Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2004
OVG NRW: widerruf, androhung, jahresgewinn, verwaltungsgerichtsbarkeit, verwaltungsakt, gewerbe, verhinderung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1637/04
Datum:
01.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1637/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1868/04
Tenor:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
2
Ab 1. Oktober 2004 verfährt der Senat bei Verfahren, auf die das GKG in der durch das
KostRMoG geänderten Fassung Anwendung findet, in Anlehnung an den
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 - nach den
folgenden Grundsätzen:
3
1. Bei der Erteilung sowie dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis (z.B.
Gaststättenkonzession) entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag des regelmäßig in
den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten oder des erwarteten Gewinns, jedoch
ohne Abzug der Einkommensteuer; mindestens sind 15.000 Euro zu Grunde zu legen
(Jahresgewinn).
4
Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO)
werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie mit dem
Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Liegt keine
Verbindung vor, stehen die Maßnahmen aber im sachlichen Zusammenhang mit einem
Widerruf oder einer Ablehnung, ist die Hälfte des Jahresgewinns, mindestens also 7.500
Euro, in Ansatz zu bringen. In allen anderen Fällen ist der Streitwert in Höhe des
Jahresgewinns zu veranschlagen.
5
2. Bei der Untersagung des ausgeübten Gewerbes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) und der
Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) entspricht der Streitwert
ebenfalls dem Jahresgewinn.
6
Die Untersagung der ausgeübten Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der
Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person (vgl. § 35 Abs. 7 a GewO) ist
7
entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse an der Fortführung dieser Tätigkeiten,
mindestens aber mit 8.000 Euro, zu bewerten. Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) ist das Interesse an der Aufhebung der auf nicht ausgeübte
Gewerbe bezogenen Gewerbeuntersagung zusätzlich mit 5.000 Euro zu veranschlagen.
Werden daneben nicht ausgeübte Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines
Gewerbetreibenden und/oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person
untersagt, bleibt dies bei der Wertfestsetzung außer Ansatz.
3. Zwangsmittelandrohungen, die mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt oder mit der
Festsetzung eines Zwangsmittels verbunden sind (unselbstständige Androhungen),
bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.
8
Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht der Streitwert der Höhe des
Zwangsgeldes. Die selbstständige Androhung eines Zwangsgeldes ist mit der Hälfte
dieses Betrages zu berücksichtigen.
9
Bei der Festsetzung unmittelbaren Zwanges beträgt der Streitwert ein Viertel des
Jahresgewinns, mindestens also 3.750 Euro, bzw. ein Viertel des wirtschaftlichen
Interesses an der Fortführung der Leitungs-/Vertretungstätigkeiten, mindestens also
2.000 Euro. Für die selbstständige Androhung unmittelbaren Zwanges ist jeweils die
Hälfte dieser Beträge, mindestens also 1.875 Euro bzw. 1.000 Euro, zu Grunde zu
legen.
10
4. Die sich danach ergebenden einzelnen Streitwerte sind für die Festsetzung zu
addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO).
11
5. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert
regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes.
12