Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.1997
OVG NRW (verhandlung, rechtliches gehör, kläger, grundsatz der unmittelbarkeit, verwaltungsgericht, anspruch auf rechtliches gehör, zpo, besetzung des gerichts, termin, kommentar)
Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 4144/96.A
Datum:
11.02.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 A 4144/96.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 3584/93.A
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 1996 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
I. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dabei
kann offenbleiben, ob die in der Antragsschrift allein als klärungsbedürftig bezeichneten
Fragen zur frauenpsychologischen Exploration weiblicher Asylbewerber im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Gegenstand einer Grundsatzrüge ausscheiden,
weil die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO getroffenen Bestimmungen
über die Verfahrensrüge eine abschließende Aufzählung derjenigen Fehler des
erstinstanzlichen Verfahrens enthalten, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen,
oder ob insoweit nichts anderes gilt als bei der Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, für die geklärt ist, daß sie sich auf Fragen des Verwaltungsprozeßrechts
beziehen kann;
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vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1964 - VIII C 350.63 -, BVerwGE 19, 231 (232 f.);
BVerwG, Urteil vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, DVBl. 1974, 910; entsprechendes
ergibt sich mittelbar aus der Behandlung von Fragen des Verwaltungsprozeßrechts im
Rahmen von revisionsrechtlichen Grundsatzrügen, so etwa in asylrechtlichen
Revisionsverfahren: BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1996 - 9 B 417/95 -, JURIS
Dok.-Nr. 591105.
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Jedenfalls besteht hinsichtlich der in der Antragsschrift angesprochenen Rechtsfragen
kein Klärungsbedarf:
5
Hinsichtlich der Fragen, "ob ein frauenpsychologisches Gutachten eine
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Sachverhaltsfeststellung unter Umgehung der gerichtlichen Beweisaufnahme darstellt"
und "ob der Grundsatz der mündlichen Verhandlung verlangt, daß die Exploration in
mündlicher Verhandlung zu geschehen hat", folgt das Fehlen entsprechenden
Klärungsbedarfs daraus, daß grundsätzlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen
eine Sachverhaltsfeststellung durch eine von Sachverständigen vorgenommene
Personenbefragung dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der
Mündlichkeit oder der Parteiöffentlichkeit widerspricht,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1966 - VII C 24.65 -, BVerwGE 23, 314
(316).
7
Denn es besteht Einigkeit darüber, daß es Sache des Richters ist, den
entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen, soweit es um die Ermittlung von
Tatsachen geht, die ohne die besondere Sachkunde eines Gutachters festgestellt
werden können,
8
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1966 - VII C 24.65 -, aaO; BGH, Urteil vom 13. Juli
1962 - IV ZR 21/62 -, NJW 1962, 1770; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO,
11. Aufl. 1994, § 98 Rdnr. 9, Skouris, Grundfragen des Sachverständigenbeweises im
Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozeß, AöR 107, 215 ff. (232); Schnapp in
Festschrift für Menger, Parteiöffentlichkeit bei Tatsachenfeststellungen durch den
Sachverständigen?, S. 557 ff. (563 f.).
9
Dementsprechend ist etwa im Strafrecht anerkannt, daß die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit eines Zeugen "ureigene Aufgabe" des Gerichts
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- vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR 211/61 -, NJW 1961, 1636 -
11
sowie "das Recht und die Pflicht des Tatrichters"
12
- vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 2 StR 259/52 -, NJW 1952, 1064 -
13
ist und seit jeher zum "Wesen richterlicher Rechtsfindung"
14
- vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 - 1 StR 195/55 -, NJW 1955, 1644; Beschluß vom 25.
März 1994 - 2 StR 102/94 -, NStZ 1994, 400 -
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gehört. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich geltenden Verbot der Zeugenbefragung
durch Sachverständige
16
- hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1966 - VII C 24.65 -, aaO, unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts -
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und die daraus folgende Zulässigkeit der Sachverhaltsermittlung durch Sachverständige
ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn Eigenart und besondere Gestaltung des
Einzelfalls eine Sachkunde verlangen, die selbst ein über spezifische forensische
Erfahrungen verfügender Richter normalerweise nicht hat,
18
vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 1987, § 244 Rdnr. 30 mit
zahlreichen Hinweisen auf die jüngere Rechtsprechung des BGH; Schnapp, aaO, S.
564; Dippel, Die Stellung des Sachverständigen im Strafprozeß, 1986, S. 26 ff. (29).
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Wann diese Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sind, entzieht sich aber einer
generellen Beurteilung und kann aus diesem Grunde nicht Gegenstand der erhobenen
Grundsatzrüge sein. Denn ein eindeutiges Kriterium für "Fallbesonderheiten", denen
richterliche Menschenkenntnis und Fähigkeit, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu
beurteilen, nicht mehr gewachsen erscheinen, gibt es nicht,
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vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR 211/61 -, aaO; Herdegen in Karlsruher
Kommentar zur StPO, aaO.
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Das Vorliegen einer solchen, die richterliche Kompetenz zur Sachverhaltsfeststellung
ausschließenden Fallbesonderheit wird selbst für die Würdigung der Aussagen von
Kindern und Jugendlichen in Sexualdelikte betreffenden Strafprozessen nicht generell
bejaht
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vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 2 StR 259/52 -, aaO, sowie Urteil vom 20. Juni 1961
- 1 StR 211/61 -, aaO; Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO,
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und die Heranziehung von psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen regelmäßig nur unter engumgrenzten
Voraussetzungen - so etwa bei starken Verdachtsmomenten für eine die
Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung des Zeugen
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vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 - 1 StR 195/55 -, aaO; Rasch, Die Auswahl des
richtigen Psycho-Sachverständigen im Strafverfahren, NStZ 1992, S. 257 ff. (262);
Dippel, aaO, S. 29 m.w.N. -
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gebilligt. Hiervon ausgehend muß die grundsätzliche Klärungsfähigkeit der mit der
Grundsatzrüge sinngemäß aufgeworfenen Frage verneint werden, ob einem männlichen
Richter im Asylprozeß für eine Sachverhaltsermittlung durch Parteivernehmung oder
eine ihr entsprechende persönliche Befragung die notwendige Sachkunde immer dann
fehlt, wenn eine (muslimische) Asylklägerin im Zusammenhang mit geltend gemachten
Verfolgungsmaßnahmen angibt, Opfer sexueller Übergriffe gewesen zu sein. Die
richterliche Befragung einer Asylbewerberin kann ohne Verstoß gegen den Grundsatz
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auf keinen Fall durch die Einholung eines
Gutachtens, die auch die Vernehmungsaufgabe auf die Sachverständige überträgt,
ersetzt werden. Denn die Befragung als solche erfordert keine Sachkunde, an der es -
männlichen oder weiblichen - Richtern fehlen könnte. Insofern gilt im Ergebnis nichts
anderes als z.B. im Strafprozeß, wenn die richterliche Vernehmung sexuell
mißbrauchter Frauen oder Kinder in Rede steht. Hingegen ist die Frage, ob zur
Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Asylbewerberin, die sich dem Gericht gegenüber
zur Sache erklärt hat, ein psychologisches Gutachten eingeholt oder ob während der
Vernehmung eine Sachverständige hinzugezogen werden kann oder muß, der
generellen Klärung nicht zugänglich, sondern nach Lage des Einzelfalles zu
beantworten.
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Der diesbezüglichen Grundsatzrüge bleibt darüber hinaus der Erfolg deshalb versagt,
weil sich die vorstehend behandelte Frage auch in ihrer konkretisierten Form im Falle
der Kläger nicht stellen würde. Dies folgt daraus, daß die Klägerin zu 1. die richterliche
Sachverhaltsfeststellung generell und damit auch bezogen auf solche für den
Klageerfolg maßgeblichen Tatsachen und Ereignisse verhindert hat, hinsichtlich derer
27
die geltend gemachten Hinderungsgründe für einen persönlichen Vortrag nicht
vorliegen. Denn andernfalls hätte sich die Klägerin zu 1. - worauf auch das
Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend hingewiesen hat -
schon bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt an den dort (während einer
immerhin 50 Minuten währenden Befragung) gemachten Angaben darüber gehindert
sehen müssen, worauf sie ihre Betroffenheit von Sippenhaft stützt und welche
Verfolgungsmaßnahmen sie dabei erlitten hat. Jedenfalls in Bezug auf diesen Teil ihres
Asylvorbringens galt deshalb der Grundsatz, daß der persönliche Sachvortrag des
Asylbewerbers unvertretbar ist, soweit es um die individuellen Erlebnisse und
Ereignisse geht, mit der Folge, daß insoweit andere Beweismittel nicht zur Verfügung
stehen,
vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl. 1995, § 78 Rdnr. 135.
28
Fehlte es somit an einer Rechtfertigung der Klägerin zu 1. dafür, die persönliche
Aussage vor dem Verwaltungsgericht gänzlich zu verweigern, so stellt sich ihr Verhalten
als Verletzung der dem Asylkläger obliegenden Mitwirkungspflicht dar, ohne daß es auf
die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Fragestellung ankommt.
29
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, daß die Grundsatzrüge
auch nicht mit Erfolg auf die weitere in der Antragsschrift aufgeführte Frage gestützt
werden kann, ob ein weibliches Folteropfer im Asylprozeß "Eingriffe in ihre sexuelle
Intimsphäre einem männlichen Richter in öffentlicher Verhandlung höchstpersönlich
detailliert schildern muß". Diese Frage stellt sich im übrigen in dieser Form schon
deshalb nicht, weil gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 171 b Abs. 2 GVG die Öffentlichkeit von
der mündlichen Verhandlung auf Antrag des Betroffenen auszuschließen ist, soweit
Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen
des Betroffenen verletzen würde, und nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung
dieser Umstände überwiegt. Im übrigen entzieht sich die sinngemäß aufgeworfene
Frage, ob die mit dem Asylvorbringen verbundene Schilderung sexueller Übergriffe stets
die Berechtigung einer Asylklägerin zur Aussageverweigerung begründet, einer
grundsätzlichen Klärung, da die Beurteilung, unter welchen Umständen das Gericht bei
einer Parteivernehmung des Asylklägers aus dessen Aussageverweigerung negative
Schlüsse in Form der Annahme verletzter Mitwirkungspflichten ziehen darf, gemäß dem
über § 98 VwGO i.V.m. § 453 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gelangenden § 446 ZPO
"unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung
vorgebrachten Gründe" vorzunehmen ist und es damit entscheidend auf die Gründe im
jeweiligen Einzelfall ankommt,
30
vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 19. August 1996 - 25 A 1976/96.A -.
31
Aus demselben Grund scheidet auch die grundsätzliche Bedeutung der Frage aus, "ob
die Mitwirkung zur Sachverhaltsaufklärung auch in dem Einverständnis zu einer
frauenpsychologischen Exploration und Begutachtung und im übrigen in dem
Sachvortrag des Prozeßbevollmächtigten bestehen kann". Denn diese Frage setzt
wiederum voraus, daß der im Asylverfahren grundsätzlich anzunehmende Vorrang des
unmittelbaren Klägervortrags vor einer andersartigen Beweiserhebung
32
vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403, (1404);
BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, (39)
33
wegen einer berechtigten Aussageverweigerung des Asylklägers durchbrochen ist.
34
Die weitere Frage, "ob ein frauenpsychologisches Gutachten zur Würdigung der
Glaubhaftigkeit ungeeignet ist", ist bei enger Auslegung der gewählten Formulierung
einer grundsätzlichen Klärung schon deshalb nicht zugänglich, weil es grundsätzlich
geklärt ist (und ausweislich der Ausführungen auf Seite 12 oben der Antragsschrift von
den Klägern auch selbst angenommen wird), daß unmittelbarer Gegenstand eines
solchen Gutachtens die Glaubwürdigkeit der begutachteten Person,
35
vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1994 - 2 StR 102/94 -, NStZ 1994, 400; zu
Angeklagten und Zeugen im Strafprozeß: Dippel, aaO, S. 29 m.w.N., S. 46; Rasch, aaO,
S. 262; siehe auch zur Differenzierung von Glaubwürdigkeit des Zeugen und
Glaubhaftigkeit der Aussage: BGH, Urteil vom 13. März 1991 - IV ZR 74/90 -, NJW 1991,
3284,
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nicht aber die Glaubhaftigkeit der von ihr bekundeten Umstände ist. Unabhängig hiervon
handelt es sich aber bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine solche Exploration
vermöge "die Glaubhaftigkeit des in ihr geschilderten Sachverhalts nicht zu belegen",
ausweislich der Eingangsformulierung "Ganz abgesehen davon ..." lediglich um eine
von mehreren selbständig tragenden Begründungen dafür, weshalb das
Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die nach seiner Auffassung "fehlende detaillierte
und schlüssige Schilderung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch eine
frauenpsychologisch Exploration zu ersetzen"; hinsichtlich der weiteren Erwägung, daß
berechtigte Gründe für eine solche Ersetzung jedenfalls nicht hinsichtlich des vor dem
Bundesamtes geltend gemachten Sachverhalts nachvollziehbar dargetan sind, sind
aber - wie nachfolgend unter II. dargelegt ist - zulässige und begründete Rügen nicht
erhoben.
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II. Die mit der Antragsschrift geltend gemachten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht
vor.
38
1. Die auf mehrere Gesichtspunkte gestützte Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG
i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht durch:
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a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich zunächst nicht daraus, daß das
Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996 zu Protokoll
erklärten Sachverhalt durch seinen auf diese mündliche Verhandlung ergangenen
Beschluß als verspätet zurückgewiesen hat. Dabei kann dahinstehen, ob die
Berücksichtigung dieses Vorbringens zu der nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.V.m. §
87 b Abs. 3 Nr. 1 VwGO vorausgesetzten Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte
und ob der geltend gemachten Gehörsverletzung bereits entgegensteht, daß die
Klägerin zu 1. die ihr nach der Zurückweisung ihres Vorbringens als verspätet gebotene
Gelegenheit ungenutzt gelassen hat, sich diesbezüglich durch entsprechenden
erneuten Vortrag in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 Gehör
zu verschaffen;
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vgl. zur Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur Gehörsverschaffung auszuschöpfen:
BVerwG, Urteil vom 10. November 1981 - 9 C 474.80 -, BayVBl. 1982, 349; Urteil vom
30. August 1982 - 9 C 1.81 -, DÖV 1983, 247 (248) m.w.N.; Beschluß vom 25. Mai 1984
- 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, 637; Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185;
Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 138 Rdnr. 19 m.w.N.
41
Jedenfalls vermag die Kritik an der Zurückweisung des klägerischen Vorbringens der
Gehörsrüge deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Verwaltungsgericht
ausweislich der angefochtenen Entscheidung aus im einzelnen dargelegten
Erwägungen den in Rede stehenden Vortrag "als gesteigert und deshalb nicht
glaubhaft" eingestuft (vgl. Seite 7 oben des Urteilsabdrucks), ihn demnach zur Kenntnis
genommen sowie gewürdigt und ihn damit unabhängig von seiner Zurückweisung als
verspätet aufgrund einer selbständig tragenden Begründung für unbeachtlich gehalten
hat, ohne daß insoweit zulässige und begründete Rügen erhoben worden sind. Dies
folgt zum einen daraus, daß das Verwaltungsgericht anknüpfend an die Ausführungen
zur Erfolglosigkeit der Grundsatzrüge nicht wegen der geltend gemachten sexuellen
Übergriffe bereits grundsätzlich daran gehindert war, die Weigerung der Klägerin zu 1.,
ihre Asylgründe dem Gericht persönlich zu schildern, als Verletzung ihrer prozessualen
Mitwirkungspflicht zu werten. Zum anderen ist seine entsprechende Wertung in bezug
auf die Klägerin zu 1. auch nicht unter Verstoß gegen das Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Grundsatz nicht dadurch
verletzt, daß es die in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996 gestellten
Beweisanträge abgelehnt hat. Die für die Ablehnung in dem nach § 86 Abs. 2 VwGO
ergangenen Beschluß gegebene Begründung findet ihre Grundlage im Prozeßrecht. Ist
nämlich die Schilderung, die der Asylkläger selbst von seinem persönlichen
Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht
auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht - auch
substantiierten - Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen,
sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen,
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vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404);
BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39).
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So liegt der Fall hier. Denn das Verwaltungsgericht hat das den gestellten
Beweisanträgen zugrundeliegende Asylvorbringen wegen dessen Unvereinbarkeit mit
dem früheren Asylvorbringen der Klägerin zu 1. in Verbindung mit deren Weigerung,
sich persönlich dem Gericht gegenüber zu ihrem Verfolgungsschicksal sowie den sich
aus ihren unterschiedlichen Angaben und Schilderungen ergebenden Ungereimtheiten
zu äußern, als unauflöslich widersprüchlich angesehen, ohne daß diesbezüglich
durchgreifende Zulassungsrügen erhoben worden sind. Der gegen diese Wertung
sinngemäß erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine Berechtigung der
Klägerin zu 1. zur Aussageverweigerung anerkennen und auf dieser Grundlage von
durch die beantragte Beweisaufnahme auflösbaren Widersprüchen ausgehen müssen,
greift bereits deshalb zu kurz, weil sowohl die geltend gemachten
Aussageverweigerungsgründe als auch die Beweisanträge einen wesentlichen Teil
derjenigen Umstände, aus denen das Verwaltungsgericht die Widersprüchlichkeit sowie
die Unrichtigkeit und damit die Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringens der Klägerin zu 1.
abgeleitet hat, nicht betrafen. Diese von der Antragskritik nicht erfaßten
Unglaubhaftigkeitsgründe - so etwa die Unschlüssigkeit ihrer Angaben beim
Bundesamt, die Abweichung dieser Angaben von dem späteren Klagevortrag sowie die
unterbliebene frühere Geltendmachung des erst mit Schriftsatz ihres
Prozeßbevollmächtigten vom 22. Mai 1996 und dessen Protokollerklärung vom 30. Mai
1996 nachgeschobenen Vortrags - vermochten indes schon allein die Annahme der
Erforderlichkeit einer persönlichen Äußerung der Klägerin zu 1. zu ihren Asylgründen
und den daraus abgeleiteten Ausschluß einer vorherigen (anderweitigen)
Beweiserhebung zu rechtfertigen. Im übrigen beinhaltet das gegen die
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Beweisantragsablehnung gerichtete Antragsvorbringen seinem Kern nach einen Angriff
auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Diesbezügliche Fehler sind aber
ausschließlich dem sachlichen Recht zuzuordnen und scheiden deshalb als
Anknüpfungspunkt für eine - hier allein in Betracht kommende - Verfahrensrüge nach §
78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ohnehin aus,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108.
45
Abgesehen davon ist ein derartiger Fehler des Verwaltungsgerichts mit Rücksicht auf
die seiner Einschätzung zugrundeliegenden und in dem angefochtenen Urteil
eingehend und nachvollziehbar dargelegten Gründe dafür, weshalb es eine Weigerung
der Klägerin zu 1. zu jedwedem persönlichen Vortrag im gerichtlichen Verfahren als
unberechtigt angesehen hat, nicht erkennbar.
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b) Eine die Zulassung der Berufung begründende Verletzung rechtlichen Gehörs läßt
sich des weiteren nicht aus der "Änderung" der Prozeßkostenhilfe bewilligenden
Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai
1996 ableiten, die durch den aufgrund dieser mündlichen Verhandlung ergangenen
Beschluß des Verwaltungsgerichts der Sache nach aufgehoben worden ist. Dies gilt
unabhängig davon, daß das Vorliegen eines der in § 124 ZPO abschließend
aufgezählten Aufhebungsgründe zweifelhaft erscheint, weil hierzu eine nach der
Bewilligung eintretende Änderung der die Erfolgsaussichten der Klage betreffenden
gerichtlichen Beurteilung, auf die das Verwaltungsgericht seine aufhebende
Entscheidung gestützt hat, nicht gehört,
47
vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 55.
Auflage 1997, § 124 Rdnr. 8; Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 20. Auflage 1997, §
124 Rdnr. 2; speziell zur Unbeachtlichkeit von Änderungen, die auf einer nach der
Bewilligung durchgeführten Beweisaufnahme beruhen: OLG Köln, Beschluß vom 12.
November 1968 - 14 W 75/68 -, JurBüro 1969, 274 f.; OLG Bamberg, Beschluß vom 13.
Oktober 1972 - 2 W 63/92 -, JurBüro 1973, 168; OLG Hamm, Beschluß vom 19. Mai
1976 - 4 W 45/76 -, JurBüro 1977, 98; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Juli 1992 - 10
W 36/92 -, ZMR 1993, 117,
48
und es darüber hinaus mit Rücksicht auf die bereits vor der
Prozeßkostenhilfebewilligung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996
angekündigte Aussageverweigerung der Klägerin zu 1. auch an einer hier allein in
Betracht zu ziehenden Täuschung über die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
maßgeblichen Voraussetzungen im Sinne von § 124 Nr. 1 ZPO fehlen dürfte. Auch kann
die Gehörsrüge nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daß das Verwaltungsgericht es
versäumt hat, den Klägern sowie ihrem beigeordneten Prozeßbevollmächtigten vor der
Aufhebungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren,
49
- vgl. hierzu Philippi in Zöller, aaO, § 124 Rdnr. 21 m.w.N.; Wax in Münchener
Kommentar zur ZPO, 1992, § 124 Rdnr. 19.
50
Denn die Kläger sind entsprechend den oben genannten Grundsätzen mangels
Ausschöpfung aller ihnen offenstehenden Möglichkeiten der Gehörsverschaffung ihres
Rügerechts verlustig gegangen. Diese Konsequenz tritt nämlich auch dann ein, wenn
Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren Haupt- oder Nebenzweck darin
besteht, den Anspruch der Prozeßbeteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein
51
solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn
es der betroffenen Partei oder ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht möglich ist, sich mit
den Mitteln des Prozeßrechts rechtliches Gehör zu verschaffen,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. August 1988 - 4 B 153.88 -, NJW 1989, 601; Urteil vom
3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, aaO.
52
Hiervon ausgehend ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich, daß der Entzug von
Prozeßkostenhilfe die Kläger in der Wahrnehmung ihrer Möglichkeiten beeinträchtigt
hat, sich im Rahmen der nachfolgenden mündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996
rechtliches Gehör zu verschaffen. Gegen das Vorliegen derartiger mit der Antragsschrift
lediglich pauschal geltend gemachter Erschwernisse spricht bereits, daß der
Prozeßbevollmächtigte der Kläger diese ungeachtet der Aufhebung der
Prozeßkostenhilfebewilligung weiter vertreten hat. Denn er ist zu der mündlichen
Verhandlung am 8. Juli 1996, zu der er gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO geladen war,
erschienen und nach deren Eröffnung durch Überreichung des schriftlichen
Ablehnungsgesuchs und Stellung des entsprechenden Antrages für die Kläger
aufgetreten. Bei dieser Gelegenheit hätte er zugleich einen beabsichtigten persönlichen
Sachvortrag der Kläger ankündigen und auf die Beseitigung insoweit eventuell
bestehender Hinderungsgründe hinwirken können. Aufgrund des fortdauernden
Mandatsverhältnisses war er zudem zu einer rechtzeitigen Unterrichtung der Kläger von
diesem Termin, zu deren Aufklärung über die möglichen Konsequenzen eines
Fernbleibens sowie zur Beratung und Abstimmung hinsichtlich der weiteren
Vorgehensweise verpflichtet, was im übrigen anläßlich des auf S. 3 oben der
Antragsschrift erwähnten Gesprächs mit der Klägerin zu 1. über den auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Mai 1996 ergangenen Beschluß und über die dem
Prozeßbevollmächtigten mit seiner Ladung bereits mitgeteilte Anordnung des
persönlichen Erscheinens der Klägerin zu 1. zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli
1996 mühelos hätte geschehen können. Das bedeutet, daß die Kläger bei
pflichtgemäßem Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten in der Lage gewesen wären,
die in der mündlichen Verhandlung eröffnete Möglichkeit zu einem persönlichen
Sachvortrag zu nutzen. Ein Zusammenhang zwischen der Entziehung der
Prozeßkostenhilfe und der Nichtanwesenheit der Kläger im Termin vom 8. Juli 1996
besteht ohnehin nicht, weil die Reisekosten der Partei von der Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe nicht erfaßt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO).
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c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, daß das
Verwaltungsgericht über die Asylklage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.
Juli 1996 abschließend entschieden hat, obwohl die Kläger zu diesem Termin weder
persönlich geladen noch erschienen waren. Zum einen war eine persönliche Ladung
der Kläger entbehrlich, weil die den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistende
Ladung der Kläger zur mündlichen Verhandlung dadurch bewirkt war, daß der
Prozeßbevollmächtigte der Kläger gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO geladen worden ist,
54
vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 -, Buchholz 310 § 102
VwGO Nr. 11.
55
Zum anderen lagen die Voraussetzungen für eine in Abwesenheit der Kläger getroffene
Sachentscheidung auch insoweit vor, als die Kläger in der um 15.40 Uhr fortgesetzten
mündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten
Abreise ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr vertreten waren. Verläßt nämlich ein
56
Verfahrensbeteiligter - wie hier der Prozeßbevollmächtigte der Kläger - nach Stellung
eines Ablehnungsgesuchs die mündliche Verhandlung ohne Angabe, wo genau er nach
der Entscheidung über diesen Antrag zu erreichen ist, so verstößt es nicht gegen § 102
Abs. 2 VwGO, wenn das Gericht nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags in
Abwesenheit des Verfahrensbeteiligten weiterverhandelt und aufgrund dieser
Verhandlung in der Hauptsache entscheidet. Denn die Verfahrensbeteiligten müssen
mit einem solchen Procedere des Gerichts rechnen.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. November 1989 - 7 B 171.89 -, NJW 1990, 1616.
57
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Antragsbegründung geltend
gemachten Einwand, die Kläger hätten angesichts der nach der Stellung ihrer
Beweisanträge erfolgten Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996 auf
eine entsprechende Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nach Stellung ihres
Ablehnungsgesuchs vertrauen können. Für ein solches Vertrauen fehlt es schon
deshalb an jedwedem Anknüpfungspunkt, weil der erkennende Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts die mündliche Verhandlung am 8. Juli 1996 nach Stellung des
Ablehnungsgesuchs lediglich unterbrochen und damit erkennbar die Möglichkeit einer
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit der Entscheidung über den
Befangenheitsantrag offengehalten hat. Im übrigen scheidet ein schutzwürdiges
Vertrauen der Kläger auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung auch
deshalb aus, weil mit Rücksicht auf den vor allem in § 87 VwGO niedergelegten
Konzentrationsgrundsatz, nach dessen Abs. 1 die mündliche Verhandlung möglichst in
einem Termin durchzuführen ist, insbesondere bei einer bereits einmal erfolgten
Vertagung damit zu rechnen ist, daß das Gericht im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie alle denkbaren Anstrengungen zur
Vermeidung einer weiteren Vertagung unternimmt.
58
d) Auch auf den Einwand, das Verwaltungsgericht sei wegen der Anordnung des
persönlichen Erscheinens der Klägerin zu 1. zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli
1996 an einer Entscheidung in deren Abwesenheit gehindert gewesen, läßt sich die
Gehörsrüge nicht mit Erfolg stützen. Zwar kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegen, wenn das Gericht trotz Ausbleibens des
Klägers, dessen persönliches Erscheinen zum Termin es angeordnet hat, die mündliche
Verhandlung durchführt und aufgrund dieser Verhandlung ein Endurteil erläßt, obwohl
die Möglichkeit eines unverschuldeten Nichterscheinens des Klägers besteht,
59
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1976 - VI C 5.75 -, BVerwGE 50, 275 (276 f.); siehe
auch Redeker/von Oertzen, aaO, 1994, § 95 Rdnr. 5 m.w.N.
60
Solche Voraussetzungen lagen hier aber schon deshalb nicht vor, weil es an einer
wirksamen Anordnung des persönlichen Erscheinens im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1
VwGO fehlte. Denn dafür wäre die Zustellung einer solchen Anordnung an die Klägerin
zu 1. in Form ihrer persönlichen Ladung erforderlich gewesen.
61
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 -, aaO.
62
Hierzu ist es indes nicht gekommen, weil die Klägerin zu 1. die die Anordnung
enthaltende Ladung zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996, die an die
unzutreffende Anschrift "X. 10, B. " gerichtet war, ausweislich ihres Rücklaufs zu den
Akten sowie des Vermerks "Nicht bei der Stadtverwaltung beschäftigt" auf der
63
beigefügten Postzustellungsurkunde nicht erhalten hat und im Hinblick auf die bereits
erfolgte Mitteilung der zutreffenden Anschrift "P. . 34" auch die Zustellungsfiktion des §
10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht eingreift. Abgesehen hiervon sind Gründe für eine
schuldlose Hinderung der Klägerin zu 1., an der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli
1996 teilzunehmen, nicht geltend gemacht; im übrigen wird auch insoweit auf die obigen
Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Kläger Bezug genommen, sich trotz
Entziehung von Prozeßkostenhilfe in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996
durch persönlichen Vortrag Gehör zu verschaffen.
e) Eine Gehörsverletzung kann im übrigen auch nicht daraus gefolgert werden, daß eine
(wirksame) Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zu 1. seitens des
Verwaltungsgerichts unterblieben ist. Ein Absehen von einer solchen Anordnung kann
unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nur dann von Bedeutung
sein, wenn der hiervon betroffene Beteiligte mit der aus seinem Nichterscheinen
abgeleiteten Annahme einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht zu rechnen
brauchte,
64
vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171
(174), sowie Beschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404),
65
und sich deshalb die getroffene klageabweisende Entscheidung für ihn als
überraschend darstellt,
66
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 (266 f.).
67
Hierfür blieb jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb kein Raum, weil es in
Anbetracht des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996 sowie des
aufgrund dieser mündlichen Verhandlung ergangenen Beschlusses des
Verwaltungsgerichts, mit dem jeweils wegen der Aussageverweigerung der Klägerin zu
1. die Beweisanträge der Kläger abgelehnt, ihr Vorbringen teilweise als verspätet
zurückgewiesen und die weitere Erfolgsaussicht ihrer Asylklage im Zusammenhang mit
der Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung verneint worden ist, für die Kläger
deutlich erkennbar war, daß das Gericht einer persönlichen Schilderung der Klägerin zu
1. bezüglich der von ihr geltend gemachten Asylgründe entscheidende Bedeutung
beimaß und eine fortgesetzte generelle Aussageverweigerung als Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht werten würde.
68
f) Eine Gehörsverletzung läßt sich zudem nicht daraus folgern, daß das
Verwaltungsgericht die zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag der Kläger
unterbrochene mündliche Verhandlung am 8. Juli 1996 nach Verkündung der
ablehnenden Entscheidung hierüber in Abwesenheit sowohl der von vornherein nicht
erschienenen Kläger als auch ihres Prozeßbevollmächtigten fortgesetzt und die
Asylklage durch Endurteil abgewiesen hat, nachdem der Prozeßbevollmächtigte sich
unter Hinweis auf einen weiteren Termin an seinem Kanzleiort entfernt hatte. Eine
solche Vorgehensweise wäre mit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
unvereinbar, wenn das Gericht aufgrund eines entsprechenden Antrags die
Verhandlung hätte vertagen müssen, um den Klägern eine sachgerechte Wahrnehmung
ihrer verfahrensmäßigen Rechte zu ermöglichen.
69
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, aaO; Urteil vom 10. Dezember
1985 - 9 C 84.84 -, InfAuslR 1986, 117 (118); Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 42.89 -,
70
NJW 1992, 2042.
An diesen Voraussetzungen fehlte es im Falle der Kläger schon deshalb, weil ihr
Prozeßbevollmächtigter weder ausdrücklich noch konkludent vor Schließung der
mündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996 einen Vertagungsantrag gestellt hat. Denn der
vor Verlassen des Gerichtsgebäudes gegebene Hinweis, wegen anderweitiger Termine
nicht länger warten zu können, beinhaltet auch nicht sinngemäß das Begehren, die
mündliche Verhandlung an einem anderen Tag fortzusetzen, weil der
Prozeßbevollmächtigte sich damit auf die Begründung seines nachfolgenden
endgültigen Sichentfernens beschränkt hat, ohne irgendeinen Bezug zu den sich daraus
ergebenden prozessualen Folgen herzustellen. Deshalb durfte sein Verhalten als
Verzicht auf die weitere Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gewertet werden,
zumal er weder in dem zu Beginn der mündlichen Verhandlung überreichten
Schriftssatz noch in der mündlichen Verhandlung oder anläßlich der ihm mitgeteilten
Fortdauer der Unterbrechung über den zunächst bestimmten Zeitraum hinaus auf die
sich für ihn erkennbar abzeichnende Terminkollision hingewiesen sowie die Absicht zu
weiterem Sachvortrag angekündigt oder eine Bereitschaft der Klägerin zu 1. zu einer
persönlichen Aussage mitgeteilt hatte. Aus diesen Gründen fehlte es im übrigen für das
Verwaltungsgericht auch an jedwedem Anhaltspunkt dafür, daß eine Vertagung der
mündlichen Verhandlung zur Ermöglichung beabsichtigten weiteren Sachvortrags der
Kläger angezeigt war. Darüber hinaus hätte eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts
zur Vertagung deshalb nicht bestanden, weil - wie bereits ausgeführt - eine schuldlose
Verhinderung der Kläger, zum Termin am 8. Juli 1996 zu erscheinen, weder dargetan
noch ersichtlich ist und sich auch ihr Prozeßbevollmächtigter nicht mit Erfolg darauf
berufen kann, schuldlos an einem weiteren Verbleib bis zur Schließung der lediglich
unterbrochenen mündlichen Verhandlung gehindert gewesen zu sein. Letzteres folgt
daraus, daß die insoweit geltend gemachten Hinderungsgründe ausschließlich in seiner
Einflußsphäre lagen und für ihn zudem vorhersehbar waren. Denn aufgrund des von
ihm gestellten Befangenheitsantrages sowie der beantragten Stellungnahmemöglichkeit
zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters mußte er damit rechnen, daß die
pünktlich um 14.00 Uhr eröffnete mündliche Verhandlung um 15.00 Uhr noch nicht
beendet sein könnte. Bei dieser Sachlage war er aber veranlaßt, selbst die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, an der mündlichen Verhandlung bis zu deren
Schluß teilnehmen zu können; daß ihm dies aus zwingenden Gründen unmöglich oder
unzumutbar war, ist mit dem bloßen Hinweis auf einen Termin am Kanzleiort ersichtlich
nicht dargetan.
71
Das Verwaltungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, die mündliche
Verhandlung vom 8. Juli 1996 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kläger von Amts
wegen zu vertagen.
72
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, aaO; Beschluß
vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, aaO; BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - VI
C 49.68 -, aaO; Urteil vom 19. März 1976 - VI C 5.75 -, aaO.
73
Denn zum einen bestand aus den vorstehend dargelegten Gründen kein Anhaltspunkt
dafür, daß noch weiterer Sachvortrag beabsichtigt war, weil die Kläger ohne geltend
gemachte oder erkennbare Hinderungsgründe von ihrer Äußerungsmöglichkeit im
Termin vom 8. Juli 1996 keinen Gebrauch gemacht haben, obwohl sie sich aufgrund
des auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1996 ergangenen Beschlusses
darüber im klaren sein mußten, daß das Verwaltungsgericht eine persönliche Aussage
74
der Klägerin zu 1. zu ihren Asylgründen als Voraussetzung für einen Klageerfolg ansah;
unter diesen Umständen konnte es für sie aber nicht überraschend im Sinne einer
Verkürzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sein, daß das Verwaltungsgericht
ohne erneute Vertagung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996
abschließend über ihre Asylklage entschieden hat. Zum anderen muß - wie ebenfalls
bereits ausgeführt - ein Verfahrensbeteiligter, der nach Stellung eines
Ablehnungsantrages die mündliche Verhandlung ohne Angabe verläßt, wo er nach der
Entscheidung über diesen Antrag zu erreichen ist, ohnehin damit rechnen, daß das
Gericht nach Zurückweisung des Ablehnungsantrages in Abwesenheit des
Verfahrensbeteiligten weiterverhandelt und aufgrund dieser Verhandlung in der
Hauptsache entscheidet,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. November 1989 - 7 B 171.89 -, aaO.
75
g) Soweit darüber hinaus nach der Antragsbegründung eine Gehörsverletzung darin
gesehen wird, daß "das Terminsprotokoll ... handschriftlich abgeändert", "im
Stenogramm vom Sitzungsprotokoll ... eine Änderung vorgenommen" sowie davon
abgesehen worden sei, "die Nichtladung der Klägerin einzuführen", ist die Gehörsrüge
bereits unschlüssig, weil nicht dargelegt ist, inwiefern die gerügten Maßnahmen zu einer
Beeinträchtigung der Äußerungsmöglichkeiten der Kläger geführt haben könnten. Auch
geht der Einwand der Antragsschrift fehl, der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör
sei dadurch verletzt, daß jedenfalls aufgrund des "Vorgehens nach dem
Befangenheitsantrag" die Besorgnis der Befangenheit des entscheidenden
Einzelrichters gerechtfertigt gewesen sei. Denn bei den hierfür angeführten Gründen -
unterbliebene Feststellung der "Nichtladung der Klägerin zu 1." sowie Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung nach Ablehnung des Befangenheitsantrages ohne vorherige
Benachrichtigung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger hierüber oder Vertagung der
mündlichen Verhandlung - handelt es sich um Gesichtspunkte, die ausweislich der
vorstehenden Ausführungen einer Gehörsrüge nicht zum Erfolg verhelfen können.
76
2. Soweit das letztgenannte Antragsvorbringen als sinngemäße Geltendmachung eines
Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO zu
verstehen sein sollte, wäre eine solche Rüge ebenfalls unbegründet. Da nämlich vor
Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens kein entsprechendes Ablehnungsgesuch
angebracht worden ist, scheidet insoweit von vornherein eine rechtsfehlerhafte
Anwendung der einschlägigen prozeßrechtlichen Vorschriften über das Verfahren bei
der Ausschließung und Ablehnung von Richtern durch das Verwaltungsgericht aus.
Abgesehen hiervon fehlt es aber auch an der in § 138 Nr. 2 VwGO vorausgesetzten
Mitwirkung eines Richters, der von der Ausübung des Richteramtes wegen Besorgnis
der Befangenheit bereits mit Erfolg abgelehnt war.
77
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - VIII CB 129 und 130.67 -, MDR 1970, 442.
78
Aus dem letztgenannten Grund könnte die Verfahrensrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO im übrigen auch nicht auf die Rechtswidrigkeit der
Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 gestellten
Befangenheitsantrages gestützt werden.
79
3. Die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO erhobene
Besetzungsrüge greift ebenfalls nicht durch: Auf die fehlerhafte Ablehnung des
Befangenheitsantrags könnte sie nicht gestützt werden, weil die Mitwirkung eines
80
erfolglos abgelehnten Richters in keinem Fall die unvorschriftsmäßige Besetzung des
Gerichts zu begründen vermag,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. August 1973 - I CB 19.73 -, DÖV 1974, 105.
81
Darüber hinaus liegt entgegen dem Antragsvorbringen der Tatbestand der
vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1
VwGO weder deshalb vor, weil über den Befangenheitsantrag vom 8. Juli 1996 nicht der
im Kammergeschäftsverteilungsplan ausgewiesene Vertreter des erkennenden
Einzelrichters entschieden hat, noch deshalb, weil der erkennende Einzelrichter nach
Ablauf des Zeitraums, für den er die mündliche Verhandlung zur Entscheidung über den
gestellten Befangenheitsantrag unterbrochen hatte, den Prozeßbevollmächtigten der
Kläger gebeten hat, sich noch eine Weile bis zur Aufnahme der Tätigkeit eines
Ersatzrichters zu gedulden. In bezug auf die erstgenannte Beanstandung steht einem
Rügeerfolg bereits entgegen, daß ein Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO
nur dann angenommen werden kann, wenn der Verstoß gegen den
Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts
beruht,
82
vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1986 - 6 C 35.84 -, Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 62; Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 -, NJW 1987, 2031,
83
bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen
Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes grundsätzlich zutrifft,
84
vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -,BVerfGE 27, 297 (304);
Beschluß vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45 (48 f.),
85
- gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt,
86
vgl. zum vorstehenden BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1987 - 9 CB 7.87 -, NJW 1988,
1339.
87
Von einer derartigen Sachlage kann hier aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil
mit Rücksicht auf eine nicht auszuschließende Verhinderung des im
Geschäftsverteilungsplans ausgewiesenen Vertreters schon fraglich ist, ob überhaupt
ein Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan gegeben war, jedenfalls aber weder
dargetan noch erkennbar ist, daß einem etwaigen Verstoß ein bewußtes, an sachfremde
Erwägungen anknüpfendes Handeln des betreffenden Richters zugrunde lag; eine
demnach mangels gegenteiliger Anhaltspunkte allein in Betracht zu ziehende
rechtsirrtümliche Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans reicht
aber zur Begründung einer vorschriftswidrigen Besetzung im Sinne von § 138 Nr. 1
VwGO nicht aus,
88
vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1987 - 9 CB 7.87 -, aaO.
89
Hinsichtlich der zweitgenannten Beanstandung scheidet ein Verstoß im Sinne von §
138 Nr. 1 VwGO mit Rücksicht darauf aus, daß die gerügte Maßnahme ihre rechtliche
Grundlage in § 47 ZPO findet, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist. Aus dieser
90
Bestimmung ergibt sich die Befugnis des abgelehnten Richters, vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub dulden.
Hierzu gehört auch eine Maßnahme, mit der eine zur Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch angeordnete befristete Unterbrechung der mündlichen Verhandlung
verlängert wird, weil sie ebenso wie die in ihren Folgen sogar noch weiter reichende
und nach allgemeiner Auffassung im Rahmen von § 47 ZPO zulässige
Terminsaufhebung
- vgl. hierzu Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 47 Rdnr. 8;
Vollkommer in Zöller, aaO, § 47 Rdnr. 3; Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, § 47
Rdnr. 2 -
91
oder Terminsbeendigung
92
vgl. OLG Hamburg, Beschluß vom 12. Februar 1992 - 7 W 62 und 63/91 -, NJW 1992,
1462 (1463) -
93
lediglich im Interesse der Verfahrensbeteiligten den weiteren Verfahrensablauf regelt,
ohne damit die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch inhaltlich zu beeinflussen.
94
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen scheidet ein Verfahrensfehler im
Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO hinsichtlich beider Besetzungsrügen aber auch deshalb
aus, weil die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung nur in bezug auf "das erkennende
Gericht" geltend gemacht werden kann, mit der Folge, daß es im Falle einer
Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nur auf die Besetzung bei der letzten
mündlichen Verhandlung ankommt, auf die die (Sach-)Entscheidung ergeht,
95
vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 185/52 -, BGHZ 10, 130 (132); Albers in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 551 Rdnr. 3; Redeker/von Oertzen,
aaO, § 138 Rdnr. 2.
96
Dies bedeutet, daß eine Beteiligung an den dem Urteil oder einer entsprechenden
Sachentscheidung vorangehenden Verfahrenshandlungen und -entscheidungen - auf
die die Kläger die erhobenen Besetzungsrügen stützen - keinen dem Urteil anhaftenden
Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO zu begründen vermag.
97
Vgl. zum Ausschluß der Besetzungsrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO bei die mündliche
Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen: BSG, Beschluß vom 18. September 1991 - 6
BKa 8/91 -, MDR 1992, 593.
98
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
99
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
100
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
101