Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2001
OVG NRW: besondere härte, lebensversicherung, beleihung, beweislast, prozesskosten, freibetrag, belastung, vermögenswert, verordnung, notlage
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 267/01
Datum:
14.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 267/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1947/99
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung auf Grund des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach §
146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt sind.
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Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses liegen
nämlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - neben
der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - voraus, dass
die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens vollständig durch Einsatz seines Vermögens aufbringen kann. Es kann
daher dahin stehen, ob der Kläger mit seinem Antragsvorbringen hinreichend dargelegt
hat (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgericht, das Klagebegehren biete derzeit keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, ernstliche Zweifel bestehen, bzw. ob gegen die im angefochtenen Beschluss
ausgeführten tragenden Erwägungen durchgreifende Bedenken bestehen.
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Die Kosten der Prozessführung erster Instanz werden - ausgehend von einem
anzunehmenden Streitwert von 12.000 DM gemäß § 13 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) im Hinblick darauf, dass es dem Kläger um die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der (früheren) Klassen 1 und 3 geht - auf etwa 5.600
DM zu veranschlagen sein. In dieser Summe sind 3,5 Gerichtsgebühren nach Ziffer
2110 und 2115 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zuzüglich Auslagen für die Zustellung
nach Ziffer 9002 sowie - unter Berücksichtigung einer Beweiserhebung - drei
Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für eine
Terminswahrnehmung zuzüglich Umsatzsteuer gemäß §§ 11 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 28,
31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) enthalten.
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Ferner sind - als Auslagen für ein Sachverständigengutachten im Sinne von Ziffer 9005
der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG - Kosten für ein nach dem Sach- und Streitstand
voraussichtlich erforderliches, auch vom Kläger angeregtes, (medizinisch-
)psychologisches (Ober-)Gutachten eingestellt, deren Höhe der Senat unter
Berücksichtigung der fernmündlichen Auskunft der Obergutachterstelle für das Land
Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern vom 12.
September 2001, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, mit höchstens
2.200,-- DM ansetzt.
Die vom Kläger in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse zum Prozesskostenhilfeantrag gemachten Angaben lassen die
Einschätzung zu, dass er diese voraussichtlichen Kosten der Prozessführung durch
zumutbaren Einsatz seines Vermögens im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung
mit § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wird aufbringen können. Ein vom
Kläger angegebenes Guthaben auf einem Sparbuch bei der Sparkasse H. beläuft sich
auf 3.000,-- DM. Ferner hat er angegeben, Inhaber eines Bausparkontos mit einem
Guthaben von 3.200,-- DM und Versicherungsnehmer einer "Lebensversicherung N.
Rentenversicherung" mit einem Guthaben bzw. Verkehrswert von 4.000,-- DM zu sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zählt zum zumutbar
verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 BSHG
insbesondere der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung bzw. die Möglichkeit,
diese zu beleihen. Hierdurch entstehende steuerrechtliche Nachteile sind ebenso wie
Zins- oder Prämiennachteile oder selbst das Zurückbleiben des Rückkaufswertes einer
Lebensversicherung hinter den erbrachten Eigenleistungen nach § 115 Abs. 2 ZPO
zumutbar. Anderenfalls würde durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in nicht
hinzunehmender Weise derjenige, der sein Geld so anlegt, dass es ihm vor Ablauf
bestimmter Fristen nur bei gleichzeitiger Inkaufnahme finanzieller Nachteile zur
Verfügung steht, auf Kosten der Allgemeinheit gegenüber demjenigen begünstigt
werden, der vorsorglich für Notfälle, zu denen ein erforderlich werdender Prozess
ebenso gehört wie z. B. eine überraschend nötige teure Anschaffung oder Reparatur im
Haushalt, Teile seines Vermögens mit der Folge geringerer Rendite nur sofort verfügbar
anlegt.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. November 1999 - 19 A 2343/99 - m.w.N. sowie vom 10.
Februar 2000 - 19 B 49/00 -; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS
Bd. 48/1998, 145.
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Dieser Rechtsgedanke gilt grundsätzlich auch für Bausparguthaben.
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Vgl. zu dieser Problematik: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur
ZPO, 59. Aufl. 2001, § 114 Rdnr. 58; Zöller- Philippi, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl.
2001, § 115 Rdnr. 54, 60.
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Wird zunächst nur das Bausparguthaben angerechnet, beträgt das Geldvermögen des
Klägers etwa 6.200,-- DM. Hiervon ist ein bestimmter Teilbetrag als "kleiner Barbetrag"
nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom Einsatz zur Bestreitung der Prozesskosten
freizustellen, der sich nach § 88 Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (im Folgenden: VO)
bestimmt. Der Freibetrag beläuft sich entweder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) VO auf 2.500,--
DM oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) VO auf 4.500,-- DM. Anhaltspunkte dafür, dass der zu
verschonende Barbetrag unter dem Aspekt gemeinsamen Vermögens des Klägers und
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seiner Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VO zu erhöhen wäre, sind ebenso wenig ersichtlich
wie Anhaltspunkte dafür, dass der Freibetrag wegen einer besonderen Notlage des
Klägers (vgl. § 2 VO) zu erhöhen wäre. Danach ist in jedem Fall von dem Guthaben von
6.200,-- DM ein Betrag von 1.700,-- DM einzusetzen. Zur Aufbringung des dadurch nicht
gedeckten Kostenbetrags von etwa 3.900,-- DM kann der Kläger, was nach dem
Vorstehenden grundsätzlich zumutbar ist, den Vermögenswert seiner
Lebensversicherung, den er mit 4.000,-- DM angegeben hat, jedenfalls durch Beleihung
einsetzen.
Dass im vorliegenden Fall eine Beleihung der Lebensversicherung grundsätzlich nicht
möglich oder für den Kläger unzumutbar ist, ist von ihm im Prozesskostenhilfeverfahren
nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass eine
Beleihung für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO iVm §
88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde, hat er nicht geltend gemacht und sind nicht
ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür aufgezeigt, dass seine angemessene
Lebensführung durch die mit der Beleihung verbundene Zins- und Tilgungsbelastung im
Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO iVm § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG wesentlich erschwert würde.
Denn für den Kläger ist es zumutbar, dafür sein Einkommen nach § 115 Abs. 1 ZPO
einzusetzen. In diesem Zusammenhang kann im Hinblick darauf, dass nach den vom
Kläger zum Prozesskostenhilfeantrag gemachten Angaben seine Ehefrau über deutlich
höhere Einkünfte als er selbst verfügt und er gegenüber den zwei Kindern seiner
Ehefrau nicht unterhaltspflichtig ist, lediglich auf seine Einkommensverhältnisse
abgestellt werden. Danach verfügt der Kläger über ein monatliches Bruttoeinkommen
von 2.800,-- DM. Nach Abzug der von ihm geltend gemachten monatlichen Belastungen
an Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten, die zu seinen Gunsten
in Höhe von (200,-- DM + 540,-- DM + 70,-- DM =) 810,-- DM berücksichtigt werden,
obschon sie nicht belegt sind, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 1990,-- DM;
der als sonstige Versicherungsbeiträge angegebene Betrag kann hingegen nicht
abgesetzt werden, da jeglicher Anhalt für den Grund der Belastung fehlt. Nach weiterem
Abzug des auf den Kläger (aktuell) entfallenden Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 ZPO von 689,-- DM und der von ihm getragenen Unterkunftskosten von 560,--DM
ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO dem Kläger die Aufbringung von monatlichen Raten
in Höhe von 270,-- DM zumutbar. Selbst bei Zugrundelegung von Zins- und
Tilgungsbelastungen von 50 % für einen Kredit in Höhe der nicht durch das
einzusetzende Barvermögen gedeckten voraussichtlichen Prozesskosten von etwa
3.900,-- DM ergibt sich aber nur eine monatliche Belastung von (3900,-- DM x 50% : 12
Monate =) 162,50 DM.
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Demgemäß konnte dem Kläger Prozesskostenhilfe unabhängig von den
Erfolgsaussichten seiner Klage nicht bewilligt werden. Ergänzend weist der Senat auf
Folgendes hin: Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung
von Senatsrechtsprechung den angeführten Gutachten, mithin auch dem
Psychologischen Obergutachten der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 31. Dezember 1998, wegen der seit ihrer Erstellung vergangenen Zeit
von mehr als einem Jahr keine hinreichende Aussagekraft für die Beurteilung der
aktuellen Kraftfahreignung des Klägers beigemessen hat, dürfte eine weitere
Sachverhaltsaufklärung durch ein (medizinisch-)psychologisches (Ober-)Gutachten
angezeigt sein. Angesichts dessen kann die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
nicht schon mit der Erwägung verneint werden, es sei Sache des Klägers als
Fahrerlaubnisbewerber, das Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben und
beizubringen, weil das Vorliegen der Kraftfahreignung vom Gesetz positiv als
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Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung gefordert sei und keine
Eignungsvermutung mehr bestehe. Auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der
Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, bleibt es nach dem
Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO Aufgabe des Gerichts, von
sich aus den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und von Amts wegen
die erforderlichen Beweise zu erheben, soweit - wie hier - der Prozessstoff
einschließlich des Vorbringens der Beteiligten hierzu hinreichenden Anlass bietet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, NVwZ 2000, 81 (82); Dawin, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 86 Rdnr. 8 ff., 28; Höfling/Breustedt, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, § 86 Rdnr. 12 ff.
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Zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt, auf den sich die Amtsermittlungspflicht
des Gerichts bezieht, gehören auch die anspruchsbegründenden Tatsachen, für die
derjenige die Beweislast trägt, der aus ihnen eine günstige Rechtsfolge herleitet. Die
Beweislast besagt aber nichts dazu, wer Beweis zu erheben hat; sie greift erst, wenn
sich gegebenenfalls nach erforderlicher Sachverhaltsaufklärung im gebotenen Umfang
die entscheidungserhebliche Tatsache als nicht erweislich herausstellt. Diese
Maßgaben gelten auch in auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerichteten gerichtlichen
Verfahren; aus § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) folgt nichts anderes. Das
Vorliegen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gesetzliche Voraussetzung
für die Fahrerlaubniserteilung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG); daraus folgt lediglich, dass
der Fahrerlaubnisbewerber die Beweislast für das Vorliegen der die Kraftfahreignung
begründenden Tatsachen trägt, die Nichtfeststellbarkeit der Eignung also zu seinen
Lasten geht.
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Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 2 StVG Rdnr. 7.
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Dies wird durch die Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG unterstrichen, wonach der
Fahrerlaubnisbewerber u. a. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr.
3, also die Kraftfahreignung, nachzuweisen hat. Es liegt auf der Hand, dass durch diese
Beweislastregelung die Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO nicht in der Weise eingeschränkt wird, dass der Kläger anstelle des Gerichts ein
Sachverständigengutachten über die strittige Eignungsfrage von sich aus einzuholen
und dem Gericht vorzulegen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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