Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.08.2010
OVG NRW (verwaltungsgericht, angriff, zulassung, antrag, konversion, rechtsanwendung, christentum, land, gerichtskosten, abweichung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2191/09.A
Datum:
04.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2191/09.A
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Beru-fung ¬gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 30.
Juli 2009 – 5 A 982/07.A – besteht nicht. Eine Divergenz setzt voraus, dass das
Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder
Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen
tragend zugrunde gelegt hat. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat sich im
Gegenteil ausdrücklich den in der von der Klägerin genannten Entscheidung
entwickelten Rechts- und Tatsachengrundsätzen angeschlossen.
3
Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Angriff durchdringen, das Verwaltungsgericht
weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab, indem es "trotz des
offen zutage liegenden Sachverhalts ... in Frage stellt", dass ihre Entscheidung für eine
Konversion zum Christentum aus religiöser Überzeugung erfolgt sei. Damit wirft sie dem
Verwaltungsgericht eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und eine unrichtige
Anwendung der in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
aufgestellten Rechtsgrundsätze in ihrem Fall vor. Die Divergenzrüge kann aber
grundsätzlich nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und
Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -,
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Buchholz 310 § 132 Nr. 302 = juris .
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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