Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2008
OVG NRW: altersgrenze, erstellung, durchschnitt, aufwand, hauptsache, steigerung, verminderung, vergleich, beamter, rechtfertigungsgrund
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1743/08
Datum:
26.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1743/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1652/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen
Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Die Beschwerde hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin im
Hauptsacheverfahren mit der hohen Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, die -
unterstellt, ihr drohten im Fall des Abwartens des Hauptsacheverfahrens unzumutbare
Nachteile - die mit dem Rechtsschutzantrag angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache
rechtfertigen könnte.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die den Aufstieg in den höheren Dienst
einschränkende Altersgrenze des § 40 Satz 1 Nr. 4 LVO NRW mit dem einschlägigen
höherrangigen Recht in Einklang stehe, vermag die Beschwerde nicht zu erschüttern.
Einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 10 AGG für die mit der Altersgrenze verbundene
unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) sieht der Senat vor allem darin,
dass dem mit dem Aufstieg für den Dienstherrn verbundenen Aufwand eine
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angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand
gegenüberstehen muss. Dieser Aufwand ist nach den Angaben des Antragsgegners, an
denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, nicht gering. Danach erfordert der
Aufstieg nach der mit einer Fortbildung verbundenen Erprobungszeit die Teilnahme an
weiteren Fortbildungen. Die Führungsfortbildung für den höheren Dienst erfolge
modular und erstrecke sich regelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Jahren.
Hinzu trete der Einarbeitungsaufwand an einem neuen Arbeitsplatz mit
Referentenfunktion.
Abgesehen von der Überschreitung der Altersgrenze fehlt es für die Teilnahme der
Antragstellerin am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst an einer
weiteren Voraussetzung. Nach dem Hauserlass Nr. 28 des Chefs der Staatskanzlei des
Landes Nordrhein-Westfalen, dessen Sachgerechtigkeit die Beschwerde nicht in
Zweifel zieht, bedarf es für den Aufstieg aus der Laufbahngruppe des gehobenen
Dienstes in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes im Bereich der Staatskanzlei
unter anderem einer Anlassbeurteilung, die mit der Bestnote abschließt. Die
Antragstellerin ist nicht mit der Bestnote beurteilt worden.
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Dass diese Beurteilung fehlerhaft ist, hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Endbeurteiler bei der
Erstellung der für das Auswahlverfahren gefertigten Anlassbeurteilungen die 17 zu
beurteilenden Beamten miteinander verglichen hat. Die Größe der Vergleichsgruppe ist
in diesem Zusammenhang nicht relevant. Anders wäre es nur, wenn sich der
Endbeurteiler bei der Notenvergabe an für bestimmte Notenstufen vorgegebenen
Quoten orientiert hätte, die auf größere Vergleichsgruppen zugeschnitten wären. Dazu
ist nichts vorgetragen. Dass die Einzelfeststellungen in der Beurteilung der
Antragstellerin ausnahmslos positiv formuliert sind, steht nicht im Widerspruch zur
Gesamtnote. Das der Antragstellerin zugesprochene Prädikat "erheblich über dem
Durchschnitt" bezeichnet eine weit überdurchschnittliche Leistung, die sich auch in den
Einzelfeststellungen niederschlägt. Gleichwohl verbleibt Raum für eine Steigerung bei
der Bewertung einzelner Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale, die dann die
Zuerkennung des Zusatzes "oberer Bereich" als letzte Zwischenstufe des
bestmöglichen Gesamturteils rechtfertigen können. Soweit die Antragstellerin bestreitet,
dass eine Beurteilerkonferenz nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe unter
Beteiligung aller Abteilungsleiter durchgeführt worden ist, in deren Rahmen unter
Heranziehung sachlicher Abwägungskriterien ein Leistungsvorsprung einzelner
Beamter hätte ermittelt werden können, ist dieses unsubstanziierte Bestreiten nicht
geeignet, die Einschätzung des Endbeurteilers in Frage zu stellen, wonach die
Antragstellerin bei Anlegen eines strengen Maßstabes im Vergleich zu den übrigen
Aufstiegsbewerbern mit "erheblich über dem Durchschnitt" zu beurteilen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Eine den grundsätzlich vorläufigen
Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen
Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung
maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit
eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Der Senat hat insoweit die Festsetzung des
Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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