Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2008

OVG NRW: schule, vorschlag, benotung, gymnasium, amt, lehrer, jugend, leiter, ausnahme, beschwerdeschrift

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 918/08
Datum:
29.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 918/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 77/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte
stattgeben müssen.
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Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der
gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.
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Insbesondere ist der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über sein Beförderungsbegehren nicht dadurch verletzt, dass der
Antragsgegner die umstrittene Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen
Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt hat. Dass die vom
Antragsteller in der Vergangenheit außerhalb der Schule erfüllten dienstlichen
Aufgaben in der ihm unter dem 2. April 2008 erteilten Beurteilung nicht ausdrücklich
bewertet worden sind, macht die Beurteilung nicht fehlerhaft. Nach 4.6 der Richtlinien für
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die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an
öffentlichen Schulen und Studienseminaren - Runderlass des Ministeriums für Schule,
Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 - (BRL) schließt die Beurteilung
mit einem Gesamturteil ab, in das die Bewertungen sämtlicher Leistungen und
Befähigungen des Lehrers einfließen. Zudem ist auf der Grundlage der festgestellten
Leistung und Befähigung eine Eignungsprognose abzugeben, die ihren Ausdruck in
einem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung findet (4.9 BRL). Die Einholung
von Beurteilungsbeiträgen für außerhalb der Schule erfüllte dienstliche Aufgaben ist in
den BRL, deren Maßgeblichkeit die Beschwerde nicht in Frage stellt, nicht vorgesehen.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller außerhalb der Schule
erfüllten dienstlichen Aufgaben bei der Vergabe des Gesamturteils unberücksichtigt
geblieben sind. Die entsprechenden Tätigkeiten des Antragstellers sind in der
Beurteilung selbst sowohl unter I. 3. e) "Dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule" als
auch unter II. "Fachkenntnisse" ausdrücklich aufgeführt.
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Entgegen der Behauptung der Beschwerde sind auch in der Beurteilung des
Beigeladenen vom 9. November 2007 die von ihm außerhalb der Schule erfüllten
dienstlichen Aufgaben nicht im Sinne einer Benotung gesondert bewertet worden.
Soweit es dort unter I. 3. c) heißt, er nehme als Praktikumsbetreuer in den Fachschulen
und im beruflichen Gymnasium Aufgaben außerhalb des Berufskollegs sehr
verantwortungsvoll wahr, ist der Formulierung "sehr verantwortungsvoll" über die
insoweit positive Darstellung hinaus keine notenähnliche Aussage über die allgemeine
Qualität der Leistungen des Beigeladenen in diesem Tätigkeitsbereich zu entnehmen.
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Soweit die Beschwerde bemängelt, dass der Schulleiter bei der Beurteilung vor allem
auf die Leistungen des Antragstellers als Lehrer im unterrichtlichen Arbeitsfeld
abgestellt habe, ist eine solche Gewichtung schon angesichts des Anteils der täglichen
Arbeitszeit, der - auch im angestrebten Amt eines Oberstudienrates - regelmäßig auf
diese Kernfunktion des Lehrerdaseins entfällt, nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG,
wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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