Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2004
OVG NRW (bund, aufschiebende wirkung, ausbildung, umlageverfahren, erstattung, beruf, inkrafttreten, folge, erlass, landesrecht)
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 2403/03
Datum:
20.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 2403/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 1579/03
Tenor:
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.280 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines dem Rechtsschutzgesuch der
Antragstellerin stattgebenden Beschlusses ausgeführt: Dem angefochtenen
Heranziehungsbescheid zur Zahlung einer Umlage fehle es an einer
Ermächtigungsgrundlage. § 7 Abs. 3 AltPflG (NRW) komme als
Ermächtigungsgrundlage nicht mehr in Betracht. Die Befugnis der Länder zur
Gesetzgebung hinsichtlich der Altenpflegeumlage sei durch die bundesrechtliche
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Erhebung von
Ausgleichsbeiträgen zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der
Ausbildungsvergütung gemäß § 25 AltPflG (Bund) ab 25. Oktober 2002
ausgeschlossen. Die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG (Bund) getroffene
Übergangsregelung ändere daran nichts.
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Die dagegen vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen greifen durch. Auch sonst
liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März
2003 anzuordnen, durch den sie für das Jahr 2003 zu einer vorläufig ermittelten
Jahresumlage in Höhe von 69.120 EUR herangezogen worden ist.
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Zum gerichtlichen Überprüfungsumfang bei der Beschwerde vgl.: OVG NRW, Beschluss
vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; VGH München, Beschluss vom
23. Januar 2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; OVG Berlin, Beschluss vom 12.
April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ- Beilage 2002, I 98, 99; vgl. allerdings HessVGH,
Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, AuAS 2002, 234.
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Dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen
auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides.
Vielmehr ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des
Rechtsbehelfs/Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren eher unwahrscheinlich.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt es nicht an der für die Erhebung
einer Umlage notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich nach wie vor in
§ 7 Abs. 3 AltPflG (NRW).
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Uneingeschränkt gilt dies für die Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin bzw. zum
Altenpflegehelfer.
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Gemäß § 7 Abs. 1 AltPflG (NRW) dient die Umlage dazu, den Fachseminaren für
Altenpflege die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und
Grundqualifizierung gezahlte Vergütung zu erstatten. Das sind solche Teilnehmer, die
eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin bzw. zum staatlich
anerkannten Altenpfleger gemäß § 1 Nr. 1 und § 3 AltPflG (NRW) absolvieren oder eine
Grundqualifizierung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin bzw. zum staatlich
anerkannten Altenpflegehelfer nach § 1 Nr. 2 und § 4 AltPflG (NRW) erhalten. Die
landesrechtliche Umlage zur Erstattung der Vergütungen, die an die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an der Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin bzw. zum
Altenpflegehelfer gezahlt werden, wird durch die Vorschriften des AltPflG (Bund) nicht
berührt. Das Altenpflegegesetz des Bundes,
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Bekanntmachung der Neufassung vom 25. August 2003, BGBl. I S. 1690 ff.
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befasst sich nur mit dem Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers. Zwar enthielt
das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513
ff.) auch Vorschriften, die den Beruf der Altenpflegehelferin bzw. des Altenpflegehelfes
betrafen; diese sind aber durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts
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Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW 2003, 41, 46,
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wegen Verstoßes gegen Art. 70, 74 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden, weil dem Bund
die erforderliche Gesetzgebungskompetenz fehlte. Die in § 25 AltPflG (Bund) enthaltene
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erhebung von
Ausgleichsbeiträgen bezieht sich dementsprechend nicht auf Kosten im
Zusammenhang mit der Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer,
sondern nur (noch) auf Kosten, die durch die Gewährung von Ausbildungsvergütungen
bei der Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger nach näherer Maßgabe des
AltPflG (Bund) entstehen.
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Das landesrechtliche Umlageverfahren nach § 7 AltPflG (NRW) gilt darüber hinaus
übergangsweise auch für die Erstattung von Vergütungen, die bei der Ausbildung zur
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Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger gezahlt werden.
Die den Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers betreffenden Regelungen des
AltPflG (Bund) gehören zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung im
Sinne des Art. 74 GG.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, aaO., S. 42 ff.
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Dies bedeutet, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur
Gesetzgebung verlieren, wenn und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Die Sperrwirkung zu
Lasten der Länder hat zur Folge, dass neues Landesrecht nicht mehr entstehen kann
und gleichwohl erlassenes Landesrecht unwirksam ist. Darüber hinaus tritt bereits
erlassenes Landesrecht außer Kraft.
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Vgl. Jarass, NVwZ 1996, 1041, 1043 m.w.N.
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Die Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrwirkung ("solange und soweit") liegen
hier nicht vor, soweit es um die Erhebung einer landesrechtlichen Umlage zur Erstattung
der Vergütungen an solche Auszubildenden geht, die bereits vor Inkrafttreten des
AltPflG (Bund) mit einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin bzw. zum
staatlich anerkannten Altenpfleger begonnen haben. Das AltPflG (Bund) schließt die
Erhebung einer landesrechtlichen Umlage zur Erstattung der Ausbildungsvergütungen
für diesen Personenkreis nicht aus.
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Das AltPflG (Bund) misst sich, wie die in § 29 Abs. 2 Satz 1 enthaltene
Übergangsregelung belegt, Geltung nur für solche Ausbildungen zur Altenpflegerin bzw.
zum Altenpfleger zu, die nach seinem Inkrafttreten begonnen worden sind.
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Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -,
aaO..
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Nur für diese gelten deshalb auch die Kostenregelungen im Abschnitt 5 (§§ 24 und 25)
des Gesetzes. Ein Umlageverfahren nach § 7 Abs. 3 AltPflG NRW ist für neu
begonnene Ausbildungen zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger demnach nicht mehr
möglich.
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Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesgesetzgeber - weitergehend -
das landesrechtliche Umlageverfahren für Alt-Ausbildungen, also für solche, die noch
vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes begonnen worden sind, ausschließen wollte. Im
Gegenteil spricht gerade die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG (Bund) enthaltene
Übergangsvorschrift dafür, dass insoweit auch das landesrechtliche Umlageverfahren
nicht angetastet werden soll. Der Wegfall der Refinanzierung der
Ausbildungsvergütungen durch Erhebung einer landesrechtlichen Umlage hätte zur
Folge, dass die Landschaftsverbände ihren Erstattungsverpflichtungen gegenüber den
Trägern von Fachseminaren für Altenpflege nicht mehr nachkommen könnten, weil die
dafür notwendigen Gelder nicht zur Verfügung stehen. So belaufen sich allein in
Westfalen-Lippe die Kosten für die Vergütungen im Rahmen von Alt-Ausbildungen bis
zu deren Abschluss im Jahre 2007 nach Angaben des Antragsgegners auf
schätzungsweise 143 Millionen Euro. Letztlich würde also der vom Bundesgesetzgeber
gewollte Abschluss von Alt-Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschrifen an
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fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Dass ein derart tiefgreifender und abrupter
Einschnitt, wie er mit der vollständigen Abkehr vom bisherigen Finanzierungsmodell des
landesrechtlichen Umlageverfahrens verbunden wäre, nicht gewollt ist, belegt auch die
Regelung, die der Bundesgesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG (Bund) für neu
begonnene Ausbildungen getroffen hat. Offenbar in der Erkenntnis, dass ein
vollständiger Verzicht auf ein Umlageverfahren nicht möglich ist, ermächtigt er die
Landesregierungen ausdrücklich zur Erhebung von Ausgleichsbeiträgen, um einen
Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner sei zum Erlass vorläufiger Bescheide nicht
berechtigt. Das trifft jedoch nicht zu. § 8 AltPflG NRW ermächtigt das für die Altenpflege
zuständige Ministerium, das Nähere u.a. zur Berechnung der Umlage und zum
Ausgleichs- und Umlageverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist in § 3
Abs. 1 Satz 1 UmlageVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Dezember
1996 (GV.NRW. S. 520) geschehen. Danach berechnen die Landschaftsverbände ... für
jedes Kalenderjahr...zunächst vorläufig und nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig
den umlagefähigen Gesamtbetrag für das ganze Land. Gemäß § 3 Abs. 3 UmlageVO in
der genannten Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Dezember 1996 zahlen die
Einrichtungen spätestens zum Ende jedes Kalendervierteljahres ein Viertel des ihnen
mitgeteilten Jahresanteils. Nach der Mitteilung der endgültigen Anteile sind Fehlbeträge
nachzuzahlen und Überzahlungen, soweit sie nicht mit der nächsten
Vierteljahreszahlung verrechnet werden können, zu erstatten.
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Sonstige Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen
könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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