Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2001
OVG NRW: eigentümer, anhänger, befreiung, beseitigungsverfügung, zustand, obg, fahrzeug, werbung, einfluss, landschaft
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 462/01
Datum:
28.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 462/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 982/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Dies gilt zunächst insoweit, als sich die angegriffene Entscheidung mit der
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. September 1998 befasst, mit der dem Kläger
aufgegeben worden ist, die auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 242, Flur-stück 75,
vorhandene Werbeanlage zu entfernen.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Annahme des Verwaltungsgerichts
angreift, bei der auf einer fahrbaren Viehtränke (Anhänger) montierten Werbetafel
handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, geht
sein Einwand fehl. Die Vorschrift definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden
verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, wobei eine Verbindung mit dem
Erdboden auch dann besteht, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Objekte - wie zum Beispiel
Anhänger -, die an sich beweglich und nicht ortsfest sind, erfüllen gleichwohl das
Merkmal der Ortsfestigkeit, wenn sie längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an
bestimmter Stelle abgestellt werden. Der Bewertung eines abgestellten Anhängers als
ortsfeste Einrichtung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Anhänger um ein
Fahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsrechts handelt. Es ist allgemein anerkannt,
dass ein Fahrzeug, solange es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, den
Straßenverkehrsvorschriften unterliegt, jedoch nach Beendigung des Verkehrsvorgangs
unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BauO NRW eine bauliche Anlage sein kann.
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Maßgebend ist dabei sein Verwendungszweck.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 -, NVwZ-RR 1999, S.
14.
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Die Umstände des Falles rechtfertigen den Schluss, dass die auf der fahrbaren
Viehtränke montierte Werbetafel von den an der Autobahn A1 gelegenen
landwirtschaftlich genutzten Flächen aus auf unbestimmte Zeit gezielt ihre
Werbewirkung auf die vorbeifahrenden Autofahrer entfalten soll. Dass der konkrete
Standort des Anhängers auf der Viehweide möglicherweise verschiedentlich
geringfügig verändert wird, ändert dabei an seiner durch den oben beschriebenen
Verwendungszweck bestimmten Ortsfestigkeit nichts. Der Verwendungszweck
"Werbung" wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anhänger zugleich als
Viehtränke dient, denn die beabsichtigte Werbewirkung der Anlage insgesamt wird
dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Die ortsfeste Verwendung des Anhängers ist
schließlich nicht deshalb zweifelhaft, weil der Eigentümer der Viehtränke mit dieser -
wie der Kläger behauptet - nach Gutdünken verfahren und sie ohne Rücksicht auf die
Werbewirksamkeit der montierten Werbetafel dort einsetzen darf, wo er sie gerade
braucht. Der Senat wertet dies als bloße Schutzbehauptung. Der Kläger räumt nämlich
ein, dem Eigentümer der Viehtränke ein Entgelt für das Anbringen der Werbetafel zu
zahlen, die sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt - an die Benutzer der
A1 richtet. Dementsprechend ist entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag
davon auszugehen, dass der Kläger eine zumindest zeitweise Aufstellung der
Viehtränke auf den von der A1 aus einzusehenden Weideflächen erwartet und aufgrund
der Absprachen mit dem Eigentümer der Viehtränke auch erwarten darf. Jede andere
Sichtweise ist lebensfremd.
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Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil das
Verwaltungsgericht den Kläger als richtigen Adressaten der Ordnungsverfügung
angesehen hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger die
Aufstellung der Werbeanlage auf der an der A1 gelegenen Viehweide letztlich zu
verantworten hat. Im Ergebnis spielt es deshalb keine Rolle, ob er als Bauherr, der
gemäß § 56 BauO NRW bei der Errichtung baulicher Anlagen für die Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, zur Beseitigung der Werbean-lage
herangezogen wird oder ob seine Inanspruchnahme als Eigentümer der Werbetafel
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG erfolgt. Auch unter dem Blickwinkel des
Handlungsstörers (§ 17 Abs. 1 OBG) ist der Kläger der richtige Adressat der
angefochtenen Beseitigungsverfügung. Er hat den baurechtswidrigen Zustand, der mit
der Ordnungsverfügung beseitigt werden soll, zumindest mittelbar verursacht, indem er
den Eigentümer der Viehtränke veranlasst hat, die Werbetafel auf der Viehtränke zu
montieren und diese auf der an der A1 gelegenen Weidefläche abzustellen. Dass sich
auch der Kläger selbst als für die Werbeanlage verantwortlich ansieht, ergibt sich
daraus, dass er dafür unter eigenem Namen eine Befreiung von den Verboten der
ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung von Landschaftsteilen im
Gebiet der Stadt S. als Landschaftsschutzgebiet vom 31. Dezember 1991
(Landschaftsschutzverordnung) beantragt hat. In dem Befreiungsantrag heißt es unter
anderem, er - der Kläger - habe die Werbeanlage mit Rücksicht auf das Schreiben der
unteren Landschaftsbehörde von ihrem bisherigen Standort entfernt und versetzt. Diese
Aussage ist ein weiteres Indiz dafür, dass die im Zulassungsantrag aufgestellte
Behauptung, er habe keinen Einfluss darauf, an welchem Standort die Viehtränke mit
der Werbetafel abgestellt werde, nicht zutrifft.
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Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zuzulassen. Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, die für die
konkret begehrte Entscheidung erheblich ist und darüber hinaus grundlegende
Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Wie oben ausgeführt, ist es nicht
zweifelhaft und bedarf keiner grundlegenden Entscheidung, dass derjenige, in dessen
unmittelbarem Interesse die Werbung erfolgt, der zudem Eigentümer des Werbeträgers
ist und die Aufstellung der Werbeanlage am konkreten Standort veranlasst, als
Verantwortlicher für den dadurch geschaffenen baurechtswidrigen Zustand mit
ordnungsrechtlichen Mitteln zur Beseitigung der Störung herangezogen werden darf.
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Soweit sich das angefochtene Urteil mit dem Bescheid des Beklagten vom 20. August
1998 befasst, mit dem ein Antrag des Klägers auf Befreiung von den Verboten der
Landschaftsschutzverordnung abgelehnt worden ist, ergeben sich aus dem
Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Dass die auf der beweglichen Viehtränke montierte Werbetafel der einschlägigen
Verbotsnorm der Landschaftsschutzverordnung unterfällt, ergibt sich zwanglos aus den
vorstehenden Ausführungen. Das Tatbestandsmerkmal des "Errichtens" einer
Werbeanlage setzt nicht voraus, dass die Werbeanlage an einer fest mit dem Erdboden
verbundenen baulichen Anlage angebracht oder selbst fest im Erdboden verankert wird.
Eine Werbeanlage, die auf einem beweglichen Objekt montiert ist, wird auch dann
"errichtet", wenn dieses Objekt abgestellt wird, um dem Werbezweck entsprechend
ortsfest verwendet zu werden. Der Kläger hat darüber hinaus nicht hinreichend
substantiiert dargelegt, weshalb die Befreiungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1
LG NRW entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die
umstrittene Werbeanlage vorliegen sollen.
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Ungeachtet der fehlenden Befreiungsvoraussetzungen kommt hier eine Befreiung von
den Verboten der Landschaftsschutzverordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil
der Kläger das beabsichtigte Vorhaben ohnehin nicht verwirklichen kann, da es wegen
eines offensichtlichen Verstoßes gegen bodenrechtliche und bauordnungsrechtliche
Vorschriften rechtswidrig ist und der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde die
Werbeanlage - wie die Beseitigungsverfügung vom 3. September 1998 zeigt - nicht
hinnehmen wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 18.00 -, NVwZ 2001, S. 1046 f.
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Die Werbeanlage ist - wie das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgeführt hat - im
Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 13 Abs. 3 BauO NRW nicht
genehmigungsfähig. Außerdem ist sie auch bauplanungsrechtlich als nicht privilegiertes
Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist, weil nach den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts alles dafür spricht, dass sie öffentliche
Belange, nämlich das Landsschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft,
beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Vorschrift des § 35 BauGB ist für
Werbeanlagen wie die hier im Streit befindliche Anlage anwendbar. Gemäß § 29 Abs. 1
BauGB gelten die §§ 30 bis 37 BauGB für - bodenrechtlich relevante - Vorhaben, die die
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben. Bei der Prüfung der notwendigen bodenrechtlichen Relevanz ist nicht allein das
einzelne Objekt in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer
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das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten.
Bodenrechtlich relevant ist ein Vorhaben dann, wenn die Anlage auch und gerade in
ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs.
3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern. Hierzu gehören
nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB auch die Gestaltung des Landschaftsbildes und nach § 1
Abs. 5 Nr. 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 18.00 -.
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Die Werbeanlage berührt, wenn man sie vervielfacht in den Blick nimmt, die genannten
Belange.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2
Satz 3 VwGO).
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