Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2007
OVG NRW: bundesamt für migration, arglistige täuschung, rücknahme, anerkennung, widerruf, ermessensspielraum, einbürgerung, anwendungsbereich, vertrauensschutz, erlass
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 937/07.A
Datum:
26.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 937/07.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14a K 2649/06.A
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Februar 2007 wird
abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung
hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im
Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von
allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall.
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a) Die aufgeworfene Frage,
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ob § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auf Rücknahmebescheide des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind,
sich aber auf einen Anerkennungsbescheid aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005
beziehen,
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bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - entschieden, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf den
nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt
unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe
Anwendung findet, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren
Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die
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Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt.
Darüber hinaus ist nunmehr geklärt, dass eine Ermessensentscheidung über den
Widerruf nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auch bei derartigen Alt- Anerkennungen erst
in Betracht kommt, wenn das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die
Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art haben die Kläger
nicht dargelegt. Sie ziehen insbesondere nicht in Zweifel, dass die vorstehend zitierten
Grundsätze auch auf Rücknahmebescheide Anwendung finden.
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Die im Hinblick auf die während des Zulassungsverfahrens bekannt gewordene
höchstrichterliche Rechtsprechung zulässigerweise nachträglich geltend gemachte
Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Berufung.
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Es erscheint schon zweifelhaft, ob die von den Klägern angegriffene Aussage des
Verwaltungsgerichts, dass eine vor dem 1. Januar 2008 erfolgende Prüfung, die ohne
Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids ende, die Rechtsfolge des § 73 Abs.
2 a Satz 3 AsylVfG nicht auslöse, überhaupt dahin verstanden werden kann, dass die
Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG generell, d.h. auch im Falle einer sog.
Negativentscheidung, nicht vor dem 1. Januar 2008 eintreten könne. Zu dem Fall, dass
eine Negativentscheidung erfolgt ist, hat sich das Verwaltungsgericht nämlich nicht
ausdrücklich geäußert. Unabhängig davon liegt der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs.
3 Nr. 2 AsylVfG nicht vor, weil das Urteil nicht auf der gerügten Abweichung beruht.
Auch in Ansehung der Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren ist nicht
ersichtlich, dass eine Negativentscheidung im von § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG
tatbestandlich vorausgesetzten Sinn erfolgt wäre. Die Kläger berufen sich insoweit
allein darauf, dass das Bundesamt nach der Anhörung zu der beabsichtigten
Rücknahme über drei Jahre hat verstreichen lassen, bis die streitbefangene
Entscheidung erging. Anhaltspunkte dafür, dass es während dieser Zeit - über die bloße
Untätigkeit hinaus - irgendwelche Äußerungen des Bundesamtes gegeben hätte, die als
Mitteilung i.S.d. § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG gewertet werden könnten und in
Vertrauensschutz begründender Weise Anlass zu der Annahme gegeben hätten, die
Prüfung sei zu Gunsten der Kläger abgeschlossen, sind nicht dargelegt. Dass eine
lediglich zögerliche Verfahrensbearbeitung nicht mit der in § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG
vorausgesetzten Negativentscheidung gleichzusetzen ist, bedarf keiner Klärung in
einem Berufungsverfahren.
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b) Die weiter aufgeworfene Frage,
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ob der Behörde bei der Entscheidung über eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG
Ermessen zusteht,
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bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Aus dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift folgt unmittelbar, dass die Rücknahme bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht in das Ermessen des Bundesamtes
gestellt ist. Danach "ist" die Anerkennung als Asylberechtigter "zurückzunehmen", wenn
sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen
erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden
könnte (Satz 1). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Satz 2).
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass
es sich hierbei um eine spezialgesetzlich geregelte Fallgruppe handelt, die in ihrem
Anwendungsbereich die allgemeine Rücknahmeregelung des § 48 VwVfG zu einer
Rücknahmepflicht verschärft.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80.
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Die Ausführungen in der Antragsschrift zeigen keine Umstände auf, die darauf deuten,
dass trotz des klaren Wortlauts ein Ermessensspielraum eröffnet sein könnte.
Insbesondere folgt derartiges nicht aus dem von den Klägern angeführten Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807. Diese
Entscheidung betrifft die auf § 48 VwVfG (des Landes) gestützte Rücknahme einer
durch Täuschung erwirkten Einbürgerung; eine dem § 73 Abs. 2 AsylVfG entsprechende
Spezialregelung sieht das Staatsangehörigkeitsrecht indessen nicht vor.
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c) Hinsichtlich der Frage,
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ob bei einer Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG die Frist des § 48 Abs.
4 Satz 1 VwVfG Anwendung findet, insbesondere wenn der Grund des 2. Halbsatzes
des § 73 Abs. 2 Satz 1
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AsylVfG geltend gemacht wird,
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genügt das Zulassungsvorbringen nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4
Satz 4 AsylVfG. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass diese Frage im vorliegenden
Fall entscheidungserheblich wäre. Sie haben sich nicht mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1
VwVfG hier gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG keine Anwendung finde, weil ein Fall des
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Kläger hätten den Bescheid vom 2.
April 1996 durch arglistige Täuschung erwirkt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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