Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2003

OVG NRW: spielzeug, sammler, gsg, verfügung, inverkehrbringen, verordnung, japan, form, original, gefahr

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1075/01
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 1075/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2005/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf
10.225,84 EUR (entspricht 20.000,-- DM) festgesetzt
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen der Klägerin, das gemäß § 124a
Abs. 1 Satz 4 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier
maßgeblich ist, vgl. § 194 Abs. 1 VwGO) den Rahmen der gerichtlichen Prüfung
absteckt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
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1. Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte
sind insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der (Ergebnis- )Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) zu wecken. Im Einzelnen ist
hierzu auszuführen:
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a. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Februar 1999 und der
Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2001 sei
materiell rechtmäßig, in erster Linie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides
bezogen, denen es mit der Maßgabe gefolgt ist, dass die von der Klägerin importierten
und vertriebenen Produkte nicht nur gegen die dort bezeichneten Anforderungen in
Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b) des Anhangs II der Richtlinie 88/378/EWG, sondern auch
gegen diejenigen in Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a) des Anhangs II der Richtlinie
verstoßen (UA S. 6). Damit hat es sich unter anderem die Auffassung der
Widerspruchsbehörde zu Eigen gemacht, die von der Klägerin vertriebenen Blechartikel
seien - bereits - deshalb als Spielzeug im Sinne des § 1 der Zweiten Verordnung zum
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Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GSGV)
anzusehen, weil sie dazu gestaltet seien, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren zum
Spielen verwendet zu werden. Die historischen Originale, denen diese Blechwaren
nach Angaben der Klägerin maßstabs- und originalgetreu nachgebildet worden seien,
seien ihrerseits dazu gestaltet gewesen, von Kindern zum Spielen verwendet zu
werden. Die Blechgegenstände hätten ihren "Reiz zum Spielen auf Kinder" nicht nur zu
Beginn des 20. Jahrhunderts ausgeübt; durch ihre einfache Gestaltung ließen sie der
Phantasie freien Raum und dienten somit der Befriedigung des kindlichen Spieltriebes
(S. 6 des Widerspruchsbescheides).
Diese Bewertung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel
gezogen. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu Zweck und Erfolg der von
ihr auf den Umverpackungen ihrer Artikel angebrachten Warnhinweise beziehen sich
ebenso wie die - in keinem Stadium des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in
irgendeiner Weise belegten - Angaben zu ihrem Abnehmerkreis, die Erwägungen zu
dem auf Weihnachtsmärkten anzutreffenden Anbieter- und Kundenkreis und die
Betrachtungen zu eventuellen Überlegungen und Verantwortlichkeiten möglicher
erwachsener Käufer ausschließlich auf die Frage, ob ihre Produkte - von ihr - für eine
Verwendung als Kinderspielzeug "offensichtlich bestimmt" sind. Wie bereits der
Wortlaut des § 1 der 2. GSGV zeigt ("oder"), handelt es sich bei der Gestaltung zu
Spielzwecken jedoch um ein selbständiges, neben der "offensichtlichen Bestimmung"
zu diesen Zwecken stehendes Merkmal, das alternativ die Eigenschaft als Spielzeug im
Sinne dieser Verordnung begründet und für das die oben genannten Erwägungen ohne
jede Aussagekraft sind. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, nach
der Richtlinie 88/378/EWG sei der (objektiv) voraussehbare Gebrauch gegenüber der -
vom Hersteller festgelegten - offensichtlichen Bestimmung als Spielzeug "nur
nachrangig", findet diese Annahme in der hierfür herangezogenen Präambel der
Richtlinie keine Bestätigung. Vielmehr ist - auch - dort von einer "gleichzeitige[n]
Berücksichtigung des voraussehbaren Gebrauchs in Anbetracht des üblichen
Verhaltens von Kindern" die Rede (vgl. den 6. Erwägungsgrund der Richtlinie
88/378/EWG).
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Auch die Erwägungen der Klägerin darüber, dass und aus welchen Gründen kein Kind
des hiesigen Kulturkreises in der heutigen Zeit mehr Interesse an den von ihr
vertriebenen Blechprodukten, die sie in der Klageschrift selbst noch unbefangen als
"Spielzeug aus Blech" bezeichnet hat, entwickeln könnte, vermögen diese
Argumentation nicht ernstlich zu erschüttern. Die Bewertung, dass die in Ziffer 1. der
angefochtenen Ordnungsverfügung bezeichnete "Blechente" dazu gestaltet ist, von
Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, liegt auch nach Ansicht des
Senats in Würdigung von Kriterien, die die Mitglieder des Spruchkörpers aus eigener
Anschauung und Erfahrung mit Spielzeug und spielenden Kindern beurteilen können,
auf der Hand. Hierfür spricht schon die - augenscheinlich nicht in der Natur
vorkommenden Enten nachempfundene - bunte Farbgebung dieses Produkts
(hellvioletter Körper, gelbes und hellblaues Gefieder, hellblauer Kopf), die ersichtlich die
(klein-)kindliche Aufmerksamkeit auf das Produkt ziehen soll. Es spricht - entgegen der
Einlassung der Klägerin - aus Sicht des Senats nichts dafür, dass diese Farbgebung in
der heutigen Zeit ihr Ziel verfehlen könnte. Allein dem Umstand, dass heutzutage auch
Spielzeug aus anderen Materialien, mit anderer Farbgebung und anderer oder
weitergehender Funktionalität verfügbar ist, ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen; es
erscheint nicht fern liegend, dass gerade diese "Andersartigkeit" sogar geeignet ist, ein
gesteigertes Interesse bei Kindern zu wecken. Der in der streitgegenständlichen
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"Blechente" installierte Aufzugsmechanismus, der die Ente befähigt, sich mit
angedeuteten Paddelbewegungen fortzubewegen, ist schließlich in besonderem Maße
geeignet, Kinder für das Produkt und den spielerischen Umgang hiermit zu begeistern.
Dass diese Beweglichkeit nicht durch elektrische oder elektronische Bauteile erreicht,
sondern durch einen einfachen und auch von kleineren Kindern unschwer zu
erfassenden und zu bedienenden Mechanismus bewirkt wird, dürfte der Attraktivität des
Spielzeugs für diesen Personenkreis eher förderlich sein. Es liegt fern, dass dabei der
von der Klägerin geltend gemachten "Zerbrechlichkeit" der Ente von den betreffenden
Kindern gesteigerte Bedeutung beigemessen werden könnte. Im Übrigen dürfte auch
das Gewicht, das eventuell anwesende Erwachsene der Gefahr einer Beschädigung der
Ente und/oder ihres Aufzugsmechanismus beim kindlichen Spiel beimessen, angesichts
des geringen Ein- und Verkaufpreises des Produkts von wenigen EUR - anders als bei
historischen Blechspielzeugen mit hohem (Sammler-)Wert - eher gering zu
veranschlagen sein.
b. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Klägerin gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, bei der streitgegenständlichen "Blechente" handele es sich nicht
um ein "maßstabs- und originalgetreues Kleinmodell für erwachsene Sammler" im
Sinne der Nummer 2 des Anhangs I der Richtlinie 88/378/EWG, auf die § 1 Abs. 2 der
2.GSGV Bezug nimmt. Es kann dahinstehen, ob die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts dazu, warum die "Blechente" kein originalgetreues Kleinmodell
einer "in Ostasien" in der Natur vorkommenden Ente darstellt (keine Blechlaschen, kein
Hut - den auch die streitgegenständliche Ente nicht aufweist -), angemessen sind und in
jeder Hinsicht überzeugen. Denn die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt darauf
berufen, sie vertreibe originalgetreue Kleinmodelle von in der Natur vorkommenden
Enten. Sie macht dies auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht geltend; schon die
Farbgebung des Produkts lässt die Annahme, es solle eine Ente originalgetreu
dargestellt werden, als fern liegend erscheinen.
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Die streitgegenständliche Ente kann jedoch auch nicht als "maßstabs- und
originalgetreues Kleinmodell" eines in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Japan
hergestellten Blechspielzeugs qualifiziert werden, wie dies die Klägerin reklamiert.
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Nach ihren Angaben handelt es sich bei der Ente um eine "1:1 Reproduktion" bzw. eine
hinsichtlich Form, Größe und Qualität originalgetreue Nachbildung eines in der ersten
Hälfte des 20. Jahrhunderts hergestellten Baumusters. Es kann offen bleiben, ob und
inwieweit diese Darstellung zutreffend ist. Bedenken in dieser Hinsicht weckt schon,
dass die Klägerin die Anfrage des Verwaltungsgerichts nach dem - genauen - Hersteller
der "Originalente" unbeantwortet gelassen und hinsichtlich des Herstellungszeitraums
lediglich Vermutungen geäußert und diese Angaben auch im Zulassungsantrag nicht
weiter konkretisiert hat; auch ist dem Senat von einem anderen Anbieter von
Blechspielzeug eine Abbildung einer in Japan hergestellten alten "Blechente"
(Kaufpreis: 65,-- EUR) bekannt, die dem streitgegenständlichen Produkt zwar in der
Form ähnelt, aber eine in der Gesamtgestaltung abweichende, eher dem Vorbild der
Natur entsprechende Farbgebung aufweist (http://www.blechkiste.info/biete3.htm vom
14.11.2003, "Inakita"); das der streitgegenständlichen "Blechente" aufgedruckte
Gefieder und ihr Uhrwerkschlüssel stimmen ersichtlich auch nicht mit der Abbildung auf
der von der Klägerin zu den Akten gereichten Kopie aus dem Katalog eines anderen
Blechspielzeugversandes überein (Anlage B 1 des Zulassungsschriftsatzes), die eine
aus Japan stammende Blechente (zum Preis von 65,-- DM) darstellt. Dem muss hier
jedoch nicht weiter nachgegangen werden.
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Ungeachtet der Frage ihrer - für den Sammler entscheidenden - Originaltreue dürfte die
Ente schon nicht als "Modell" anzusehen sein. Während es nämlich Aufgabe eines
Modells ist, "Form, Beschaffenheit, Maßverhältnisse ... eines vorhandenen od. noch zu
schaffenden Gegenstandes in bestimmtem (insbes. verkleinerndem Maßstab" zu
veranschaulichen -
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vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6, 1978, Artikel:
"Modell" -,
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steht bei einem originalgetreuen und funktionsidentischen Nachbau eines
Gegenstandes der Zweck im Vordergrund, das Original nicht (nur) zu veranschaulichen,
sondern in seiner Nutzung - hier: als Spielzeug - zu ersetzen. Es spricht nichts dafür,
dass es Sinn und Regelungsinhalt der Ausnahmeregelung in Nr. 2 des Anhangs I der
Richtlinie 88/378/EWG ist, das Inverkehrbringen funktionsidentischer Kopien
gefährlicher Spielzeuge zu ermöglichen, deren Originale in der EU nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
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Letztlich kommt es jedoch auch hierauf nicht an: Bei dem von der Klägerin bemühten
"1:1-Modell" handelt es sich jedenfalls nicht um ein "Kleinmodell" im Sinne der
genannten Ausnahmeregelung. Wie dem oben genannten Zitat zu entnehmen ist, ist für
ein "Modell" der Maßstab der Abbildung des Originals von erheblicher Bedeutung. Auf
diesen Zusammenhang hebt ersichtlich Nr. 2 des Anhangs I der Richtlinie 88/378/EWG
mit der Anforderung ab, es müsse sich (nicht nur um ein "Modell", sondern) um ein
maßstabsgetreues Kleinmodell des jeweils dargestellten Gegenstandes handeln.
Jedenfalls diese Anforderung erfüllt ein Gegenstand in derselben Größe wie das
"Original" ersichtlich nicht. Hierauf hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht
hingewiesen. Die Argumentation der Klägerin, ein "sklavisches Festhalten an der
Begrifflichkeit des Wortes 'Kleinmodell'" könne "nicht überzeugen" und werde "dem
Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift nicht gerecht", bietet keine Handhabe, sich
über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinwegzusetzen. Auch der von der
Klägerin unterstellte Wunsch Erwachsener, derartige - als Spielzeug gestaltete, aber
den nach den geltenden EU- Richtlinien für Spielzeug geltenden Anforderungen nicht
genügende - Produkte für sich als Sammler erwerben zu können, rechtfertigt eine
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift über ihren -
eindeutigen - Wortlaut hinaus nicht. Auf die von der Klägerin im hier gegebenen
Zusammenhang noch angestellten Erwägungen kommt es demzufolge aus
Rechtsgründen nicht mehr an. Insofern sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt,
dass auch der Senat der Auffassung ist, dass die der "Blechente" von der Klägerin
verliehene Bezeichnung als "Sammlermodell" nur vorgeschoben ist. Es erscheint
ausgeschlossen, dass sich die Produktion und der Handel mit diesem Artikel - nach
eigener Einschätzung der Klägerin ein "Massenprodukt" - angesichts des geringen Ein-
und Verkaufspreises für die Klägerin betriebswirtschaftlich "rechnen" könnte, wenn
hiermit lediglich das schmale Marktsegment der erwachsenen Sammler von
Blechspielzeugen - einschließlich "Anfängern" in diesem Metier ohne ausreichende
finanzielle Mittel - "bedient" werden würde, zumal auch auf diesem Markt mutmaßlich
ein eher geringes Interesse an billigen Nachbauten der "an sich" gesuchten alten
Originalprodukte bestehen dürfte; dies muss auch und gerade der Klägerin klar sein, die
im Übrigen für ihre Behauptungen hinsichtlich ihres auf primär in diesem Marktsegment
tätige Händler beschränkten Kundenkreises zu keiner Zeit nachprüfbare Angaben
gemacht hat. Aktenkundig ist allein, dass von ihrer Rechtsvorgängerin vertriebene
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Produkte vor dem Weihnachtsfest 1995 schon allein auf dem Weihnachtsmarkt in
Münster von zwei Händlern zur Schau gestellt und den Besuchern des Marktes zum
Verkauf angeboten worden sind. Auch die von der Klägerin für ihre Argumentation
herangezogenen "Überraschungsei-Figuren" der Firma Ferrero ("Kinderüberraschung")
werden ungeachtet des Umstandes, dass sie gesammelt werden, nicht allein und nicht
einmal vorrangig für Sammler, geschweige denn für erwachsene Sammler produziert. Im
Übrigen sind diese Figuren - ungeachtet des bekanntlich geringen Verkaufspreises der
"Überraschungseier" - als Vergleichsmaßstab für die hier fraglichen Blechprodukte
schon deshalb ungeeignet, weil es sich dabei durchweg ersichtlich weder um
maßstabs- noch originalgetreue Modelle (von irgendetwas) handelt und weil diese
Produkte zudem dem geltenden Gerätesicherheitsrecht entsprechen dürften.
Insbesondere tragen jedenfalls die den Mitgliedern des Senats bekannten
"Überraschungseier" - anders als die Produkte der Klägerin - die für Spielzeug - was die
hierin enthaltenen Figuren eindeutig sind - erforderliche CE-Kennzeichnung.
c. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen
ferner die Einwendungen, die die Klägerin gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts geltend macht, Ziffer 2. der Ordnungsverfügung sei hinreichend
bestimmt. Insofern hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, die Bezeichnung
"Blechspielzeuge, die nach dem gleichen Herstellungsverfahren gefertigt werden und
somit mit den gleichen Gefahren behaftet sind", wie die von Ziffer 1. der Verfügung
erfasste "Blechente", mache in Verbindung mit der Begründung des Bescheides für die
Klägerin als Adressatin hinreichend deutlich, dass ihr gesamtes mittels Blechlaschen
zusammengehaltenes Sortiment betroffen sei - wie sie die Verfügung ja auch
verstanden habe (UA S. 5). Die von der Klägerin hiergegen gerichtete Beanstandung,
es werde nicht deutlich, welche der von ihr vertriebenen Produkte "überhaupt als
Spielzeug gelten", greift nicht durch. Die Erwägung, das Verwaltungsgericht habe "nicht
geprüft, ob unter den Blechartikeln nicht auch solche Modelle sind, die auch das Gericht
zweifelsfrei als Kleinmodell anerkennen müsste, was zum Beispiel bei der Nachbildung
von Autos nahe lieg[e]", führt nicht weiter. Die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch
im Klageverfahren jemals für sich in Anspruch genommen, dass in ihrem Sortiment
Blechartikel enthalten seien, die "echte" Kraftfahrzeuge maßstabsgerecht und
originalgetreu abbilden. Auch der Zulassungsantrag erschöpft sich neben allgemeinen
Erwägungen in der schlichten Behauptung, sie vertreibe unter anderem Blechautos, die
neben ihrer Eigenschaft als Replikationen alten Spielzeugs "auch dem tatsächlichen
Originalfahrzeug nachgebildet" seien, sodass es sich "demnach unzweifelhaft um
Kleinmodelle handeln" dürfte. Dabei versäumt es die Klägerin jedoch, auch nur ein
einziges von ihr vertriebenes Produkt konkret und nachprüfbar zu bezeichnen, auf das
die zur Spielzeugeigenschaft der "Blechente" angestellten Erwägungen des
Verwaltungsgerichts nicht zutreffen, weil die erforderliche Maßstabs- und Originaltreue
jedenfalls im Hinblick auf ein (welches?) "tatsächliches Original" gegeben ist, sodass für
die Klägerin im konkreten Fall ernstlicher Anlass zu Auslegungszweifeln hinsichtlich der
Reichweite von Ziffer 2. der Ordnungsverfügung bestehen könnte. Dies wäre indes zur
Darlegung (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils geboten gewesen. Der Umstand allein, dass die Klägerin selbst
einen vom - ihr bekannten - Verständnis des Beklagten abweichenden Spielzeugbegriff
für richtig hält, stellt die Bestimmtheit von Ziffer 2. der angefochtenen
Ordnungsverfügung nicht in Frage.
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Auch der Hinweis der Klägerin, der Beklagte selbst sehe "hochwertig[e] oder
höherwertig[e]" Artikel nicht als Spielzeug, sondern als Sammlerartikel an, weckt keine
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ernstlichen Zweifel an der Bestimmtheit von Ziffer 2. der angefochtenen Verfügung.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Differenzierung in der
angefochtenen Verfügung, um deren Bestimmtheit es hier allein geht, nicht findet;
vielmehr ist dort allein die Art der Herstellung als Kriterium für die Bestimmung der
betroffenen Artikel in Bezug genommen. Im Übrigen bleibt die Klägerin auch insofern
jegliche Darlegung schuldig, dass sich in dem von ihr vertriebenen Sortiment mit
Blechlaschen zusammengehaltener Blechprodukte auch nur ein Artikel findet,
hinsichtlich dessen eine Einstufung als "höherwertiger Sammlerartikel" ernstlich in
Betracht zu ziehen wäre, sodass sie insofern Auslegungszweifeln unterliegen könnte.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht möglicherweise in den vorgenannten
Zusammenhang gestellten "Artikel, die in früherer Zeit einmal als Spielzeug gefertigt
worden waren, aber heute wegen ihrer kunsthistorischen Bedeutung kein Spielzeug im
Sinne von § 1 Abs. 1 2.GSGV darstellen ... [und] nicht in Spielzeugläden oder an
Marktständen, sondern bei Sotheby's gehandelt werden", dürfte sich die Tatsache, dass
ihre Beschaffenheit nicht an den aktuellen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug zu
messen ist, schon daraus ergeben, dass die Regelungen des
Gerätesicherheitsgesetzes, der 2. GSGV und der Richtlinie 88/378/EWG nur für das -
erstmalige - Inverkehrbringen gelten, nicht hingegen für spätere Handelsvorgänge "nach
ihrer Inbetriebnahme beim Verwender" (§ 2 Abs. 3 GSG). Genau dieses
Inverkehrbringen jedoch steht bei der gewerblichen Betätigung der Klägerin in Rede.
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d. Auch die Erwägungen der Klägerin zum "Schutzzweck des GSG" greifen nicht durch.
Die Klägerin räumt - an anderer Stelle ihres Zulassungsvorbringens - ein, dass ihre
Produkte beim kindlichen Spiel beschädigt werden können, sodass sie die vom
Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten und auch nach Ansicht des Senats nahe
liegenden Gefahren für Kinder bergen. Genau dies besagt im Übrigen auch der von der
Klägerin selbst auf den Umverpackungen ihrer Produkte angebrachte Warnhinweis.
Dass ihr als Großhändlerin, deren Identität und Anschrift jedenfalls auf der
Umverpackung der zu den Akten gereichten "Blechente" oder dem Produkt selbst an
keiner Stelle vermerkt ist, keine Schadensfälle zur Kenntnis gekommen sind, vermag die
Ungefährlichkeit der von ihr vertriebenen Produkte nicht zu belegen. Auch die Annahme
der Klägerin, die von ihr vertriebenen Blechprodukte würden durch diejenigen Kinder,
die zu ihnen Zugang erhalten, nicht "gehandhabt", erscheint schon angesichts des
Aufzugsmechanismus, den die "Blechente" aufweist und der nach Angaben der
Klägerin bei den meisten Blechartikeln vorhanden sein soll, als abwegig.
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e. Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, die angefochtene Verfügung genüge dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit, wecken keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil.
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Dass die in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Verbote eine größere Eignung
besitzen, Kinder vor Gefahren zu schützen, die von dem von der Klägerin vertriebenen
Spielzeug ausgehen, als mehr oder weniger große, mehr oder weniger deutliche
Warnhinweise auf der Umverpackung dieser Produkte oder an anderen Stellen, kann
nicht ernstlich bezweifelt werden. An der Erforderlichkeit der getroffenen
Ordnungsverfügung bestehen daher auch im Lichte der Erwägungen der Klägerin zu
den Handlungen "verantwortungsvolle[r] Eltern" sowie dem Aspekt der
"Eigenverantwortung des Konsumenten" und des wünschenswerten Schutzes von
Kindern vor unter das Gerätesicherheitsrecht fallenden Gegenständen keine Zweifel.
Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet darzulegen, dass der mit den
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streitgegenständlichen Verboten erreichte Erfolg zu den Auswirkungen für die Klägerin
außer Verhältnis steht. Das geltende Gerätesicherheitsrecht verbietet es, Spielzeug,
welches die in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführten Anforderungen nicht
erfüllt, in den Verkehr zu bringen, um die Benutzer von Spielzeug vor Gefährdungen der
Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden zu schützen (vgl. §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2
Nr. 4 GSG i.V.m. §§ 1, 2 der 2. GSGV). Die Klägerin vertreibt Spielzeug im Sinne von §
1 der 2. GSGV, das diesen Anforderungen nicht genügt, sondern nach den - nicht
substantiiert angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei
"voraussehbare[m] und normale[m] Gebrauch ... unter Berücksichtigung des üblichen
Verhaltens von Kindern" die Gefahr "von Schnittwunden großer Ausdehnung und Tiefe
durch freigelegte Blechteile nach Auseinanderfallen oder -brechen des Spielzeuges"
(UA S. 6) birgt. Damit übt sie eine Tätigkeit aus, die nach geltendem Recht zwingend zu
unterbinden ist (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 GSG: "trifft ..."). Dass es sich hierbei um den
Schwerpunkt der von der Klägerin in freier unternehmerischer Entscheidung gewählten
wirtschaftlichen Betätigung handelt, steht einer Untersagung des Inverkehrbringens und
Ausstellens nach § 5 Abs. 1 S. 1 GSG nicht entgegen. Im Übrigen stehen für die
Klägerin - auch in dem Bereich, den ihre Handelsregistereintragung ausweist: "Der
Handel mit Spielwaren aller Art, insbesondere mit Blechspielwaren" - ohne weiteres
Betätigungsfelder offen, in denen sie nicht zwangsläufig in Konflikt mit dem
Gerätesicherheitsrecht gerät.
2. Soweit die Klägerin mehrfach beanstandet, das Verwaltungsgericht habe ihr
Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, macht der Zulassungsantrag nicht deutlich,
ob sie hiermit überhaupt den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§
124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen will. Jedenfalls sind derartige
Verstöße des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Die - unzutreffende -
Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitbefangene "Blechente" sei mit einem Hut
bekleidet, ist ersichtlich nicht entscheidungserheblich, weil sie sich, wie aufgezeigt,
allein auf die Frage bezieht, ob die Ente ein "Modell" eines in der Natur vorkommenden
"Originals" darstellt. Dies nimmt schon die Klägerin nicht für sich in Anspruch; eine
solche Annahme wäre angesichts der - ebenfalls bereits angesprochenen - Farbgebung
des Produkts auch ersichtlich falsch. Schon aus diesem Grund geht auch die
Beanstandung ins Leere, das Verwaltungsgericht hätte in diesem Zusammenhang eine
ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt oder gegen den Überzeugungsgrundsatz
verstoßen.
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Dass und inwiefern das Gericht andere Umstände des Falles oder
entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen oder zu
Unrecht nicht erörtert haben könnte, ergibt das Zulassungsvorbringen auch im Übrigen
nicht.
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3. Auch hinsichtlich der von der Klägerin abgegebenen Einschätzung, dass das
vorliegende Verfahren grundsätzliche Bedeutung aufwirft, wird nicht deutlich, ob hiermit
ein eigenständiger Zulassungsgrund (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht
werden soll. Dies kann letztlich ebenfalls offen bleiben, da es auch insofern an einer
hinreichenden Darlegung (§ 124a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F.) fehlt. Dies gilt sowohl
hinsichtlich des Hinweises der Klägerin auf eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zur - fehlenden - Rundfunkgebührenpflicht für die
betriebsfähige Bereithaltung von Funknavigationsgeräten, deren Nutzung zu
Rundfunkempfangszwecken unzulässig ist, als auch für die Fragen, "wie die
Eigenverantwortung des Konsumenten sich auf den Umfang der
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Verkehrssicherungspflichten des Unternehmers auswirkt" sowie "in welchem Maße ...
die Kinder vor ihren Eltern durch das beklagte Amt beschützt werden [müssen] und in
welchem Maße ... der Klägerin zur Erreichung dieses Ziels Beschwernisse auferlegt
werden [können]". Es fehlt an jeder nachvollziehbaren Erläuterung, dass und inwiefern
die streitgegenständliche Auslegung und Anwendung der herangezogenen Regelungen
des GSG, der 2. GSGV und der Richtlinie 88/378/EWG auf den vorliegenden Fall in den
von der Klägerin angedeuteten Zusammenhängen, die im Kern eher auf rechtspolitische
Fragestellungen zielen, konkrete Rechtsfragen aufwerfen und dass und in welcher
Hinsicht in einem Berufungsverfahren über den zu entscheidenden Fall hinausgreifende
und einer Verallgemeinerung fähige Rechtsgrundsätze entwickelt werden könnten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 GKG in Orientierung an der gewerberechtlichen
Streitwertpraxis des Gerichts (OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 4 B 812/96 -,
GewA 1996, 474) unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten
Existenzgefährdung.
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