Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2000
OVG NRW: auflage, anhörung, bundesamt, verwaltungsverfahren, dolmetscher, unrichtigkeit, entstehungsgeschichte, analogie, gewährleistung, gestaltungsspielraum
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1328/99.A
Datum:
19.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 1328/99.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 12342/94.A
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungs-gerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichts-
kosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) greift
nicht durch. Die im angefochtenen Urteil erfolgte Verwertung der Niederschrift über die
Anhörung des Klägers beim Bundesamt vom 12. August 1994 verletzt nicht den
Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter dem Aspekt des
Ausgehens von einer unzutreffenden Tatsachen-grundlage. Die in der Antragsschrift
gerügte fehlende Rückübersetzung der Niederschrift und die ebenfalls fehlende
Simultanübersetzung bei dem Diktat der Niederschrift führen unter
verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer vollständigen
Unverwertbarkeit der Niederschrift. Durch das Absehen von Rückübersetzung und
Simultanübersetzung ist § 25 Abs. 7 AsylVfG nicht verletzt. Mit einer schriftlichen
Erklärung vom 12. August 1994, die dem Kläger in die türkische Sprache übersetzt und
von ihm unterschrieben worden ist, hat er auf die Rückübersetzung verzichtet. Ob ein
derartiger Verzicht im gerichtlichen Verfahren gemäß § 105 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2
ZPO zur Gewährleistung der Kontrollfunktion, die möglicherweise auch von dem
Prozessbeteiligten selbst wahrzunehmen ist,
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vgl. Peters MK, § 162 ZPO, Rn.2,
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eine Simultanübersetzung beim Diktat der Niederschrift voraussetzt, bedarf hier keiner
abschließenden Klärung. Denn im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine
derartige Simultanübersetzung nicht zwingend geboten.
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Vgl. zur Ordnungsgemäßheit einer Niederschrift, wenn sogar die Anforderungen des §
162 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfüllt sind: Senatsbeschluss vom 24. November 1997 - 25 A
5037/97.A -.
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§ 25 Abs. 7 AsylVfG, der sich auf rudimentäre Regelungen zur Niederschrift über die
Anhörung vor dem Bundesamt beschränkt, normiert nach seinem Wortlaut selbst keine
Erfordernisse, die denjenigen des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechen, und enthält
auch keine Verweisung auf diese Vorschrift. Aus dem subsidiär heranzuziehenden
allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergeben sich solche Erfordernisse ebenfalls
nicht. Selbst die Vorschriften für das förmliche Verwaltungsverfahren - § 68 Abs. 3 und 4
VwVfG - sehen die Einhaltung der besonderen Sicherungen des § 162 Abs. 2 Satz 2
ZPO nicht zwingend vor. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem Wortlaut, sondern auch
Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des VwVfG. Bei der Auslegung des § 68
Abs. 3 und 4 VwVfG ist der Zusammenhang mit der die Effizienz des
Verwaltungsverfahrens grundlegend normierenden Vorschrift des § 10 VwVfG zu
beachten, wonach das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig
durchzuführen ist; diese allgemeine Zielvorgabe des Verwaltungsverfahrensrechts ist
auch im förmlichen Verfahren im Blick zu halten, soweit nicht die Spezialvorschriften für
das förmliche Verfahren eine abweichende Regelung treffen (§ 63 Abs. 2 VwVfG);
hinsichtlich der bei der Niederschrift einzuhaltenden Formalien finden sich in § 68
VwVfG keine dem § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechenden Sonderregelungen, die die
Zielvorgabe des § 10 VwVfG modifizieren könnten. Ein Absehen von einer - zwingend
einzuhaltende Formalien begründenden - Analogie zu dieser zivilprozessualen
Vorschrift entspricht bei diesem Befund dem im Gesetzgebungsverfahren
hervorgehobenen Anliegen, eine justizförmige Ausgestaltung des
Verwaltungsverfahrens zu vermeiden.
7
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 7/910, S. 42.
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Speziell die Begründung zu der Regelung über die Niederschrift lässt erkennen, dass
der Gesetzgeber sich auch in diesem Bereich auf die Normierung eines bestimmten
Mindeststandarts beschränken wollte, ohne eine Justizförmigkeit für das förmliche
Verwaltungsverfahren - etwa in Analogie zu § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO - anzustreben.
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Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 64 Abs. 4 des Entwurfs, der
§ 68 Abs. 3 und 4 Satz 1 VwVfG entspricht, BT-Drs. 7/910, S. 85.
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Der in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck gekommene Zweck der
Gewährleistung eines effizienten Verwaltungsverfahrens, der den Gesetzgeber von der
nahe liegenden Möglichkeit der Verweisung auf die Vorschriften der ZPO abgehalten
hat, schließt es aus, im Wege der Auslegung alle für das gerichtliche Verfahren
vorgesehenen Formerfordernisse einer Niederschrift auf das Verwaltungsverfahren zu
übertragen.
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Vgl. Münch VR 1979, 18, 19; Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 5. Auflage, §
68 Rn. 35; Busch, in Knack, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage, § 68 Rn. 5.1; Obermayer,
VwVfG, Kommentar, 2. Auflage, § 68 Rn. 63; Meyer/Borgs, VwVfG, Kommentar, 2.
Auflage, § 68 Rn. 7; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, § 36 IV 5,
S. 236; a. A.: Kopp, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage, § 68 Rn. 21.
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Die Entstehungsgeschichte von § 25 Abs. 7 AsylVfG und seiner Vorgängervorschrift (§
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12 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG 1982) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Niederschrift über die Anhörung des Asylbewerbers beim Bundesamt in Bezug auf
Rückübersetzung und Simultanübersetzung höheren Anforderungen genügen muss, als
sie für das allgemeine förmliche Verwaltungsgverfahren gelten.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen, BT-Drs. 9/875, S. 16;
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsauschusses, BT-Drs. 9/1630, S. 18f.
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Derartige erhöhte Anforderungen in dieser speziellen Hinsicht folgen auch nicht aus der
Verfahrensabhängigkeit des Asylgrundrechts. Da der Asylsuchende einen förmlichen
Feststellungsakt erwirken muss, um sein Grundrecht aus Art. 16 a GG geltend machen
zu können, sind die anzuwendenden Verfahrensregelungen auch verfassungsrechtlich
von Bedeutung. Verfahren, die gleichsam konstitutiv die Geltendmachung
grundrechtlicher Gewährleistungen regeln, müssen von Verfassungs wegen
sachgerecht, geeignet und zumutbar sein; dies kann auch besondere, vom allgemeinen
Verwaltungsverfahrensrecht abweichende Ausgestaltungen erfordern. Aus den
materiellen Grundrechten lassen sich dafür nur elementare, rechtsstaatlich
unverzichtbare Anforderungen ableiten; darüber hinaus kommt dem Gesetzgeber ein
weiter Gestaltungsspielraum zu.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, 199f m.w.N.;
von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, 4. Auflage, Art. 16 a, Rn. 116f; GK-AsylVfG
vor II - 2, Rn. 43.
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Dieser Gestaltungsspielraum ist nicht überschritten, wenn es an einer gesetzlich
vorgesehenen Verpflichtung zur Rückübersetzung oder Simultanübersetzung fehlt.
Auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung, die der persönlichen Anhörung
des Asylbewerbers und der ordnungsgemäßen Niederschrift im Hinblick auf eine
gesicherte Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Bundesamtes und damit für
den Erlass des förmlichen Feststellungsakts im Grundrechtsbereich zukommt, ist eine
Rückübersetzung oder Simultanübersetzung nicht zwingend erforderlich. Die
Kontrollfunktion zur Sicherung einer inhaltlich zutreffenden Niederschrift kann bei deren
Diktat im unmittelbaren Anschluss an die Übersetzung der Angaben des Asylbewerbers
auch hinreichend durch den Dolmetscher wahrgenommen werden, den - im Fall des
Absehens von Rückübersetzung und Simultanübersetzung - die Verpflichtung trifft, bei
auftretenden Zweifeln eine Unterbrechung des Diktats herbeizuführen und durch
Rückfrage bei dem Asylbewerber Klarheit über den Inhalt der Angaben herbeizuführen.
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Die weiteren Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der Niederschrift über die
Anhörung des Klägers beim Bundesamt greifen ebenfalls nicht durch. Die
möglicherweise vom Dolmetscher zu vertretende falsche Geschlechtszuordnung bei
dem Vornamen Meltem und der Hinweis des Klägers auf - im Zeitpunkt der Anhörung
beim Bundesamt - lediglich begrenzte Kenntnisse der türkischen Sprache lassen keine
hinreichend sicheren Schlüsse darauf zu, dass die Niederschrift auch in anderen
Bereichen wegen bestehender Übertragungsprobleme inhaltlich unrichtig ist, zumal der
Kläger in der Klagebegründung vom 14. Oktober 1994 auf sein bisheriges Vorbringen
Bezug nimmt, ohne die inhaltliche Unrichtigkeit der Niederschrift vom 12. August 1994
geltend zu machen. Schließlich wird auch in der Antragschrift - abgesehen von der
Frage des Vornamens M. - nicht die inhaltliche Unrichtigkeit bestimmter Passagen der
Niederschrift substantiiert gerügt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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