Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2008

OVG NRW: registrierung, staatsangehörigkeit, behörde, beschränkung, flüchtlingseigenschaft, datum, ausstellung, abweisung, form

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1749/07
Datum:
16.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1749/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1242/06 (19 K 6150/05 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
15.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1.) nicht in
Frage zu stellen.
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Soweit geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der
Klageantrag nicht auf die Verpflichtung der Beklagten auf Ausstellung eines
Vertriebenenausweises nach § 15 BVFG a.F. gerichtet, vielmehr habe die Klägerin
beantragt, „sie als Vertriebene und als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit aufzunehmen und ihr zu bescheinigen, dass sie aufgenommen
worden ist und als Vertriebene oder Abkömmling eines Vertriebenen registriert werden
wird", geht dies über den anwaltlich formulierten Klageantrag hinaus.
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Dieser lautete nach dem Schriftsatz vom 23. April 2007 wörtlich:
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„Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Bescheinigung darüber zu
erteilen, dass sie als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit im Bereich des Deutschen
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Reiches in den Grenzen von 1937 Aufnahme gefunden haben und als Vertriebene
registriert werden".
Gegenstand der Verpflichtung der Beklagten sollte danach ausschließlich die Erteilung
einer vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme („als
Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder
deutscher Staatsangehörigkeit im Bereich des Deutschen Reiches in den Grenzen von
1937") und über die entsprechende Registrierung, nicht aber die Aufnahme und die
Registrierung selbst sein.
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Hinsichtlich des danach allein streitgegenständlichen Begehrens auf Erteilung einer
vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme und die
Registrierung fehlt es schon an der Darlegung einer außerhalb des
Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) bestehenden gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage, die eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten normiert,
eine derartige Bescheinigung auszustellen und über eine etwaige objektiv-rechtliche
Verpflichtung der Beklagten hinaus einem Antragsteller auch einen einklagbaren
Anspruch hierauf vermittelt.
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Dass eine vertriebenenrechtliche Bescheinigung in der Form des
Vertriebenenausweises A bzw. B, wie sie in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Vorschrift des § 15 BVFG a.F. vorgesehen gewesen ist, nach der geltenden Rechtslage
auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. Sätze
1 und 2 BVFG den Klägerinnen nicht mehr ausgestellt werden kann, hat das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; dies wird auch in der Begründung des
Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Im Übrigen kann eine Vertriebenen- oder
Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von
Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt
werden (§ 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BVFG). Mit dieser Beschränkung sind
sonstige Feststellungsansprüche ausgeschlossen worden.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 2 A 1052/03 -, m.w.N.
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Eine gesetzliche Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der
begehrten vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die Aufnahme und die
Registrierung ist auch im übrigen nicht ersichtlich.
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Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere rechtliche Schwierigkeiten
i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch hat sie i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
grundsätzliche Bedeutung.
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Zulassungsgründe zu den ebenfalls mit der Klage abgewiesenen Hilfsanträgen (Hilfs-
anträge zu 1. und 2.) sind ausdrücklich nicht geltend gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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