Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2004
OVG NRW: windenergieanlage, aufschiebende wirkung, wohnhaus, zumutbarkeit, pferdezucht, rechtswidrigkeit, terrasse, aufnehmen, grundstück, widerspruchsverfahren
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 335/04
Datum:
02.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 335/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1239/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung
des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Juli 2003 für die Errichtung einer
Windenergieanlage Typ Jakobs 48/600 (Nabenhöhe 65 m) mit Trafo- und
Übergabestation auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 3, Flurstück 139 wegen
überwiegender Interessen des Antragstellers anzuordnen ist.
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Dem Antragsteller ist allerdings einzuräumen, dass die Baugenehmigung vom 21. Juli
2003 einen maximalen Schallleistungspegel der Windenergieanlage nur für den
Tagesbetrieb festschreibt (Nebenbestimmung BA 0024 der Baugenehmigung). Es
könnte daher in der Tat fraglich sein, ob die Baugenehmigung hinreichend sicherstellt,
dass der Antragsteller bei nächtlichem Betrieb der Windenergieanlage keinen
unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Die Festschreibung von
Immissionsrichtwerten für den nächtlichen Betrieb dürfte allein nicht ausreichend sein.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182;
Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -.
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Der nächtliche Betrieb der Windenergieanlage ist derzeit auf Grundlage der
Baugenehmigung jedoch nicht zulässig. Die vorstehende Erwägung begründet aber
keine die Interessen des Beigeladenen, die Windenergieanlage tagsüber zu betreiben,
überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs. Vielmehr kann auf das anhängige
Widerspruchsverfahren verwiesen werden, in dem die Antragsgegnerin Gelegenheit hat,
die Baugenehmigung um das zur Wahrung der immissionsschutzrechtlichen Belange
des Antragstellers gegebenenfalls Erforderliche zu ergänzen.
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Entgegen der Annahme des Antragstellers steht auch nicht zu befürchten, dass der
nächtliche Betrieb der Windenergieanlage auf Grundlage der Baugenehmigung ohne
eine seine Belange berücksichtigende Prüfung der Antragsgegnerin aufgenommen
werden könnte.
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Die Beigeladene darf den Betrieb der Windenergieanlage zu Nachtzeiten nicht schon
dann aufnehmen, wenn sie der Antragsgegnerin die in der Nebenbestimmung BA 0021
benannten Messergebnisse vorgelegt hat. Die Nebenbestimmung stellt bereits nach
ihrem Wortlaut nicht allein auf die Vorlage entsprechender Messergebnisse ab, sondern
fordert den Nachweis, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) eingehalten wird.
Erforderlich ist demnach die Bewertung der Messergebnisse, die in die Zuständigkeit
der Bauaufsichtsbehörde fällt, denn ihr gegenüber ist der Nachweis zu erbringen. Die
durch die Bauaufsichtsbehörde vorzunehmende Bewertung ist für alle ("regulären")
Betriebszustände erforderlich, und zwar - worauf der Senat vorsorglich hinweist - unter
Berücksichtigung der Besonderheiten einer stall-gesteuerten Windenergieanlage (vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 7 B 2622/03 -; Beschluss vom 19. März
2004 - 10 B 2690/03 -).
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Die Baugenehmigung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie lediglich als bloße
Zielvorgabe einen einzuhaltenden Immissionsrichtwert festschreibe und ergänzend auf
ein Gutachten verweise. Sie gibt vielmehr mit der Nebenbestimmung BA 0024 darüber
hinaus den - allerdings für die Nachtzeit ggf. noch zu ergänzenden - maximalen
Schallleistungspegel der Anlage vor.
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Aus der Nebenbestimmung BA 0021 ergibt sich nichts anderes. Diese
Nebenbestimmung ist nicht auf die bloße Beschreibung eines Betriebsgeschehens
gerichtet, sondern verlangt - wie ausgeführt - einen Nachweis. Dass der Nachweis den
sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen genügen muss, ist
selbstverständlich und musste in der Nebenbestimmung nicht dargelegt werden.
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Der Antragsteller behauptet zu Unrecht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, da
sie einen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts festschreibe, obwohl sich der
maßgebende Immissionsrichtwert noch vor Aufnahme des nächtlichen Betriebs der
Windenergieanlage zu seinen, des Antragstellers, Gunsten verändern könne. Eine
Baugenehmigung gilt gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW drei Jahre. Innerhalb ihrer
Gültigkeitsdauer stehen etwaige Änderungen der der Baugenehmigung zugrunde
liegenden Rechtslage dem Bauvorhaben nicht entgegen. Die dieser gesetzlichen
Regelung zugrunde liegende Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn am
Bestand der Baugenehmigung und dem öffentlichen Interesse oder dem privaten
Interesse Dritter an der Berücksichtigung etwaiger Änderungen der materiellen
Rechtslage hat der Antragsteller hinzunehmen.
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Schließlich ist die 89,2 m hohe Windenergieanlage dem Antragsteller gegenüber nicht
deshalb rücksichtslos, weil sie eine optisch bedrängende Wirkung entfalten würde.
Vergleichbar der erdrückenden Wirkung von Baukörpern kann eine Windenergieanlage
einem Nachbarn gegenüber als mit dem von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebot der
Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein, wenn die vom Rotor ausgehenden
optischen Wirkungen auf diesen eine bedrängende Wirkung ausüben, die nach
Maßgabe einer Bewertung der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr hinzunehmen ist.
Bei den derzeit marktgängigen Windenergieanlagen wird ein Verstoß gegen das Gebot
der Rücksichtnahme bei einem über 300 m hinausgehenden Abstand zwischen
Wohnhäusern und Windenergieanlage allerdings kaum noch anzunehmen sein.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -.
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Aber auch bei geringeren Abständen ist nicht von vornherein von der
Rücksichtslosigkeit einer Windenergieanlage wegen der ihr zukommenden optischen
Beeinträchtigungen auszugehen. Gerade der im Außenbereich Wohnende muss
grundsätzlich mit der Errichtung von im Außenbereich privilegierten
Windenergieanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -, BauR 2003, 674.
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Der im vorstehenden Sinne geminderte Schutzanspruch wirkt sich dahin aus, dass in
die Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkungen einer Windenergieanlage
auch einzustellen ist, ob dem Betroffenen Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den
Wirkungen der Windenergieanlage ausweichen oder sich selbst schützen kann.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
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Die hiernach maßgebenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht in seinem
Beschluss angesprochen. Die 89,2 m hohe Windenergieanlage soll nach den
übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und der Antragsgegnerin in einem
Abstand von 236 m zum Wohnhaus des Antragstellers errichtet werden. Er hat mit
Blickrichtung zur Windenergieanlage nach seinen Angaben in der Beschwerde lediglich
ein Zimmer, das Kinderzimmer, eingerichtet. Der Erwiderung der Antragsgegnerin, er
könne das Kinderzimmer in einem anderen Raum des Hauses einrichten, ist er nicht
entgegengetreten. Dessen ungeachtet ist jedenfalls die weit überwiegende
Wohnnutzung zu der der Windenergieanlage abwandten Seite des Wohnhauses
orientiert. Dorthin, nach Süden, ist auch der Garten mit Terrasse angelegt, die selbst
wiederum durch das Wohnhaus gegenüber der Windenergieanlage abgeschirmt wird.
Zur Windenergieanlage sind ferner die baulichen Anlagen des Pferdezuchtbetriebs des
Antragstellers errichtet, die ebenso eine zusätzlich abschirmende Wirkung haben
dürften wie die weiter nördlich stehenden Bäume. Diese Gegebenheiten mindern die
optischen Beeinträchtigungen der Windenergieanlage auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass das Geländeniveau am Standort der Windenergieanlage um etwa 4 m
höher liegt als am Wohnhaus des Antragstellers, derart, dass sie sich noch nicht als
rücksichtslos erweisen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Behauptung des
Antragstellers, "das berufliche und soziale Leben (spiele sich) überwiegend auf der (zur
Windenergieanlage ausgerichteten) Hoffläche ab". Die Pferdezucht dienenden
gewerblichen Flächen genießen gegenüber anderer privilegierter
Außenbereichsnutzung keinen vergleichbaren Schutz wie die Wohnnutzung. Von einer
insoweit mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbarenden optischen
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Beeinträchtigung kann daher keine Rede sein. Welche sonstigen besonders zu
berücksichtigenden Belange des "sozialen Lebens" der Antragsteller zu seinen Gunsten
reklamieren will, geht aus der Beschwerde nicht hervor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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