Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2004
OVG NRW: angemessenheit, gebäude, terrasse, gaststätte, landschaft, betriebsinhaber, ergänzung, beschränkung, einheit, anfang
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3462/02
Datum:
27.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 3462/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1654/02
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des
Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen
nicht vor.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der die Klägerin einen Anspruch auf
Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer 196 qm großen
Außenterrasse für ihren im Außenbereich gelegenen Gaststättenbetrieb hat, ist nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das streitige
Vorhaben erfülle die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, nicht
ernstlich zweifelhaft. Nach dieser Vorschrift kann der baulichen Erweiterung eines
zulässiger Weise errichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im
Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, nicht
entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder
eines Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten lässt. Bei der Bewertung, ob eine bauliche Erweiterung im Sinne der zitierten
Vorschrift angemessen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht den betrieblichen und
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baulichen Bestand zu Grunde gelegt, der nach vollständiger Ausnutzung der der
Klägerin zuletzt für ihren Betrieb erteilten Baugenehmigung vom 2. April 1984
genehmigterweise vorhanden gewesen ist. Diese gestattete nach den mit dem
Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den
Anbau eines 236 qm großen Seitentraktes mit 120 Sitzplätzen an die bestehende
Gaststätte sowie - ausweislich des Bauscheins vom 2. April 1984 - die Errichtung von
"ca. 80 Pkw Abstellplätzen". Nach dem übereinstimmenden Vortrag des Beklagten und
des Beigeladenen hatte der Betrieb der Klägerin nach erfolgter Ausnutzung dieser
Baugenehmigung einen Gesamtumfang vom 708 qm "Grundfläche". Die Gesamtzahl
der Sitzplätze unter Einschluss der bereits mit Baugenehmigung vom 28. Juni 1979
genehmigten 198 Sitzplätze betrug danach 318. Dass die hier streitige bauliche
Erweiterung um eine knapp 196 qm große Außenterrasse mit 90 Sitzplätzen vor dem
aufgezeigten genehmigten Betriebsumfang im Verhältnis "zum vorhandenen Gebäude
und Betrieb" angemessen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Auf die
darauf bezogene Begründung im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Zu ergänzen bleibt, dass die ohnehin auf die
warme Jahreszeit beschränkte Nutzung der Terrasse nur eingeschränkt zu einer
Erhöhung der Besucherzahl und überwiegend (nur) zu einer teilweisen Verlagerung des
Betriebsgeschehens führen wird, das sich ansonsten vollständig innerhalb des
Gaststättengebäudes vollziehen würde. Auch dieser Gesichtspunkt unterstreicht die
vom Verwaltungsgericht festgestellte Angemessenheit der hier in Rede stehenden
baulichen Erweiterung.
Soweit der Beklagte und der Beigeladene mit ihren Zulassungsanträgen die Richtigkeit
der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung über die Angemessenheit der fraglichen
baulichen Erweiterung anzweifeln, greifen ihre Bedenken nicht durch. Ihr Hinweis auf
die ursprüngliche Größe der Gaststätte, vor 1979 erteilte Baugenehmigungen und die
zwischen 1986 und 1996 abschlägig beschiedenen Bauanträge der Klägerin führen zu
keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht dazu, auf den baulichen und
betrieblichen Bestand nach Maßgabe einer Änderungsgenehmigung aus dem Jahre
1953 als entscheidendes Bezugsobjekt für die Angemessenheitsprüfung abzustellen. §
35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB geht bereits nach seinem Wortlaut vom "vorhandenen
Gebäude und Betrieb" aus, was ein Abstellen auf den aktuellen baulichen und
betrieblichen Bestand nahelegt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts mehrere in kurzen Zeitabständen durchgeführte
Erweiterungen, die als Teilabschnitte eines einheitlichen Lebenssachverhaltes zu
bewerten sind, als Einheit zu behandeln mit der Folge, dass eine Berufung auf § 35 Abs.
4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ausscheidet, wenn ein Betriebsinhaber bei wiederholten
Betriebserweiterungen das Ziel verfolgt, ein Gesamtvorhaben, dass den Rahmen des
Angemessenen sprengt, in Teilakte zu zerlegen und zeitlich gestaffelt auszuführen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19.92 -, BRS 55 Nr. 78 und
Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, BRS 54 Nr. 71.
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Davon kann hier schon wegen der erheblichen Zeiträume, die zwischen den in Rede
stehenden Baugenehmigungen von 1953, 1979 und 1984 und dem streitigen, im Jahre
2001 beantragten Vorhaben nicht die Rede sein. Für eine "Salamitaktik" der Klägerin,
ein von Anfang an verfolgtes Gesamtvorhaben aufzuteilen und abschnittsweise zu
verwirklichen, spricht - selbst wenn man mit dem Zulassungsvorbringen die mit
Bescheiden vom 7. Oktober 1986 und 10. Februar 1988 abgelehnten Bauvorhaben der
Klägerin mit in die Betrachtung einbezieht - nichts. Dafür, dass die früher durchgeführten
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baulichen Erweiterungen des Gaststättenbetriebes und auch die jetzt streitige
Erweiterung "zwangsläufig vorprogrammierte Folgemaßnahmen"
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, a.a.O.
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darstellen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch das Zulassungsvorbringen zeigt
solche nicht auf. Das vom Beigeladenen gerügte Abstellen des Verwaltungsgerichts auf
ein (im angefochtenen Urteil im Ergebnis verneintes) "konzeptionelles Vorgehen" des
Bauherrn knüpft an die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Es
scheidet als taugliches Abgrenzungskriterium nicht deshalb aus, weil - wie der
Beigeladene meint - damit ein nicht nachprüfbares subjektives Kriterium aufgestellt wird.
Denn die Feststellung eines vom Bauherrn verfolgten Gesamtvorhabens ist
selbstverständlich an objektivierbaren Umständen festzumachen, die das
Bundesverwaltungsgericht etwa darin gesehen hat, dass bauliche
Erweiterungsmaßnahmen "zwangsläufig vorprogrammierte Folgemaßnahmen"
darstellen. Das Verwaltungsgericht verneint auf der Grundlage dieser Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend einen Gesamtzusammenhang zwischen den
von der Klägerin im Laufe der Zeit verwirklichten Bauvorhaben und stellt dabei
ersichtlich nicht "nur" auf das "Vorliegen subjektiver Merkmale" beim Bauherrn ab.
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Allerdings weist der Beigeladene zu Recht darauf hin, dass Erweiterungen der hier in
Rede stehenden Art nicht einen Umfang annehmen dürfen, die zu einer Änderung des
Gepräges eines Betriebes im Sinne von strukturellen Umgestaltungen führen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September
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1992 - 7 A 1955/91 -, BRS 54 Nr. 70; vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar,
§ 35, Rdn. 115; vgl. auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, § 35 Rdn. 166,
wonach ein funktioneller Zusammenhang zwischen Erweiterung und altem Betrieb
bestehen muss.
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Dass der klägerische Betrieb nach dem Vortrag des Beigeladenen durch die streitige
Außengastronomie "ein gänzlich anderes Gepräge" erfährt und damit keine
Angemessenheit im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb vorliegt, ist nicht erkennbar.
Das Vorhaben der Klägerin trägt - wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat -
veränderten betrieblichen Erfordernissen mit Blick auf gewandelte Bedürfnisse der
Gaststättenbesucher Rechnung. Die knapp 196 qm großen Außenterrasse dient als
untergeordnete Ergänzung des bestehenden Restaurantbetriebes der Befriedigung
dieser Gästewünsche. Dadurch geht die Identität des Betriebes als Speiserestaurant
ersichtlich nicht verloren. Derartige Bauvorhaben können die Vorschrift des § 35 Abs. 4
Satz 1 Nr. 6 BauGB für sich in Anspruch nehmen, der - das verkennt der
Zulassungsvortrag - auch mehrmalige Erweiterungen eines Gewerbebetriebes nicht von
vornherein ausschließt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992
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- 4 B 175.92 -, a.a.O.
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Soweit der Beigeladene auf die auf der Grundlage baurechtlicher Genehmigungen
durchgeführten "überdimensionierten Erweiterungsschritte" aus den Jahren 1979 und
1984 verweist, mögen seinerzeit die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für diese
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Bauvorhaben nicht vorgelegen haben. Dies würde der streitigen Erweiterung des
genehmigten Betriebes der Klägerin aber deshalb nicht die oben dargelegte
Angemessenheit im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nehmen. Eine vom
Beigeladenen geforderte Beschränkung von nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB
zulässigen baulichen Erweiterungen auf das, "was im Hinblick auf den Betrieb nicht
entbehrt werden kann", findet im Gesetz keine Stütze. Die zur Begründung dieser
Ansicht herangezogene Rechtsprechung des BayVGH,
Urteil vom 29. März 1985 - Nr. 26 B 82 A.2195 -, BayVBl. 1986, 653,
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beruhte noch auf der Vorläuferregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BBauG, wonach
eine angemessene bauliche Erweiterung eines in zulässiger Weise errichteten
Gewerbebetriebes nur dann zulässig war, wenn sie zur Sicherung der Fortführung des
Betriebes notwendig war. Letzteres sieht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB indes nicht
mehr vor.
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Ernstlich zweifelhaft ist die angeführte Entscheidung auch nicht deshalb, weil das
streitige Bauvorhaben, wie der Beigeladene meint, in erheblichem Maße das
Landschaftsbild verunstaltet und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
beeinträchtigt. Mit den dafür vorgetragenen Argumenten (ein sich über die gesamte
Rückfront des Gebäudes erstreckendes Hineinragen in die grüne Landschaft; imposante
Stahlträgerkonstruktion in erhöhter Bauweise; aus weiter Entfernung sichtbar; Größe der
Terrasse) werden keine Gründe dargelegt, die vor allem mit Blick auf den bereits
vorhandenen genehmigten baulichen und betrieblichen Bestand von nicht
unerheblichen Dimensionen eine ins Gewicht fallende, zusätzliche Beeinträchtigung der
genannten öffentlichen Belange ernsthaft erwarten lassen. Dasselbe gilt in Bezug auf
die gerügten "betrieblichen Emissionen".
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die geltend gemachten
besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegen.
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Die Rechtssache hat schließlich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Verfahren wirft keine über den Einzelfall
hinausgehenden rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auf der Grundlage der oben
zitierten zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ergangenen Rechtsprechung klären lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§
124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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