Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.1998

OVG NRW (beurteilung, verwaltungsgericht, antragsteller, beschwerde, anordnung, antrag, leistung, begründung, zulassung, herabsetzung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2336/98
Datum:
03.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2336/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1226/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem Antragsgegner geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die dem Polizeipräsidium X zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der
Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die
Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden worden ist: Die vom
Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen sei nach summarischer
Prüfung rechtlich zu beanstanden. Es sei nicht ausgeschlossen, daß ein etwaiges
Hauptsacheverfahren des Antragstellers gegen die ihm vom Polizeipräsidenten X unter
dem 00.00.00 erteilte dienstliche Regelbeurteilung mit der Gesamtnote von 4 Punkten
"Die Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen" Erfolg haben und der
(lebens- und dienstältere) Antragsteller die dem Beigeladenen vom Polizeipräsidenten
X mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 00.00.00 zuerkannte Gesamtnote
(Beurteilungsergebnis) von 5 Punkten "Die Leistung und Befähigung... übertreffen die
Anforderungen in besonderem Maße" ebenfalls erreichen werde. Die vom
Polizeipräsidenten als Endbeurteiler gegebene und an sich tragfähige Begründung für
die Festsetzung der Gesamtnote des Antragstellers auf 4 Punkte gegenüber dem auf 5
Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers sei angesichts der Besonderheiten des
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vorliegenden Falles nicht nachvollziehbar.
Unter den in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde angesprochenen
Gesichtspunkten,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
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ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Verwaltungsgericht dem Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben hat.
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Der Antragsgegner macht geltend, der Endbeurteiler habe in der die Zeit vom 00.00.00
bis zum 00.00.00 betreffenden dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers vom
00.00.00 alle Gründe für die Herabsetzung des Beurteilungsergebnisses von 5 auf 4
Punkte klar und deutlich aufgezeigt. Daß in einer vorangegangenen, den gleichen
Beurteilungszeitraum betreffenden und vom Dienstherrn zurückgezogenen dienstlichen
Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 alle der Gesamtnote "4 Punkte"
zugrundeliegenden einzelnen Hauptmerkmale mit 4 Punkten bewertet worden seien,
liege daran, daß der Endbeurteiler die Gesamtnote schlüssiger und besser
nachvollziehbar habe machen wollen. Eine weitere, der letztgenannten dienstlichen
Beurteilung vorangegangene und vom Dienstherrn ebenfalls zurückgezogene
dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 - die in den
Hauptmerkmalen und in der Gesamtnote wie die nunmehr erteilte dienstliche
Beurteilung vom 00.00.00 lautete und den Beurteilungszeitraum "00 bis 00" betraf -
habe inhaltlich im wesentlichen auch erst die Zeit ab dem 00.00.00 umfaßt. Die in der
dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 vorgenommenen Abweichungen von dem
Beurteilungsvorschlag seien eindeutig durch die Beurteilerbesprechung gedeckt, die
der zurückgezogenen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 zugrunde gelegen habe.
Dem gesamten Verfahren habe immer die Gesamtnote "4 Punkte" zugrunde gelegen.
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Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Der Senat stimmt dem
Verwaltungsgericht darin zu, daß die in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers
vom 00.00.00 gegebene Begründung des Endbeurteilers für seine Abweichung von
dem Beurteilungsvorschlag bei dem Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" und bei der
Gesamtnote angesichts der Besonderheiten des Falles nicht den gemäß Tz. 9.2 Abs. 2
Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 25. Januar 1996, SMBl NW 203034, zu stellenden Anforderungen
genügt.
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Vgl. zum Umfang der Begründungspflicht im allgemeinen aber OVG NW, Urteile vom 8.
Juli 1997 - 6 A 6051/95 - und - 6 A 6058/95 - sowie Beschlüsse vom 4. September 1998
- 6 A 4232/96 - und 6 A 5658/96 -, zu den grundsätzlich vergleichbaren Richtlinien für
die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums
(Runderlaß des Innenministeriums vom 25. Mai 1991, MBl. NW 786).
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Im Streitfall verdient vor allem die Besonderheit Erwähnung, daß schon das
Zustandekommen der Bewertung der Hauptmerkmale durch den Endbeurteiler in der
dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 rechtlich nicht unbedenklich erscheint.
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Die Bedenken in diesem Zusammenhang ergeben sich bereits daraus, daß der
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Endbeurteiler die der Gesamtnote zugrundeliegenden Hauptmerkmale der dienstlichen
Beurteilung vom 00.00.00 zwischendurch - in der zurückgezogenen dienstlichen
Beurteilung vom 00.00.00 - einheitlich auf 4 Punkte festgelegt hatte. Demgegenüber hat
er in der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 - wie schon in der ebenfalls
zurückgezogenen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 - lediglich das Hauptmerkmal
"Leistungsergebnis" entgegen dem insoweit auf 5 Punkte lautenden
Beurteilungsvorschlag auf 4 Punkte festgesetzt. Im übrigen ist er wieder dem
Beurteilungsvorschlag zu den weiteren drei Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" (5
Punkte), "Sozialverhalten" (4 Punkte) und "Mitarbeiterführung" (5 Punkte) gefolgt. Diese
schwankende Bewertung führt ferner zu Zweifeln daran, ob die Herabstufung des
Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" von 5 auf 4 Punkte rechtlich beanstandungsfrei ist.
Zudem lag nach dem Vorbringen des Antragsgegners dieser Herabstufung - und damit
auch der der Gesamtnote, bei welcher das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" am
stärksten gewichtet wurde - die Erwägung zugrunde, daß der Antragsteller auf seinem
Dienstposten nicht mit vergleichbar hohen Anforderungen wie andere Beamte der
Vergleichsgruppe belastet gewesen sei. Dies ist nicht ohne weiteres damit in Einklang
zu bringen, daß der Punktwert für das Leistungsergebnis die Anforderungen des
jeweiligen Dientspostens zur Grundlage hat; das kommt auch in der Definition unter II.2
der dienstlichen Beurteilung für das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" ("Klärung der
Frage, was jemand mit welchen Zeitaufwand in welcher Qualität geleistet hat") zum
Ausdruck. Damit ist die Erwägung, das Leistungsergebnis des Antragstellers habe die
Anforderungen nicht in besonderem Maße übertroffen, weil diese geringer als bei den
vergleichbaren Beamten gewesen seien, möglicherweise nicht zu vereinbaren.
Hiernach ist dem Antragsteller durch die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige
Anordnung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung, um
die es geht, in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Daran ändert nichts das
Vorbringen des Antragsgegners in dem Verfahren auf Zulassung der Beschwerde, der
Endbeurteiler habe in der vormaligen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 die
Hauptmerkmale lediglich aus Gründen der "größeren Schlüssigkeit und besseren
Nachvollziehbarkeit" der unverändert für angebracht gehaltenen Gesamtnote
durchgehend mit ebenfalls 4 Punkten bewertet. Im Gegenteil werden die aufgezeigten
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung durch diesen Vortrag,
der auch auf andere als die in der dienstlichen Beurteilung für die Herabsetzung der
Gesamtnote angeführten Gründe hindeuten könnte, zusätzlich erhärtet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3
VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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