG später entschieden werden sollte.
Demgegenüber war im vorliegenden Fall nur ein Antrag auf die Mindestleistung gestellt
worden. Dass dem Kläger erst später bewusst wurde, dass er die Leistungen für
Selbstständige versehentlich nicht beantragt hatte, ist unerheblich. Für die Auslegung
von Willenserklärungen der Verwaltung gemäß § 133 BGB kommt es auf den objektiven
Erklärungswert für den Empfänger an, nicht auf sein konkretes subjektives Verständnis.
Bei verständiger Würdigung folgt aus dem Umstand, dass für eine bestimmte
Wehrübung die Mindestleistung beantragt und bewilligt wurde, dass es sich dabei um
die diesen Sachverhalt abschließende Zahlung handelt.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 23 Abs. 1
USG vorliegen, kann offen bleiben. Den gemäß § 4 a Abs. 1 USG erforderlichen Antrag
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vgl. Eichler/Oestreicher, a.a.O., § 4 a Anm. III.1.
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hat der Kläger nicht gestellt. Im übrigen setzt die Gewährung eines Ausgleichs das
Einvernehmen der obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums der
Verteidigung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 USG) voraus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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