Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.08.1999

OVG NRW: wichtiger grund, benachrichtigung, gegenbeweis, angriff, abrede, wohnhaus, datum, postzustellung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 1281/99
11.08.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
22. Senat
Beschluss
22 B 1281/99
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 685/99
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Der Zulassungsgrund nach §§
146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts), den die Antragstellerin allein geltend macht, liegt nicht vor.
1. Soweit die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Eilantrages vorträgt (zu 1. der Antragsschrift), ist
dies deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzutun,
weil der Beschluß des Verwaltungsgerichts auf diesen Ausführungen nicht beruht. Hierauf
hat der Antragsgegner bereits hingewiesen. Auch von der Antragstellerin selbst wird dies
letztlich nicht verkannt, denn sie stellt selbst zutreffend fest, daß das Verwaltungsgericht
sich insoweit nicht festgelegt habe.
2. Ernstliche Zweifel bestehen entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin unter 2. der
Antragsschrift auch nicht an dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß
zur Widerlegung der durch die Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen der volle
Gegenbeweis erforderlich sei. Diese Rechtsauffassung entspricht ständiger
Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie der Verwaltungs- und Finanzgerichte.
Vgl. neben dem Rechtsprechungsnachweis in der angefochtenen Entscheidung: BGH,
Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - FamRZ 1997, 488 = NJW 1997, 1312
(zur gleichen Problematik beim gerichtlichen Eingangsstempel); BVerwG, Beschluß vom 5.
März 1997 - 6 B 98.96 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 18 und Beschluß vom 10. November
1993 - 2 B 153.93 -, JURIS; BFH, Beschluß vom 9. September 1994 - III B 29/94 -, BFH/NV
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1995, 276.
Hieraus folgt zugleich, daß die Einwände nicht durchgreifen, die die Antragstellerin gegen
die Würdigung ihres Vortrags vorbringt, der die Verhältnisse bei der Postzustellung in ihrem
Wohnhaus betrifft. Bei diesen Einwänden wird verkannt, daß es nicht genügt, wenn die
Antragstellerin die Möglichkeit - eines vielleicht sogar naheliegenden - anderen
Geschehensablaufs dartut.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 166.93 - Buchholz 340 § 5
VwZG Nr. 14 = NJW 1994, 535 f.
Sie muß vielmehr beweisen bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft
machen, daß die konkreten, in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, also hier
der für den 25. Februar 1999 beurkundete ergebnislose Zustellungsversuch, der Einwurf
der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten und die anschließende Niederlegung des
Schriftstückes falsch beurkundet worden sind. Daß dies die von ihr vorgebrachten und
glaubhaft gemachten Umstände nicht ergeben, wird auch von der Antragstellerin selbst
nicht in Abrede gestellt.
3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung werden schließlich nicht durch
den Vortrag der Antragstellerin dargetan, die gesamte Situation, in der sie sich befunden
habe, mache glaubhaft, daß sie die Ladung zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht
erhalten habe (ebenfalls unter 2. der Antragsschrift).
Diese Ausführungen verkennen, daß es für die Frage, ob die Ladung entsprechend den
Vorgaben des § 17 ÄAppO erfolgt ist, nicht darauf ankommt, ob die Antragstellerin die
Ladung erhalten hat, sondern darauf, ob sie rechtzeitig und wirksam zugestellt worden ist.
Ist dies, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Fall, so kommen dem Umstand,
daß der Prüfling von der Zustellung der Ladung keine Kenntnis erlangt hat, und der Frage,
warum dies erfolgt ist, Bedeutung nur noch bei der Entscheidung nach § 19 Abs. 2 ÄAppO
zu, ob für die Versäumung des Prüfungstermins ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 19
Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vorlag. Der Angriff der Antragstellerin gegen die entsprechenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht deshalb fehl.
Im übrigen weist der Senat - ohne daß es hier darauf noch ankommt - darauf hin, daß ein
solcher wichtiger Grund auch dann nicht anerkannt werden könnte, wenn die Klägerin die
Benachrichtigung von der Niederlegung der Ladung tatsächlich nicht erhalten hätte. Wie
sich nämlich dem Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 8. März 1999
entnehmen läßt, wußte sie bereits an diesem Tage aus der entsprechenden Mitteilung in
der Ladung zur mündlichen Prüfung, daß der Antragsgegner sie zur schriftlichen Prüfung
am 11./12. März zugelassen hatte. Wenn für sie trotzdem noch Unklarheiten verblieben, ob
sie nun tatsächlich zur schriftlichen Prüfung am 11./12. März ordnungsgemäß geladen war,
so war es geboten und auch zumutbar, dies sofort telefonisch zu klären. Indem die
Antragstellerin dies unterließ und statt dessen trotz des erkennbar für einen klärenden
Schriftwechsel nicht mehr ausreichenden Zeitraums bis zu dem ihr bekannten
Prüfungstermin eine schriftliche Anfrage wählte, hat sie die ihr obliegenden
Sorgfaltspflichten verletzt. Die dadurch bewirkte Versäumung des Prüfungstermins kann
deshalb nicht als auf einem wichtigen Grund beruhend anerkannt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung aus §§ 20 Abs.
3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).