Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2003

OVG NRW: verein, mitgliedschaft, abgrenzung, staat, ausbildung, asylbewerber, geheimdienst, datum, organisation

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2109/03.A
Datum:
20.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 2109/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 254/02.A
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
16. April 2003 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der
Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
G r ü n d e :
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet.
2
Die Berufung ist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen Divergenz zuzulassen. Das
Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung einen von der Entscheidung des Senats
vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - abweichenden Tatsachensatz zur Bewertung
exilpolitischer Tätigkeit in einem der PKK/KADEK nahe stehenden Verein zu Grunde
gelegt.
3
Nach der angeführten Entscheidung des Senats ist die Betätigung in einer der PKK
bzw. KADEK nahe stehenden, linksextremistischen oder aus anderen Gründen als
militant staatsfeindlich eingestuften Exilorganisation im Regelfall als exponierte
exilpolitische Tätigkeit einzustufen, wenn der Betreffende zu dem aus dem
Vereinsregister ersichtlichen Vorstand der Organisation zählt, weil dies auf eine
lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen
hinweist, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem
Maße staatsgefährdend betrachtet werden. Bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte
kann die Mitgliedschaft im Vorstand eines derartigen Vereins trotz Eintrags in das
Vereinsregister anders zu bewerten sein, etwa dann, wenn es sich um einen
unverhältnismäßig großen Vereinsvorstand handelt oder um einen Vereinsvorstand,
dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln.
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Zu diesen Gesichtspunkten vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Mai 2003 - 8 A
1946/03.A - .
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In Fällen dieser Art muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelt werden, ob die
Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen
diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten
lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.
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Eine exilpolitische Tätigkeit ist auch dann trotz Vorstandsmitgliedschaft in einem PKK-
Verein und der mit ihr verbundenen Vermutungswirkung nicht exponiert, wenn nicht
erkennbar ist, dass der Asylbewerber im Vereinsvorstand mehr als nur untergeordnete
Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv- untergeordnete Stellung einnimmt.
Allerdings ist ein solcher Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat -
schon dann gegeben, wenn der Betroffene "nur" für kulturelle Aktivitäten
(Folkloreveranstaltungen, Bildung und Ausbildung von Jugendlichen) oder dafür
zuständig ist, die Vereinsmitglieder zum Erscheinen bei Mitgliedervollversammlungen
zu bewegen. Die hier angesprochene Fallgruppe einer passiv-untergeordneten Stellung
dient lediglich zur Abgrenzung exponierter exilpolitischer Tätigkeit gegenüber
Personen, die für den türkischen Staat trotz ihrer Mitgliedschaft in einem als
staatsgefährdend angesehenen Verein ohne Interesse sind, etwa weil ihre
Mitgliedschaft erkennbar nur für Zwecke des Asylverfahrens begründet worden ist. Wer
in einem PKK-Verein oder einer vergleichbaren Exilorganisation als Mitglied des
Vorstands die von ihm zu erfüllenden Aufgaben aktiv wahrnimmt, zählt zu dieser
Fallgruppe auch dann nicht, wenn seine Tätigkeiten lediglich mittelbar als "politisch"
einzustufen sind. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nur solche
Vorstandstätigkeiten eine exponierte exilpolitische Betätigung darstellen, die einen
besonderen politischen Aussagegehalt beinhalten, weicht von der
Senatsrechtsprechung ab; sie läuft im übrigen darauf hinaus, die Kriterien für eine
exponierte exilpolitische Tätigkeit zweifach zu prüfen, nämlich bei der Feststellung der
Vorstandsmitgliedschaft und der Charakterisierung des betroffenen Vereins als PKK-
Verein einerseits sowie bei der Bewertung der im konkreten Fall geleisteten
Vorstandstätigkeit andererseits. Demgegenüber geht der Senat in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass die aktive Wahrnehmung einer Vorstandstätigkeit in
einem derartigen Verein schon für sich genommen die Vermutung exponierter
exilpolitischer Betätigung begründet.
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