Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2009

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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 3413/07
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 3413/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3429/06
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2007 ergangene
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 139,40 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei berechtigt gewesen,
auf dem gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i.V.m. Zusatzzeichen 1044-10 -
gekennzeichneten Parkplatz zu parken. Denn er habe seinerzeit seinen
schwerbehinderten Vater befördert und dessen mit dem Merkzeichen "aG" versehenen
Schwerbehindertenausweis (ausgestellt vom zuständigen Versorgungsamt) mit der
Vorderseite nach oben auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Entgegen der Auffassung des
Klägers reicht es nicht aus, dass der einschlägig gekennzeichnete Parkplatz von einem
Schwerbehinderten benutzt und die Behinderung durch eine sonstige behördliche
Bestätigung nachgewiesen wird.
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Gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO gelten die nach Satz 1 der Vorschrift geregelten
Ausnahmen zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten
Schwerbehinderten nur, wenn diese besonderen Parkausweise gut lesbar ausgelegt
sind. Weder die Behinderung als solche noch der Besitz eines vom Versorgungsamt
ausgestellten Schwerbehindertenausweises rechtfertigen die Inanspruchnahme eines
Behindertenparkplatzes. Nur wenn der einschlägige Parkausweis gut lesbar ausgelegt
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ist, kann die zuständige Behörde jederzeit zuverlässig und schnell kontrollieren, ob der
Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Eine gleichermaßen wirksame
Kontrolle ist demgegenüber nicht gewährleistet, wenn - wie im Streitfall - ein vom
Versorgungsamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis mit der Vorderseite
ausgelegt wird. Der Vorderseite ist nämlich nicht zu entnehmen, welche Art der
Schwerbehinderung in Rede steht und ob das für die Erteilung eines besonderen
Parkausweises erforderliche Merkzeichen vorliegt.
Mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen kommt es auf die vom Kläger angeführten
Randnummern 118 bis 128 (= Nummer I.) der Verwaltungsvorschrift zu Nr. 11 § 46 Abs.
1 StVO nicht an.
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Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der zuständige Außendienstmitarbeiter des
Beklagten habe, ausgehend von einem falschen Sachverhalt, eine fehlerhafte
Ermessensentscheidung getroffen. Die Überlegung, dem Mitarbeiter sei nicht
aufgefallen, dass sich der ausgelegte Schwerbehindertenausweis auf eine ersichtlich
ältere Person als den Kläger bezog, begründet keinen Ermessensfehler. Wie ausgeführt
ist allein entscheidend, ob der von der zuständigen Behörde ausgestellte besondere
Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt war oder nicht. Da dies unstrittig nicht
der Fall war, ist ein etwaiger Irrtum des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten über den
Inhaber des ausgelegten Schwerbehindertenausweises rechtlich nicht erheblich.
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Die Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnismäßig. Eigenen Angaben
des Klägers zufolge hat der Mitarbeiter des Beklagten mindestens 25 Minuten gewartet,
bevor er das Abschleppen angeordnet hat. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war für ihn
nicht erkennbar, dass das klägerische Fahrzeug in absehbarer Zeit entfernt werden
würde. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass bei Erteilung des
Abschleppauftrags um 11.45 Uhr die ersten Gottesdienstbesucher die Kirche verließen.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt eine
Teilnahme des Klägers am Gottesdienst für den Mitarbeiter des Beklagten hinreichend
deutlich erkennbar war. Im Übrigen erschwerte die vom Kläger für notwendig erachtete
(weitere) Nachforschungspflicht die effektive Verwaltungstätigkeit des Beklagten
unzumutbar.
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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die allenfalls mittelbar aufgeworfene Frage,
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ob für die Benutzung eines gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i.V.m.
Zusatzzeichen 1044-10 - gekennzeichneten Parkplatzes das Auslegen des vom
Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises ausreicht,
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bedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist
auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Rechtslage ohne weiteres im
verneinenden Sinne zu beantworten.
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Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2005 - 7
A 11726/04 -, NVwZ-RR 2005, 577; Hess. VGH, Urteil vom 5. Juli 1994 - 11 UE 666/94 -
, juris; VGH B.-W., Urteil vom 30. März 1992 - 1 S 1266/91 -, NJW 1992, 2442.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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