Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2004
OVG NRW: kosovo, krankheit, emrk, gutachter, menschenrechte, asyl, wahrscheinlichkeit, sicherheit, gefahr, lebenserfahrung
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 3245/04.A
Datum:
20.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 3245/04.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1538/04.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der zunächst geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3
VwGO) liegt nicht vor.
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Die Klägerin sieht einen Gehörsverstoß in der Ablehnung ihrer Beweisanträge durch
das Verwaltungsgericht. Diese Ablehnung findet jedoch eine Stütze im materiellen
Recht, so dass nach der ständigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
ein Gehörsverstoß ausscheidet.
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Soweit das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zu 1) und 3) abgelehnt hat, weil es
die Beweisgegenstände als wahr unterstellt hat, bedarf es keiner weiteren Begründung
dafür, dass für unerhebliche, weil als wahr unterstellte und deshalb unstreitige
Tatsachenfragen Beweis nicht zu erheben ist.
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Soweit das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu 2) abgelehnt hat, weil die von der
Klägerin als Sachverständige benannte Ärztin die entscheidungserhebliche Frage nur
mit der "Gabe der Prophetic" beantworten könne, d. h. sinngemäß, nicht mit einer
wissenschaftlich fundierten Sicherheit und einer hinreichend quantifizierbaren
Wahrscheinlichkeit beantworten könne, greift ebenfalls der Vorwurf eines
Gehörsverstoßes nicht durch. Ob bei einer psychisch kranken Ausländerin, deren auf
Asyl- und Abschiebungsschutz gerichtetes Begehren in Deutschland erfolglos war, bei
Rückführung in ihr Heimatland eine Retraumatisierung und eine Suizidgefährdung
eintritt, ist ein ungewisses Ereignis der Zukunft, das auch ein ärztlicher Gutachter nicht
mit der notwendigen Sicherheit prognostizieren kann. Der Senat hat sich über die
Problematik psychischer Erkrankungen von Ausländern, die mit ihren Asyl- und
Abschiebungsschutzbegehren erfolglos waren, hinsichtlich der möglichen Anlässe,
Erscheinungsbilder, Verläufe usw. psychischer Erkrankungen auf sachverständig
besetzten speziellen Tagungen intensiv informiert; er geht davon aus, dass ein
Gutachter, der die gebotene Distanz zum Fall besitzt - nicht der notwendigerweise auf
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ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten angewiesene und deshalb
regelmäßig von der Richtigkeit der Angaben des Patienten ausgehende Therapeut -, die
Frage nach dem Eintritt einer Retraumatisierung oder letalen Selbstschädigung des
Probanden redlicherweise nicht mit einem bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit
angeben kann; der Mensch, der tatsächlich mental einen Ausweg im Suizid sucht und
deshalb wahrhaftig gefährdet ist, hält mit seiner Absicht regelmäßig zurück und setzt sie
nicht als Druckmittel ein. Insoweit ist der Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts zur
Ablehnung des Beweisantrags zumindest vertretbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin
hat es mit der Ablehnung des Beweisantrages nicht über eine besondere Sachkunde
erfordernde medizinische Frage entschieden; es brauchte deshalb auch eine
Sachkunde nicht zu begründen. Es hat sich lediglich auf eine auch einem
Verwaltungsrichter geläufige, weil auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende
Kenntnis gestützt. Ob ein Richter angesichts der Ungewissheit des Eintritts einer
existenziellen Gefahr für den zurückzuführenden Ausländer im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG gleichwohl ein Abschiebungshindernis annimmt, ist seiner freien
Überzeugungsbildung überlassen und nicht an Verfahrensregelungen zu messen, so
dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die unterlegene Partei keinen
Verfahrensfehler im Sinne des § 73 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG beinhalten kann. Ein
Verfahrensfehler ist denn auch nur ein Verstoß gegen eine den Verfahrensverlauf
regelnde Vorschrift, also ein Verstoß gegen eine den Weg zum Urteil und die Art und
Weise seines Erlasses betreffende Norm (error in procedendo), nicht aber ein - von der
unterlegenen Partei so empfundener - Mangel der sachlichen Entscheidung (error in
iudicando).
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996,
359.
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Der Rechtssache kommt die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.
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Die in dem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfene Frage, "welchen
Erkenntniswert die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf herangezogenen
Erkenntnismittel gegenüber den Erkenntnismitteln haben, die der tatsächlichen
medizinischen Lage im Kosovo entsprechen und die wir nachfolgend anführen", bedarf
nicht der Durchführung der Berufung. Die Frage beantwortet sich ohne weiteres von
selbst. Der Erkenntniswert ist der eines "Mosaik-Steinchens" innerhalb eines Spektrums
von Erkenntnisquellen, das zur Überzeugungsbildung des Richters in der einen oder
anderen Richtung mehr oder weniger beitragen kann und von ihm wie die übrigen
Erkenntnisquellen in seine Erwägungen wertend einzustellen ist, wobei er jedoch nicht
gezwungen ist, jede Erkenntnisquelle in seiner Entscheidungsbegründung anzuführen.
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Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung wegen einer Divergenz
des Verwaltungsgerichts zu einem in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht angeführten
höheren Gericht zu. Zwar mag eine Divergenz des Verwaltungsgerichts zu einem
Obergericht außerhalb seines Instanzenzugs eine Grundsatzzulassung rechtfertigen.
Dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch nicht. Denn eine Abweichung von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ist kein Fall der
Divergenz zu einem höheren Gericht eines anderen Instanzenzugs. Im Übrigen ist das
Verwaltungsgericht auch nicht von der zitierten Rechsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte abgewichen; es hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der
mit dessen Rechtsprechung unvereinbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat entgegen
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dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß auch das Abschiebungshindernis des § 53
Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK geprüft und verneint, in dem es im Rahmen seiner
freien Überzeugungsbildung von einer ausreichenden Behandelbarkeit der Krankheit
der Klägerin im Kosovo ausgegangen ist.
Soweit die Klägerin schließlich die Frage aufwirft, "ob sich im Falle einer Krankheit
Abschiebungsschutz nur nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder vorrangig nach § 53 Abs. 4
AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK beurteilt", stellt sich diese nicht, weil mit der vom
Verwaltungsgericht gewonnenen Überzeugung, dass die Krankheit der Klägerin im
Kosovo behandelbar sei, zwangsläufig auch über ein Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK entschieden ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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