Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2005

OVG NRW: grundstück, gebäude, gesamteindruck, haus, kritik, bauland, damm, unselbständigkeit, abgrenzung, beobachter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3399/02
08.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
3. Senat
Beschluss
3 A 3399/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2871/99
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.556,45 Euro
festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen des Klägers weckt keine
ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils.
Der Kläger beanstandet allein die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verteilung
des Erschließungsaufwandes. Die hierzu vorgebrachten Gründe ergeben jedoch keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verwaltungsgericht die im
Zulassungsantrag benannten Grundstücke zu Unrecht als nicht durch die L.-----straße im
Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen angesehen hat; die Kritik des Klägers ist nicht
geeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage zu stellen.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück L.-----straße 25 sei bei der
Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen, weil es bei Entstehen der sachlichen
Beitragspflichten im Außenbereich gelegen habe und damit keine Aussicht auf
Bebaubarkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB gehabt habe. Bei der gebotenen
"umfassenden Bewertung auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten" erscheine
das Grundstück nicht mehr als Bestandteil des sich an der L.-----straße erstreckenden
Bebauungszusammenhangs, der "in dem hier fraglichen Bereich ... allenfalls 35 m östlich
der Straße" ende, weil - außer dem Gebäude auf dem fraglichen Grundstück - "kein
Gebäude mehr als 35 m in [den] rückwärtigen Bereich hinein" reiche; vielmehr liege das
Grundstück in der "sich östlich anschließenden Außenbereichslandschaft, die sich von der
rückwärtigen Grenze der Bebauung am A.-------damm über ca. 700 m in nördlicher Richtung
hinzieh[e]", einem "zwischen 50 und 100 m breiten Grünzug", der "durch die Bebauung
östlich der L.-----straße bzw. westlich der H.-----straße nicht mehr als Bauland geprägt"
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werde.
Hiergegen wendet der Kläger zu Unrecht ein, nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entfalte allein die Tatsache der Bebauung dieses Grundstücks
"Indizwirkung für eine Innenbereichslage". In dem von ihm zitierten Urteil -
BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1986 - 8 C 115.84 -, KStZ 1986, 90 -
ist im Anschluss an Ausführungen dazu, dass die tatsächliche Bebauung eines
Grundstücks "von Fall zu Fall" Bedeutung besitze, weil sie "in der Regel die
'Baulandeigenschaft' indizier[e]", ausgeführt:
"Führt indessen das Vorhandensein tatsächlicher Bebauung nicht zur Annahme des
Vorliegens eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BBauG) und handelt es sich
infolgedessen um Außenbereich, so ist nichts zu indizieren - weil nämlich vorweg bereits
feststeht, daß es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG hinführenden
Bebaubarkeit fehlt -, und verbietet sich folgerichtig auch eine Anknüpfung an das
Vorhandensein einer Bebauung".
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht aufgrund verschiedener Erwägungen die
Feststellung getroffen, das Gebäude auf dem Grundstück L.-----straße 25 gehöre nicht zu
dem Bebauungszusammenhang entlang der L.-----straße . Raum für eine "Indizwirkung"
der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung für dessen Baulandeigenschaft iSv § 133
Abs. 1 BauGB bleibt demzufolge nicht.
Auch die weiteren Ausführungen des Klägers ergeben nicht, dass dessen Bewertung, dass
"das Grundstück Parzelle 169 teilhat an dem durch die entlang der L.-----straße
entstandene Bebauung und diesem Bebauungszusammenhang zuzurechnen" sei,
gegenüber der anderslautenden Beurteilung durch das Verwaltungsgericht den Vorzug
verdiente. Der Einschätzung des Klägers, die Bebauung im Bereich des fraglichen
Grundstücks liege "nicht wesentlich" weiter von der L.-----straße entfernt als die Bauwerke
auf anderen Grundstücken, ist entgegenzuhalten, dass die Rückseite des dortigen
Wohnhauses ca. 65 m von der L.-----straße entfernt ist, während die Rückseiten der
Nachbarhäuser (einschließlich des vom Kläger angesprochenen Hauses L.-----straße 33)
allenfalls ca. 35 m von der L.-----straße entfernt sind; schon der Abstand der Front des
Gebäudes L.----- straße 25 zur Straße beträgt etwa 50 m. Dem vom Kläger angesprochenen
"bogenförmigen Straßenverlauf" der L.-----straße trägt die Argumentation des
Verwaltungsgerichts schon mit ihrem Abstellen auf den - jeweiligen - Abstand zwischen der
Straße und dem Ende der Bebauung Rechnung. Auch der Hinweis des Klägers auf eine
"Hinterlandbebauung" durch die Häuser L.-----straße 33 und L.----- straße 3 besagt nichts
dafür, dass das Gebäude L.-----straße 25 in den Bebauungszusammenhang einbezogen
werden müsste: Das Haus L.-----straße 3 liegt nicht in dem Bereich der L.-----straße , um
den es hier geht; es scheidet im Übrigen auch deshalb als Vergleichsobjekt aus, weil es in
Ecklage zum A.-------damm errichtet ist. Das Haus L.-----straße 33 liegt zwar - wohl aus
topografischen Gründen - nicht unmittelbar an der L.-----straße ; auch hier ist jedoch der
vom Verwaltungsgericht für ausschlaggebend gehaltene 35-m-Abstand eingehalten.
Zudem handelt es sich, anders als bei dem Gebäude L.-----straße 25, das "hinter" dem
Haus L.-----straße 31 errichtet ist, hierbei nicht um ein Gebäude "in zweiter Reihe".
Die Erwägungen des Klägers zur rechtlichen Bedeutung des Flächennutzungsplanes
erschüttern die Argumentation des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil es die
dortige Darstellung als "Parkanlage" nur "im übrigen" und damit nicht tragend angeführt
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hat.
Gegenüber der vom Kläger angeführten Kritik in der älteren Literatur, die auf die
tatsächliche Sicherung der Nutzung des Grundstücks durch die Erschließungsanlage
abstellen möchte,
so Dohle, Zum Anbau bestimmte Straßen im Außenbereich?, NVwZ 1983, 658 (662),
ist festzuhalten: Der Gesetzgeber des Baugesetzbuchs sieht den Erschließungsvorteil,
dessen Abgeltung der Erschließungsbeitrag dient, nicht bereits darin, dass durch
Herstellung einer Erschließungsstraße und die dadurch bewirkte verkehrliche
Erreichbarkeit des Grundstücks (irgend)eine Nutzung auf demselben ermöglicht wird,
sondern setzt weitergehend voraus, dass dadurch die Möglichkeit einer Nutzung des
Grundstücks gerade als "Bauland" vermittelt wird; die Baulandeigenschaft geht
Außenbereichsflächen jedoch ab, und zwar unabhängig davon, ob sie baulich oder
gewerblich genutzt sind oder genutzt werden können.
Vgl. das Urteil des Senats vom 29. September 2004 - 3 A 2592/01 -, NVwZ-RR-2005, 133,
sowie die Urteile des BVerwG vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, KStZ 2005, 14, und
vom 14. Februar 1986 - 8 C 115.84 -, a.a.O.
2. Keine ernstlichen Zweifel weckt weiterhin die Kritik des Klägers an der Feststellung des
Verwaltungsgerichts, die Grundstücke L.-----straße 20 bis 30 (gerade Hausnummern) und
L.-----straße 55 bis 63 (ungerade Hausnummern) seien nicht von der L.-----straße
erschlossen, weil die beiden Privatwege, über die diese Grundstücke an die L.-----straße
angebunden seien, bei der gebotenen Beurteilung auf Grundlage des "Gesamteindruck[s]
... , den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse von der zu beurteilenden Anlage
vermitteln", jeweils als selbständige private Erschließungsanlagen zu qualifizieren seien.
Auch hier reichen die ins Feld geführten Gesichtspunkte nicht aus, die Argumentation des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Dem vom Kläger hervorgehobenen "Verlauf als Sackgasse" kommt schon deshalb keine
ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Rechtsprechung spezielle Kriterien für eine
Entscheidung zwischen "Zufahrtsähnlichkeit" oder Selbständigkeit gerade für Stichstraßen
(Sackgassen) entwickelt hat, auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung
stützt; hiervon ausgehend gibt der genannte Umstand für die Abgrenzung zwischen diesen
Alternativen nichts her. Auch die Tatsache, dass die Privatwege nur eine vergleichsweise
geringe Anzahl von Grundstücken (sechs bzw. fünf) erstmalig erschließen, spricht nicht
ausschlaggebend für deren Unselbständigkeit. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die
Rechtsprechung die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bislang vornehmlich dafür
bemüht hat, um eine aufgrund anderer Kriterien "an sich" als "Anhängsel" zu beurteilende
Stichstraße trotzdem "schon" als selbständig zu qualifizieren (Stichwort
"Bebauungsmassierung"),
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, KStZ 2002, 98; Urteil vom 23.
Juni 1995 - 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112,
nicht hingegen, um eine nach dem Gesamteindruck als selbständig erscheinende
Stichstraße "noch" als Anhängsel einzustufen. Letzteres aber ist das Anliegen des Klägers.
Auch dessen Hinweis, dass (wohl) beide Verkehrsflächen als private Anliegerstraßen mit
privater Finanzierung entstanden sind und keinen eigenen Straßennamen tragen, führt
nicht weiter; all dies hat keine Auswirkungen auf den Gesamteindruck, den diese dem
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unbefangenen Beobachter in der Örtlichkeit vermitteln und besagt damit nichts für die
Frage von deren (Un-)Selbständigkeit.
Schließlich sprechen auch das Fehlen einer Beleuchtungseinrichtung an dem Privatweg
zu den Grundstücken L.-----straße 20 bis 30 und die streckenweise geringe Breite des
Weges entlang der Grundstücke L.-----straße 55 bis 63 von 3 m nicht entscheidend gegen
die Selbständigkeit dieser Anlagen. Bei den vom Verwaltungsgericht insofern
hervorgehobenen Kriterien einer Länge von mehr als 100 m (rund 108 m bzw. über 120 m),
dem rechtwinklig abknickenden Verlauf und der Verzweigung beider Privatwege handelt es
sich um Umstände, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel schon
für sich allein ausreichen, um einer Stichstraße den Charakter der Selbständigkeit zu
vermitteln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, a.a.O.
Gegenüber der hier zu konstatierenden Kumulation dieser Umstände sind die vom Kläger
benannten Ansatzpunkte für eine abweichende Bewertung von erkennbar nachrangiger
Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.