Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2010

OVG NRW (auf probe, antragsteller, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, anspruch auf rechtliches gehör, beurteilung, probezeit, in angemessener weise, überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, rechtliches gehör)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1827/09
Datum:
26.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1827/09
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Probe Bewährung Beurteilung
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines Regierungsbaurats auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des
Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 16.000,00
EUR festge¬setzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen - 1 K
4549/09 - gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung hätte
wiederherstellen müssen.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner Verwaltungsvorgänge, die für das
vorliegende Verfahren von Relevanz sind, nicht übersandt hat, sind weder dem
Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Eine Veranlassung,
dem Antragsgegner, wie vom Antragsteller erneut gefordert, aufzugeben, weitere
Verwaltungsvorgänge zu übersenden, besteht folglich nicht.
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Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses keine
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Gelegenheit gegeben habe, zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Dezember
2009 Stellung zu nehmen. Insoweit kann dahinstehen, ob die geltend gemachte
Rechtsverletzung überhaupt vorliegt. Der Antragsteller hatte jedenfalls im
Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu weiterem Vortrag.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner habe die Entlassung des
Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zutreffend auf § 23 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW gestützt. Obwohl die Höchstdauer der
statusrechtlichen Probezeit von fünf Jahren im Zeitpunkt des Erlasses der
Entlassungsverfügung vom 2. Oktober 2009 bereits um 28 Monate überschritten
gewesen sei, befinde sich der Antragsteller weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe.
Er könne die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf
Lebenszeit nicht beanspruchen. Die Entscheidung über die Frage seiner Bewährung
habe der Antragsgegner nicht fürsorgepflichtwidrig hinausgezögert. Er habe im
Zeitpunkt der Entlassungsverfügung auch davon ausgehen können, dass der
Antragsteller sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung vom
17. Juni 2009, auf welche der Antragsgegner die Feststellung der mangelnden
Bewährung stütze, sei nicht zu beanstanden. Zutreffend sei der Beurteilung der
Zeitraum vom 18. Mai 2002 bis zum 17. Mai 2007 zu Grunde gelegt worden, der der
abgeleisteten Probezeit entspreche. Maßgebend seien die Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen,
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 27. Oktober 2003 -
I B 2-40-07-10/03, MBl. NRW. 2003 S. 1409 (BRL a.F.), nicht hingegen die Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Rd.Erl. des Ministeriums für
Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2007 - 1.3 - 10. BRL
2007 (BRL n.F.). Diese seien erst nach Ablauf der Probezeit in Kraft getreten.
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Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die Abänderung
des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Seine Annahme, der Antragsgegner habe die Entscheidung über die Frage seiner
Bewährung schuldhaft verzögert, weil er in der Zeit von November 2007 bis April bzw.
Juni 2009 untätig gewesen sei, entbehrt einer Grundlage. Insoweit lässt der
Antragsteller außer Acht, dass die Klageverfahren VG Gelsenkirchen 1 K 1983/07 und 1
K 1982/07, die die dienstliche Beurteilung vom 10. April 2007 und die hierauf gestützte
Entlassungsverfügung vom 14. Mai 2007 betrafen, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft
der vom Antragsgegner nicht angegriffenen erstinstanzlichen Urteile vom 18. Februar
2009 ihren Abschluss gefunden haben. Der Antragsgegner durfte, worauf das
Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, den Abschluss der beiden
Klageverfahren abwarten. Auf die Frage, ob deren Ausgang mit Blick auf den im
Verfahren 6 B 1695/07 ergangenen Beschluss des Senats vom 26. November 2007
absehbar war, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen berücksichtigt der Antragsteller
nicht in angemessener Weise, dass zwischen ihm und dem Antragsgegner noch bis
Januar 2009 Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen
Beendigung des Beamtenverhältnisses stattgefunden haben.
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Die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe die von ihm nach Ablauf der
Probezeit bis zum Erlass der Entlassungsverfügung erbrachten Leistungen im
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Beurteilungsverfahren nicht ansatzweise in den Blick genommen, geht ins Leere.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass Leistungen nach Ablauf der -
gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit außer
Betracht zu bleiben haben, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter
fortbestanden oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch
und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.
Der Beurteilung vom 17. Juni 2009 war folglich der der abgeleisteten Probezeit
entsprechende Zeitraum vom 18. Mai 2002 bis zum 17. Mai 2007 zu Grunde zu legen.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass für die
dienstliche Beurteilung vom 17. Juni 2009 nicht die erst am 1. Juni 2007 und damit erst
nach dem Ablauf der Probezeit in Kraft getretenen BRL n.F. (vgl. Nr. 16), sondern die
BRL a.F. maßgebend waren. Dies folgt aus dem Gebot der Gleichbehandlung (vgl. Art.
3 Abs. 1 GG). Der Dienstherr ist verpflichtet, in Beurteilungsrichtlinien oder durch eine
einheitliche Beurteilungspraxis festgelegte Beurteilungsmaßstäbe für alle von ihnen
Betroffenen in gleicher Weise anzuwenden. Er darf den dienstlichen Beurteilungen in
gleichgelagerten Fällen keine unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde
legen. Anderenfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung von Beamten, die trotz eines
identischen Werdegangs nach anderen, unter Umständen strengeren Maßstäben als
andere Beamte beurteilt würden. Die BRL a.F. und die BRL n.F. sehen unterschiedliche
Beurteilungsverfahren und Beurteilungsinhalte vor. Inhaltliche Unterschiede bestehen
insbesondere im Bereich der zu bewertenden Befähigungs- und Leistungsmerkmale.
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Dem Antragsteller gleichgelagert sind jedenfalls die Beamten, die vom
Anwendungsbereich der BRL a.F. erfasst worden sind und deren laufbahnrechtliche
Probezeit ebenfalls noch vor Inkrafttreten der BRL n.F. abgelaufen ist. Sie waren nach
Nr. 4.1 BRL a.F. noch während der laufbahnrechtlichen Probezeit und damit auf der
Grundlage der BRL a.F. zu beurteilen. Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu
genügen, hatte der Antragsgegner demgemäß auch der erforderlichen Neubeurteilung
des Antragstellers die BRL a.F. zu Grunde zu legen. Dem von Einzelfallumständen und
Zufälligkeiten abhängigen Beurteilungszeitpunkt kam demgegenüber keine Bedeutung
zu.
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Die Erstbeurteilung ist von dem hierzu vor Beginn des neuen Beurteilungsverfahrens
beauftragten Regierungsbaudirektor Bildhauer erstellt worden, der seit dem Dienstantritt
des Antragstellers in der Niederlassung Wesel am 15. September 2006 dessen
unmittelbarer Vorgesetzter war. Dass sich den Verwaltungsvorgängen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, wann und wie er mit der Erstellung der
Erstbeurteilung beauftragt worden ist, ist unerheblich.
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Der Antragsteller bezweifelt, dass dem Erstbeurteiler neben dem Beurteilungsbeitrag
des Herrn Klare auch der Beurteilungsbeitrag des Herrn Jansen vorgelegen hat.
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Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es sich bei den schriftlichen
Äußerungen nicht um Beurteilungsbeiträge im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL a.F. handelt.
Eine Abordnung im Sinne dieser Vorschrift steht, wie der Senat bereits im Beschluss
vom 26. November 2007 - 6 B 1695/07 - näher ausgeführt hat, vorliegend nicht in Rede.
Einschlägig ist vielmehr Nr. 12.3.2.2 BRL a.F. Hiernach hat der Beurteiler, wenn der
Beamte während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde
gewechselt hat und der Beurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten
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Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann, sich die erforderlichen
Kenntnisse bis zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs z.B. durch Heranziehung
sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem
früheren Arbeitsplatz wenigstens 6 Monate betragen hat (Satz 1). Nach Nr. 12.3.2.2 Satz
3 BRL a.F. ist die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter im Beurteilungsformular zu
dokumentieren.
Den Zweifeln des Antragstellers ist durch die vom Antragsgegner vorgelegte
eidesstattliche Versicherung des Erstbeurteilers vom 5. März 2010 die Grundlage
entzogen worden. Dieser hat versichert, dass ihm die beiden Beurteilungsbeiträge
vorgelegen hätten und er diese bei der Erstellung der Erstbeurteilung berücksichtigt
habe. Diese Angaben werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Beiträge
weder der Beurteilung beigefügt noch dort einzeln aufgeführt worden sind. Der
Erstbeurteiler hat die im Beurteilungsformular vorgesehene Rubrik "Beurteilungsbeitrag
ehemaliger Vorgesetzter (Nr. 12.3.2.2 BRL) eingeholt" angekreuzt und damit, wie
vorgesehen, zu erkennen gegeben, dass seine Beurteilung nicht allein auf eigenen
Wahrnehmungen, sondern auf weiteren Erkenntnissen, nämlich auch auf den
Äußerungen des Herrn Klare und des Herrn Jansen gründet. Dass der Begriff
"Beurteilungsbeitrag" nur im Singular Verwendung findet, steht dem nicht entgegen. Das
Beurteilungsformular sieht insoweit keine Alternativen vor.
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Die Rüge des Antragstellers, für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 15. September 2005
habe kein Beurteilungsbeitrag vorgelegen, ist verfehlt, weil er in dieser Zeit keinen
Dienst geleistet hat.
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Ab dem 15. September 2005 konnte sich der Erstbeurteiler als unmittelbarer
Vorgesetzter des Antragstellers einen persönlichen Eindruck von diesem verschaffen.
Er konnte die Leistungen des Antragstellers aus eigener Anschauung beurteilen und
war nicht darauf angewiesen, sich auf Berichte von dritter Seite, etwa den vom
Antragsteller angeführten Bericht des Herrn E. vom 4. Mai 2006 stützen.
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Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die BRL a.F. hinsichtlich der Beurteilungen
während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Nr. 4.1 BRL a.F.) die Erstellung eines
Zwischenvotums nicht vorsehen. Es kann weiter unterstellt werden, dass sich das
Zwischenvotum des weiteren Vorgesetzten I. , der keine Arbeitskontakte zu dem
Antragsteller hatte, auf die Endbeurteilung ausgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit der
dienstlichen Beurteilung vom 17. Juni 2009 wird jedoch auch hierdurch nicht begründet.
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Der Endbeurteiler hat dem übergeordneten Prinzip der Richtigkeit der Beurteilung
Rechnung zu tragen. Demgemäß steht es im konkreten Anwendungsfall in seinem
Ermessen, auf weitere Erkenntnisse zurückzugreifen. In Betracht kommen insbesondere
Einschätzungen weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden. Dementsprechend sieht
Nr. 12.1.1 Satz 2 BRL a.F. vor, dass die Leitung des Landesbetriebs bei der
Endbeurteilung von den Vorgesetzten des Beamten beraten wird. Anhaltspunkte dafür,
dass eine Berücksichtigung der Einschätzung des Herrn I. ermessensfehlerhaft
gewesen sein könnte, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch
sonst ersichtlich. Das vom Antragsteller angeführte Fehlen von Arbeitskontakten
schließt einen Erkenntnisgewinn nicht aus. Durfte der Endbeurteiler auf die
Einschätzung des Vorgesetzten I. zurückgreifen, ist es unschädlich, dass diese in
Form eines Zwischenvotums abgegeben wurde.
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Eine tragfähige Grundlage für eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zeigt der
Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf. Insbesondere sind keine
hinreichend objektiven Hinweise auf ein die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers
begründendes und im Beurteilungsverfahren noch fortbestehendes Zerwürfnis zwischen
ihm und dem Antragsteller ersichtlich. Berücksichtigt man, dass es dem Antragsteller
nach wie vor nicht gelungen ist, konkrete Gesichtspunkte anzuführen, die für eine
Leistungssteigerung während der fünfjährigen Probezeit sprechen, geschweige denn
die Feststellung der Bewährung rechtfertigen könnten, spricht gegen eine
Voreingenommenheit des Erstbeurteilers bereits, dass sich die von ihm abgegebene
Beurteilung im Wesentlichen auf dem Niveau der zunächst anlässlich des Ablaufs der
fünfjährigen Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2007 bewegt.
Soweit der Antragsteller nunmehr den Vorwurf der Voreingenommenheit wegen der von
ihm behaupteten Begebenheit erheben will, die sich anlässlich eines Festes im Oktober
2005 zugetragen haben soll, mithin längere Zeit zurückliegt, überzeugt dies nicht. Mit
Blick darauf, dass der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren auf diesen Vorfall
hingewiesen hat, hätte Veranlassung zur Erläuterung dazu bestanden, warum er den
Vorfall bisher nicht für erwähnenswert gehalten hat, nunmehr jedoch einen
Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Erstbeurteilung sieht.
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Die vom Antragsteller angeführten Spannungen begründen die Annahme einer
Voreingenommenheit des Erstbeurteilers nicht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen
drängt sich auf, dass diese auch darauf gründeten, dass der Antragsteller nicht in der
Lage ist, eine fundierte Selbsteinschätzung seiner Leistungen vorzunehmen. Sein
Vorbringen erschöpft sich im Kern nach wie vor in der Behauptung, die Einschätzungen
seiner Vorgesetzten seien unzutreffend.
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Vor diesem Hintergrund gibt das Beschwerdevorbringen auch mit Blick auf die in
Nr. 12.3.1.2 BRL a.F. enthaltenen Vorgaben keine Veranlassung, die Vorgehensweise
des Erstbeurteilers im Rahmen des Beurteilungsgesprächs vom 16./17. April 2009 zu
beanstanden. Dem Antragsteller und dem Erstbeurteiler waren die gegensätzlichen
Leistungseinschätzungen hinlänglich bekannt. Anlass für einen erneuten Abgleich der
Einschätzungen hätte nur dann bestanden, wenn es dem Antragsteller zumindest
ansatzweise gelungen wäre, seiner Selbsteinschätzung ein Fundament zu geben. Dies
hat er im Beurteilungsgespräch vom 16./17. April 2009 - wie auch in der Vergangenheit -
nicht erreicht. Die dem Erstbeurteiler am 17. April 2009 übergebene schriftliche
Stellungnahme entbehrt diesbezüglich ebenfalls jedweder Substanz.
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Schließlich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ein - von den
Erfolgsaussichten unabhängiges - überwiegendes öffentliches Interesse zu bejahen.
Der Antragsgegner hat insoweit angenommen, er sei nach den haushaltsrechtlichen
Regelungen gehalten, die zur Verfügung stehenden Mittel sparsam und wirtschaftlich zu
verwenden. Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, wären die Dienstbezüge
weiter zu zahlen. Es sei davon auszugehen, dass diese für den Lebensunterhalt
verbraucht würden. Ein Rückforderungsanspruch wäre, wenn Rechtsmittel erfolglos
blieben, nicht mehr realisierbar. Dieser Annahme wird nicht, wie der Antragsteller meint,
dadurch die Grundlage entzogen, dass er dem Antragsgegner nunmehr angeboten hat,
"verbindlich eine Sicherungsabtretung dergestalt zu erklären, dass alle bis zur
Hauptsacheentscheidung der Kammer im Verfahren 1 K 4549/09 VG Gelsenkirchen
anfallenden bzw. gezahlten monatlichen Bruttobezüge abgesichert" würden. Zu Recht
hält der Antragsgegner dem entgegen, es sei schon nicht ansatzweise ersichtlich, in
welcher Weise und in welchem Umfang der Antragsteller eine Sicherung der
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eventuellen Rückforderungsansprüche bewerkstelligen wolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1,
53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GKG ergebende Betrag - die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgrundgehalts
zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen - ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung zu halbieren.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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