Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2003
OVG NRW: ausreise, härtefall, gleichbehandlung, vollstreckung, verfügung, aufnahmebewerber, verwaltungsverfahren, vollstreckbarkeit, abstammung, rückgriff
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2680/02
Datum:
21.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 2680/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 7915/98
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger zu 1) und 3)
betrifft. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) in den
Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau M. L. , vom 11.
Dezember 1996, SU - , einzubeziehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig und
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit diese den Klägern
zu 1) und 3) auferlegt worden sind. Die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der am 12. Oktober 1973 geborene Kläger zu 1) stammt von dem verstorbenen
deutschen Volkszugehörigen X. L. und der deutschen Volkszugehörigen M. L. , geb. N.
ab. Frau M. L. wurde unter dem 11. Dezember 1996 ein Aufnahmebescheid erteilt, mit
dem sie am 29. Juli 1997 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste.
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Der Kläger zu 3) ist der am 5. Juli 1992 geborene Sohn des Klägers zu 1) aus seiner
Ehe mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen.
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Am 31. Oktober 1995 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die
Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantrag wiesen die
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Kläger darauf hin, dass die Mutter des Klägers zu 1) einen Aufnahmeantrag gestellt
habe, über den noch nicht entschieden sei. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997, das kein
Absendedatum aufweist, wurde der gemeinsame Bevollmächtigte der Kläger und der
Mutter des Klägers zu 1) aufgefordert: "bitte teilen Sie der Mutter von T. L. - Frau M. L. -
mit, daß sie das Herkunftsgebiet nicht verlassen soll, bis über den Antrag ihres Sohnes
entschieden wurde." Am 29. Juli 1997 traf die Mutter des Klägers zu 1) aus Kasachstan
kommend im Bundesgebiet ein. Sie sprach am 30. Juli 1997 in der Außenstelle E. des
Bundesverwaltungsamtes vor. Sie wurde darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des
Bundesverwaltungsamtes eine Einbeziehung ihrer Abkömmlinge in ihren
Aufnahmebescheid nicht mehr möglich sei, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im
Bundesgebiet nehme. Sie erklärte, dass sie nicht in das Herkunftsgebiet zurückkehren
werde.
Mit Bescheid vom 28. April 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag des Klägers zu 1) ab, da dieser die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1
des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfülle, weil er seine deutsche
Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes
nicht glaubhaft gemacht habe. Ihm seien insbesondere die deutsche Sprache und
andere Bestätigungsmerkmale nicht vermittelt worden. Er könne daher keine Aufnahme
als Spätaussiedler im Bundesgebiet finden. Die Ablehnung beziehe sich auch auf die
Kläger zu 2) und 3), da diese nur ein von dem Kläger zu 1) abgeleitetes Recht geltend
machen könnten.
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Der Bescheid wurde durch Einwurfeinschreiben dem Bevollmächtigten der Kläger
übersandt. Laut Abgangsvermerk wurde der Bescheid am 30. April 1998 abgesandt. Mit
am 5. Juni 1998 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Schreiben hat die Mutter
des Klägers zu 1), der nachträglich Vollmacht erteilt worden ist, gegen den Bescheid
Widerspruch eingelegt.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 1998, der Bevollmächtigten der Kläger
zugestellt am 5. September 1998, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch
der Kläger als unzulässig zurück, weil der Widerspruch verspätet erhoben worden sei.
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Am 25. September 1998 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur
Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Ihnen stehe zumindest ein
Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten
Aufnahmebescheid zu, da dieser bei ihrer Ausreise die Rechtslage nicht bekannt
gewesen sei.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.
April 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 zu verpflichten,
ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen,
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hilfsweise, die Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu
1) einzubeziehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Widerspruch verspätet
eingelegt worden sei. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für eine
nachträgliche Einbeziehung nicht vor, da die Voraussetzungen eines Härtefalles nicht
gegeben seien. Die Mutter des Klägers zu 1) sei durch das Schreiben des
Bundesverwaltungsamtes und die Hinweise bei ihrer Registrierung hinreichend belehrt
worden.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Auf den Antrag der Kläger zu 1) und 3), die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit auch ihr Hilfsantrag auf nachträgliche
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) abgewiesen
worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2002 die Berufung zugelassen,
soweit durch das angefochtene Urteil der Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf
nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten
Aufnahmebescheid abgewiesen worden ist.
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Zur Begründung der Berufung führen die Kläger ergänzend aus: Da sie ihren Antrag
bereits am 31. Oktober 1995 gestellt hätten, hätte das Bundesverwaltungsamt sie bereits
in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), der erst im Dezember 1996
ergangen sei, einbeziehen können. Darüber hinaus sei eine Einbeziehung auch noch
bis zur Ausreise der Mutter am 29. Juli 1997 möglich gewesen.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger
zu 1) und 3) in den der Mutter des Klägers zu 1), Frau M. L. , erteilten
Aufnahmebescheid vom 11. Dezember 1996 einzubeziehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der Hilfsantrag sei unzulässig, da auch insoweit der Widerspruch
verfristet sei. Denn der Ablehnungsbescheid vom 28. April 1998 habe nicht nur über den
originären Anspruch des Klägers zu 1), sondern auch über eine mögliche Einbeziehung
in den Aufnahmebescheid der Mutter entschieden. Dass dies nicht ausdrücklich
thematisiert worden sei, sei unerheblich. Im Übrigen hätten die Kläger seinerzeit gegen
die Entscheidung im Rahmen eines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs vorgehen
können. Dass sie dies unterlassen hätten, sei ihnen daher zuzurechnen. Es könne
deshalb dahin stehen, ob die Verfahren der Kläger und der Bezugsperson parallel
geführt worden seien.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit
einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, soweit die
Berufung zugelassen worden ist. Den Klägern zu 1) und 3) steht ein Anspruch auf
Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid zu.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch der Kläger zu 1) und 3), in den der
Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid einbezogen zu werden, nicht
durch den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1998 bestandskräftig abgelehnt
worden. Denn Gegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich der Anspruch des
Klägers zu 1) auf Erteilung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 des
Bundesvertriebenengesetzes als deutschem Volkszugehörigen und die Einbeziehung
der Kläger zu 2) und 3) in einen dem Kläger zu 1) zu erteilenden Bescheid. Allein auf
diesen Anspruch beziehen sich der Ausspruch und die Begründung des Bescheides.
Ein Anspruch der Kläger zu 1) und 3) auf Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu
1) erteilten Bescheid wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Da die
Bestandskraft eines Bescheides sich ausschließlich auf den Gegenstand des
Bescheides erstrecken kann, hat die Versäumung der Widerspruchsfrist durch die
Kläger lediglich zur Folge, dass der Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines
Bescheides als deutscher Volkszugehöriger und die Einbeziehung der Kläger zu 2) und
3) in diesen Bescheid bestandskräftig abgelehnt worden sind.
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Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1) und 3) geltend gemachten Anspruch auf
Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Bescheid sind § 27 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des
Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001,
BGBl. I S. 2266.
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Zwar haben die Kläger zu 1) und 3) keinen Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt
der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -.
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Die Mutter des Klägers hat bereits am 29. Juli 1997 das Aussiedlungsgebiet auf Dauer
verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet.
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Den Klägern zu 1) und 3) steht jedoch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als
Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der
Mutter des Klägers zu 1) zu.
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Zwar war der Aufnahmeantrag der Kläger primär dahin zu verstehen, dass der Kläger zu
1) seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die
Kläger zu 2) und 3) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. Er enthielt aber
zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als
ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf Einbeziehung als Abkömmling nach
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§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
Entsprechend der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang
1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen
beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist,
und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) folgend wäre es bis zur
Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) im Juli 1997 möglich gewesen, die Kläger zu 1)
und 3) auf ihren Antrag vom 31. Oktober 1995 in den Aufnahmebescheid der Mutter des
Klägers zu 1) vom 11. Dezember 1996 einzubeziehen.
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Wohl auch entsprechend dieser Verwaltungsübung sieht das von den Klägern benutzte
Antragsformular der Beklagten auf den Seiten 2 und 3 des Antrages unter "Sonstige
Angaben" die Rubriken V bis VIII vor, in denen nach Angehörigen gefragt wird, die
bereits ein Antragsverfahren betrieben haben oder noch betreiben. Die Kläger hatten in
der Rubrik VI "Folgende Familienangehörigen haben vor dem/der
Aufnahmebewerber/in eigene Anträge auf Aufnahme gestellt, über die noch nicht
entschieden worden ist" angegeben, dass die Mutter des Klägers zu 1) und dessen
Schwester Aufnahmeverfahren betrieben. Infolgedessen war der Beklagten eine
Zusammenführung der Anträge ohne weiteres möglich.
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Den Klägern zu 1) und 3) kann nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht
ausdrücklich zusätzlich oder ausschließlich einen Antrag auf Einbeziehung in den
Bescheid der Mutter des Klägers zu 1) gestellt haben. Dies ist schon deshalb
unerheblich, weil die Beklagte für erwachsene Abkömmlinge und deren Kinder lediglich
das von den Klägern verwandte Formular vorhält. Formulare für eine ausschließliche
oder kumulative Einbeziehung stehen nicht zur Verfügung.
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Die Mutter des Klägers zu 1) hat das Aussiedlungsgebiet am 29. Juli 1997, fast ein Jahr
und neun Monate nach dem Eingang des Antrages der Kläger am 31. Oktober 1995,
verlassen. Würde den Klägern zu 1) und 3) bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung
entgegengehalten, dass die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet bereits
verlassen hat, läge darin ein Umstand, der eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten
würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines
nachträglichen Anspruchs der Kläger zu 1) und 3) auf Einbeziehung im Härtewege
begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten hängt der Anspruch auf nachträgliche
Einbeziehung im Härtewege nicht davon ab, ob im Zeitpunkt der Bescheiderteilung an
die Bezugsperson oder deren Ausreise das Bundesverwaltungsamt einen eigenen
Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides für gegeben hielt
und dieses deshalb davon ausging, zunächst über diesen Anspruch entscheiden zu
müssen. Denn das würde dazu führen, dass Personen, deren Begehren auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt
zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als berechtigt ansieht oder nicht bearbeitet,
schlechter behandelt würden als Personen, denen nach Ansicht des Bearbeiters im
entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein solcher Bescheid nicht zu erteilen ist. Auf
derartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht ankommen.
Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit
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beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die Zusammenführung der
Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die Bezugsperson das
Aussiedlungsgebiet verlassen hat.
Vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -.
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Da es allein auf die objektiven Verhältnisse ankommt, spielt es keine Rolle, wie das
Verwaltungsverfahren im konkreten Fall vom Bundesverwaltungsamt ausgestaltet oder
gehandhabt worden ist. Die Rechtsprechung zum "verfahrensbedingten Härtefall" findet
ihre Rechtfertigung nicht in einem Schuldvorwurf wegen einer unzureichenden oder
fehlerhaften Sachbearbeitung, sondern allein in einer Verwirklichung des aus Art. 3 Abs.
1 GG folgenden Gebotes der Gleichbehandlung bei der Durchführung des
Aufnahmeverfahrens.
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Unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 75 VwGO liegt eine "verfahrensbedingte
Härte" jedenfalls dann vor, wenn zwischen dem Eingang des Antrages mit den
erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der Bezugsperson ein Zeitraum von - wie
hier - mehr als drei Monaten liegt. Nach Verstreichen eines solchen Zeitraumes
erscheint es nicht mehr angemessen, der einzubeziehenden Person die vorzeitige
Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, weil hinsichtlich der Einbeziehung
ausschließlich die Frage der Abstammung geprüft werden muss. Wegen dieses
eingeschränkten Prüfungsumfanges erscheint es nicht angemessen, generell von einem
längeren Zeitraum auszugehen. Insbesondere hält es der Senat im Rahmen dieser
"verfahrensbedingten Härte" nicht für vertretbar, die teilweise sehr langen Zeiten bis zur
Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zugrunde zu legen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weder das Schreiben vom 22. Juli 1997 an
den Bevollmächtigten der Kläger noch die Hinweise, die die Mutter des Klägers zu 1)
am 30. Juli 1997 in der Außenstelle E. erhalten hat, wonach eine Einbeziehung nur
möglich sei, wenn die Bezugsperson sich noch in den Aussiedlungsgebieten aufhalte,
geeignet, den Anspruch der Kläger zu 1) und 3) anders zu bewerten. Abgesehen davon,
dass diese Hinweise die Mutter des Klägers zu 1) allenfalls unmittelbar vor ihrer
Ausreise bzw. erst danach erreicht haben, ist die Kenntnis der Bezugsperson von der
Regelung des § 27 Abs. 1 BVFG nicht für den Anspruch entscheidend.
Ausschlaggebend für die Annahme einer verfahrensbedingten Härte ist - wie oben
bereits ausgeführt - lediglich die Tatsache, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine
hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die
Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die
Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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