Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2000
OVG NRW: gefährdung, betreiber, bauherr, windenergieanlage, abgrenzung, verminderung, hersteller, verfügung, interessenabwägung, zumutbarkeit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2180/99
24.01.2000
Oberverwaltungsgericht NRW
7. Senat
Beschluss
7 B 2180/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1493/99
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren
G r ü n d e:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund
gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht
davon ausgegangen, dass das Interesse der Beigeladenen, von der ihnen erteilten
Baugenehmigung (Baugenehmigung vom 5. Oktober 1998 in der Fassung des I. Nachtrags
vom 25. März 1999) umgehend Gebrauch machen zu können, das Interesse der
Antragsteller überwiegt, die Realisierung des Vorhabens bis zum bestands- bzw.
rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern.
Im Vordergrund des Zulassungsvorbringens stehen die Einwendungen der Antragsteller
gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen die - zugunsten der
Antragsteller nachbarschützende - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW setze eine
"konkrete" Gefahr voraus, deren Eintritt hier nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Die
abschließende Prüfung eines Verstoßes gegen die genannte Vorschrift ist jedoch dem
Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Nicht zu folgen ist allerdings dem Ansatz der Antragsteller, aus den Regelungen des § 15
Abs. 1 BauO NW folge, der Bauherr einer neuen baulichen Anlage habe stets
nachzuweisen, dass eine Gefährdung der Standsicherheit bereits vorhandener baulicher
Anlagen ausgeschlossen sei. Soweit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW auf die Gefährdung der
Standsicherheit bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung und Nutzung anderer
baulicher Anlagen abstellt, bedarf es vielmehr näherer Abgrenzung der
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Verantwortungsbereiche der beiden betroffenen Bauherren. Grundsätzlich hat der Bauherr
einer bestehenden baulichen Anlage selbst für die Standsicherheit seiner Anlage
einzustehen, wie bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NW folgt. Andererseits kann er
allerdings in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit
seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge
verändert werden, dass ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren
Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Dem trägt
Satz 2 der genannten Vorschrift Rechnung. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage
errichtet, muss hiernach seinerseits darauf achten, dass er keine solche Veränderungen
der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei
deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss.
Dieses Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten der Bauherren bestehender baulicher
Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits, gilt auch und
gerade in der hier vorliegenden Konstellation, in der sich mehrere Betreiber von
Windenergieanlagen in einem Windpark ansiedeln, der einer unbestimmten Vielzahl
solcher Anlagen offen ist.
Dafür dass hier der den Antragstellern zuzurechnende - eigene - Risikobereich durch
Errichtung der strittigen Anlage offensichtlich überschritten ist, sind keine hinreichenden
Anhaltspunkte dargetan; zur abschließenden Beurteilung bedarf es vielmehr weiterer
Prüfungen, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sind.
Daraus, dass die Typenstatik, die der bauaufsichtlichen Zulassung der Anlage der
Antragsteller zugrunde lag, wegen der höheren Turbulenzintensitäten, die nach dem
Vortrag der Antragsteller bei Inbetriebnahme der strittigen Anlage der Beigeladenen zu
erwarten sind, "ihre Gültigkeit verliert", lässt sich noch kein relevanter Verstoß gegen § 15
Abs. 1 Satz 2 BauO NW herleiten. Ist eine - hier in Form der Typenstatik - dem
Baugenehmigungsverfahren zugrundegelegte Standsicherheitsprüfung im konkreten Fall
nicht verwertbar, weil sie nicht (mehr) zutreffende Verhältnisse zugrundelegt, mag dies
Anlass zu neueren Überprüfungen geben. Rückschlüsse darauf, dass der den
Antragstellern zuzurechnende Verantwortungsbereich für die Standsicherheit ihrer Anlage
damit verlassen ist, lassen sich hieraus jedoch ebensowenig ziehen wie die
Schlussfolgerung gerechtfertig ist, dass hierdurch eine im Rahmen von § 15 BauO NW von
dem neuen Bauherrn zu vertretende Gefährdung der vorhandenen Anlage bewirkt werde.
Diese Einschätzung wird für den hier in Rede stehenden Betrieb von Windenergieanlagen
bestätigt durch die im Zulassungsantrag in Bezug genommene Stellungnahme des
Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nodrhein- Westfalen vom 9. November
1999, die vom Verwaltungsgericht eingeholt worden ist. Nach den dort gemachten
Ausführungen ist dann, wenn der Abstand zweier in Hauptwindrichtung hintereinander
liegender Windenergieanlagen das - im allgemeinen bedenkenlose - Maß von 5
Rotordurchmessern, wie es nach dem Vortrag der Antragsteller der Typenstatik ihrer
Anlage zugrunde liegt, unterschreitet, keineswegs schon von einer Gefährdung der
Standsicherheit auszugehen. Es bedarf dann vielmehr im konkreten Fall einer
Einzelfallbegutachtung, die die örtlichen Windbedingungen (mittlere Windgeschwindigkeit,
Turbulenzintensität, Windrichtungen) berücksichtigt.
Auch aus dem weiteren Vortrag der Antragsteller folgen keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass infolge der Errichtung und des Betriebs der strittigen Anlage der
Beigeladenen Veränderungen der für die Standsicherheit der vorhandenen Anlage der
Antragsteller maßgeblichen Umstände auftreten werden, die von den Antragstellern
offensichtlich nicht mehr selbst durch eigene Gegenmaßnahmen aufzufangen sind.
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Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Windenergieanlage, die einer
bereits bestehenden Anlage in Windrichtung im Wortsinn "vorgesetzt" wird, durch
Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der
nachgesetzten bestehenden Anlage bewirken und damit auf Dauer auch deren
Standsicherheit beeinträchtigen kann. Es ist auch nicht zu verkennen, dass eine dem
Bauherren nicht mehr zuzurechnende Gefährdung der Standsicherheit bestehender
baulicher Anlagen nicht erst dann eintritt, wenn diese akut einsturzgefährdet sind. Sie mag -
je nach den Umständen des Falls - vielmehr auch bereits dann zu erwägen sein, wenn es
besonderer, über den Regelfall deutlich hinausgehender Sicherungs- oder
Wartungsmaßnahmen bedarf, um die Standsicherheit der Anlage weiterhin zu
gewährleisten.
Welche Maßstäbe insoweit im vorliegenden Fall anzuwenden sind, um eine dem
Bauherren nicht mehr zuzurechnende Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen
Anlage zu begründen, wird wesentlich dadurch beeinflusst, welche Veränderungen der
Windverhältnisse er schon beim Bau einer solchen Anlage in Rechnung stellen muss. So
kann der Betreiber einer in einem Windpark anzusiedelnden Windenergieanlage nicht
darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer
unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass ihm
durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen, sondern
dieser auch in seiner Qualität verändert wird. Dies gilt umso mehr, je weiter die Anlage -
wie hier - in den der Hauptwindrichtung abgewandten Bereichen des Windparks errichtet
wird. Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere
von Bedeutung, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von
Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen.
Diese Frage lässt sich nicht schon auf Grund des Vortrags im Zulassungsantrag
beantworten. Die von den Antragstellern betonte Auslegung einzelner Anlagetypen auf
bestimmte Lastannahmen als solche gibt jedenfalls noch nichts dafür her, dass der
Betreiber einer Anlage dieses Typs im konkreten Fall auch stets davor geschützt ist,
Überschreitungen der zugrundegelegten Lastannahmen durch die Betreiber anderer
Anlagen ausgesetzt zu werden. Wäre dies der Fall, hätten Hersteller von
Windenergieanlagen es praktisch in der Hand, durch mehr oder weniger willkürlichen
Ansatz bestimmter Lastannahmen die Konkurrenzsituation in Windparks zu steuern. Auch
das Gutachten des Ingenieurbüros 8Punkt2 vom 4. Oktober 1999 führt nicht zur Klärung
dieser Frage, die deshalb dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
Nichts anderes, nämlich dass weitere Prüfungen im Hauptsacheverfahren erforderlich sind,
gilt auch insoweit, als sich die Antragsteller auf einen - angeblichen - Verstoß gegen § 18
Abs. 3 BauO NW, sofern diese Vorschrift nachbarschützend ist, berufen. Auch die in dieser
Vorschrift angesprochenen Fragen der Gefährdung und Zumutbarkeit werden maßgeblich
davon beeinflusst, mit welchen Konkurrenzanlagen der Bauherr einer in einem Windpark
zu errichtenden Windenergieanlage üblicherweise rechnen muss.
Ist hiernach bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung offen, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW bzw. andere hier zu
erwägende nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts zu Lasten der
Antragsteller verletzt sind, geht die unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang des
Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller
aus.
Insoweit ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass sie - nicht anders als die
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Antragsteller - ihre Anlage in einem Bereich errichtet haben, der einer unbestimmten
Vielzahl solcher Anlagen zur Verfügung steht. Ebensowenig liegen konkrete Anhaltspunkte
dafür vor, dass mit dem hier gewählten Abstand, der das Maß von 5 Rotordurchmessern
unterschreitet, bereits eine akute Gefährdung der Anlage der Antragsteller eintritt. Nach den
in der bereits erwähnten Stellungnahme des Ministeriums für Bauen und Wohnen des
Landes Nordrhein- Westfalen vom 9. November 1999 angeführten Erkenntnissen ist erst
ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern, der hier noch deutlich überschritten ist,
als gefährlich im Hinblick auf die Standsicherheit einzustufen. Eine für die mutmaßliche
Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Antragsteller
lässt sich auch nicht aus den Ausführungen im Gutachten vom 4. Oktober 1999 herleiten.
Die dort angesprochene Verminderung der "Lebensdauer" der Anlage der Antragsteller um
8 bis 15 % gibt der Sache nach einen möglicherweise gesteigerten Wartungsaufwand
wieder, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend angeführt hat. Dieser fällt erst in
Jahren an und kann ohne weiteres finanziell ausgeglichen werden, wenn sich bei der
Überprüfung im Hauptsacheverfahren die Anlage der Beigeladenen zu Lasten der
Antragsteller als nachbarrechtswidrig erweisen sollte. Schließlich ist den Antragstellern die
regelmäßige Überprüfung ihrer Anlage zuzumuten, zumal die ihnen erteilte
Baugenehmigung ohnehin Überprüfungen der Anlage in Zeitabständen von höchstens 2
Jahren vorschreibt.
Ein anderes Ergebnis ist auch nicht auf Grund der weiteren im Zulassungsantrag
angesprochenen Aspekte geboten. Die Frage, ob die durch die Anlage der Beigeladenen
konkret bewirkten "Turbulenzeffekte" als unzumutbare, nachbarliche Abwehrrechte
auslösende schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ist gleichfalls der
Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten, zumal es auch insoweit um die
Abgrenzung gegenüber dem Maß an Beeinträchtigungen geht, das in einem mit
zahlreichen Windenergieanlagen belegten Windpark hinzunehmen ist. Hinsichtlich der
finanziellen Nachteile durch "Windabschattungseffekte" gilt nichts anderes. Damit, dass
ihnen der Wind in gewissem Umfang genommen wird, müssen die Betreiber von
Windenergieanlagen in einem Windpark stets rechnen. Erst recht können die Antragsteller,
die sich gleichsam im äußersten Lee des Windparks angesiedelt haben, nicht darauf
vertrauen, ihre Anlage optimal mit größtmöglichem Ertrag betreiben zu können.
Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil es aus den
vorstehend genannten Gründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des
einstweiligen Rechtsschutzes ist, die hier in Betracht kommenden - in der Tat komplexen -
Sach- und Rechtsfragen abschließend zu klären. Aus denselben Erwägungen scheidet
auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) aus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2
VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.