Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2004

OVG NRW: verschlechterung des gesundheitszustandes, zahnarzt, behandlung, wahrscheinlichkeit, nacht, schweigepflicht, form, tatverdacht, unterlassen, verfügung

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 920/01.T
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat Landesberufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 920/01.T
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 32 K 901/01.T
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beschuldigte ist seit 19.. als Zahnärztin im Kammerbereich der Antragstellerin
niedergelassen.
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Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 wandte sich der Zeuge Q. L. mit einer Beschwerde
an die Antragstellerin: Als er sich am 21. Oktober 2000 um 20.40 Uhr telefonisch wegen
heftiger Zahnschmerzen an die den zahnärztlichen Notdienst in W. wahrnehmende
Beschuldigte gewandt habe, habe diese ihn auf den nächsten Morgen in ihrer Praxis
vertröstet; bei einer in den frühen Morgenstunden des 22. Oktober 2000 vom Zahnarzt O.
in N. durchgeführten Notfallbehandlung sei eine Wurzelentzündung festgestellt worden.
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Zu diesen Vorwürfen nahm die Beschuldigte unter dem 17. November 2000 Stellung:
Der Zeuge L. habe sie am 21. Oktober 2000 zu Hause angerufen. Nachdem er ihr seine
Beschwerden beschrieben habe, habe sie ihm empfohlen, sich in der Apotheke die
Tabletten "Tispol" zu kaufen und sich erneut mit ihr in Verbindung zu setzen, falls keine
Besserung auftrete. Es müsse sich um ein Missverständnis des Zeugen L. handeln,
wenn er ihre Äußerung dahingehend verstanden habe, sich erst am nächsten Morgen
bei ihr zu melden. Denn an demselben Abend hätten ihre Mitarbeiterin und sie auch
einen anderen Patienten in der Praxis behandelt.
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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2001 hat die Antragstellerin die Eröffnung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt und der Beschuldigten zur Last gelegt, ihre
Berufspflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG F. 2000 in Verbindung mit §§ 1 und 11 der
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Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NRW. S. 790)
- BO - und § 1 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (Anlage 2 zur
Berufsordnung) verletzt zu haben. Der Zeuge L. habe wegen akuter Zahnschmerzen am
21. Oktober 2000 um ca. 20.40 Uhr mit der Beschuldigten Kontakt aufgenommen und
sei von ihr darauf hingewiesen worden, dass er am nächsten Morgen zur Behandlung in
ihrer Praxis erscheinen könne. In den frühen Morgenstunden des 22. Oktober 2000 habe
der Zahnarzt O. in N. bei dem Zeugen L. eine Wurzelentzündung festgestellt und
notfallmäßig behandelt. Die Einlassung, sie habe dem Zeugen L. empfohlen, zunächst
Tabletten zu kaufen und für den Fall, dass keine Besserung auftrete, sie noch einmal
telefonisch zu kontaktieren, würde sie in keiner Weise entschuldigen. Im Rahmen ihrer
Verpflichtungen im Notfalldienst hätte sie den Zeugen L. in ihre Praxis einbestellen
müssen, um eine notfallmäßige persönliche Untersuchung und gegebenenfalls
Behandlung durchzuführen.
Auf die Bitte des Heilberufsgerichts, den Zahnarzt Dr. O. von seiner Schweigepflicht zu
entbinden, hat der Zeuge L. mit Schreiben vom 20. September 2001 mitgeteilt, er habe
seinem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 25. Oktober 2000 nichts mehr
hinzuzufügen. Er wolle nicht, dass der Beschuldigten gerichtliche Nachteile aus dieser
Sache entstünden. Mit seiner Beschwerde habe er lediglich auf einen Missstand
hinweisen wollen. Daher habe er sich einvernehmlich mit Dr. O. dahingehend geeinigt,
ihn nicht von der Schweigepflicht zu entbinden.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf
Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigte abgelehnt und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hauptverfahren sei nicht zu öffnen,
weil ein hinreichender Verdacht für eine Berufspflichtverletzung aufgrund der bisherigen
Ermittlungen und der nunmehr vorliegenden Erklärung des Zeugen L. vom 20.
September 2001 nicht festgestellt werden könne. Aus den bisherigen tatsächlichen
Feststellungen sei eine Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung der Beschuldigten nicht
zu erwarten. Ihr werde nicht nachgewiesen werden können, dass sie am 21. Oktober
2000 ihre Pflichten im Notfalldienst gegenüber dem Zeugen L. nicht ordnungsgemäß
wahrgenommen habe. Es könne dahinstehen, ob die Antragsschrift den sich aus § 200
Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Anforderungen an die Beschreibung der
angeschuldigten Tat genüge. Jedenfalls könne der Vorwurf, den Zeugen L. entgegen
der zahnärztlichen Pflicht zur sofortigen Behandlung nicht unmittelbar zur Untersuchung
einbestellt zu haben, der Beschuldigten auf Grund der schriftlichen Erklärungen des
Zeugen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
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Gegen den ihr am 29. Oktober 2001 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
31. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen
geltend macht: Das Heilberufsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein
Hinweis auf die Einnahme schmerzstillender Mittel insbesondere dann vertretbar sein
könne, wenn der Zahnarzt deutlich gegenüber dem Patienten seine Bereitschaft erklärt
habe, bei erfolglosem Einsatz der Schmerzmittel zu einer Behandlung bereit zu sein.
Vielmehr sei einem Patienten, der sich mit Hinweis auf akute Zahnschmerzen
hilfesuchend an einen Notdienst habenden Zahnarzt wende, in jedem Fall eine
unverzügliche und persönliche Untersuchung anzubieten, um dem Patienten zeitnah die
zahnmedizinisch gebotene Hilfe zukommen lassen zu können. Eine ausschließlich auf
einer mündlichen Laieninformation basierende Schmerztherapie begründe dagegen das
unvermeidbare Risiko einer Fehldiagnose und einer damit einhergehenden
medizinischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten. Dieser
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Verpflichtung zur persönlichen Inaugenscheinnahme des Patienten sei die Beschuldigte
unstreitig nicht nachgekommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und das berufsgerichtliche Verfahren zu
eröffnen.
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Die Beschuldigte beantragt,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor: Den
genauen Inhalt ihres Gesprächs mit dem Zeugen L. könne sie nicht mehr wieder geben.
Sie sei sich allerdings sicher, die Bereitschaft erklärt zu haben, ihn zu behandeln.
Zudem habe sie ihn nach der Art der Schmerzen und danach gefragt, ob das Gesicht
angeschwollen sei. Letzteres sei von dem Zeugen verneint worden. Der Zeuge selbst
habe von eingenommenen Schmerzmitteln gesprochen. Er selbst müsse dann von der
Einbestellung abgesehen haben, da es ansonsten nicht erklärlich sei, warum sie den
Zeugen nicht sofort bestellt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin (1
Band) Bezug genommen.
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II.
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Die gemäß § 105 Abs. 1 und 2 Buchst. a HeilBerG F. 2000 i.V.m. §§ 210 Abs. 2 und 311
StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens bleibt ohne Erfolg.
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Es ist schon zweifelhaft, ob sich der Antragsschrift die erforderliche Bezeichnung der der
Beschuldigten zur Last gelegten Tat hinreichend deutlich entnehmen lässt.
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Die Antragsschrift legt in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand fest,
über den das Heilberufsgericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat.
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Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage 2003, § 200 RdNr. 2, m.w.N.
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Sie darf sich in der Kennzeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den
Gesetzeswortlaut wieder zu geben, Tatzeit, Tatort und das wesentliche Ergebnis der
Ermittlungen mitzuteilen. Sie muss vielmehr konkrete Tatumstände nennen. Dies hat in
Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung
des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen.
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Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Landesberufsgericht für Heilberufe, Urteil
vom 31. Oktober 1991 - ZA 8/89 -, UA S. 18, m.w.N.; BGH, Urteile vom 15. Dezember
1953 - 5 StR 294/53 -, BGHSt 5, 225 (227), vom 15. Januar 1954 - 5 StR 703/53 -, NJW
1994, 360 (361), und vom 26. Februar 1957 - 5 StR 411/56 -, BGHSt 10, 137 (139).
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Ob die Antragsschrift der Antragstellerin vom 30. Januar 2001 diesen Anforderungen
gerecht wird, begegnet erheblichen Bedenken. Der Antragsschrift lässt sich nicht mit der
erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, welches konkrete Fehlverhalten der
Beschuldigten zur Last gelegt wird. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe des
wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, ohne die vorgeworfene Tat in Form eines
Anklagesatzes in der erforderlichen Weise zu identifizieren.
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So schildert die Antragstellerin auf Seite 2 unten der Antragsschrift unter der Überschrift
"2. Zur Sache" im Einzelnen die tatsächlichen Geschehnisse in der Nacht vom 21. auf
den 22. Oktober 2000. Diesen Ausführungen lässt sich aber auch nicht im Ansatz
entnehmen, welches konkrete Verhalten der Beschuldigten die Antragstellerin zum
Anlass des Vorwurfs eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Bestimmungen machen
will.
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Ein solcher Vorwurf eines berufswidrigen Verhaltens könnte möglicherweise aus dem
zweiten Satz auf Seite 3 der Antragsschrift zu entnehmen sein, wo es heißt, die
Beschuldigte hätte im Rahmen ihrer Verpflichtungen im Notfalldienst den Zeugen L. in
ihre Praxis einbestellen müssen, um eine notfallmäßige persönliche Untersuchung und
ggf. Behandlung durchzuführen, wie sie durch den Zahnarzt O. vorgenommen worden
sei. An dieser Stelle mangelt es der Antragsschrift aber an einem hinreichenden Bezug
zu den von der Antragstellerin als maßgeblich angesehenen tatsächlichen Umständen.
Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Antragstellerin das Unterlassen einer
Einbestellung des Zeugen L. in die Praxis gerade mit Blick auf die besonderen
Umstände des Einzelfalls der Beschuldigten zum Vorwurf macht oder ob die
Antragstellerin ein Fehlverhalten der Beschuldigten - unabhängig von der jeweiligen
Situation - schon allein in der Tatsache sieht, dass diese als Zahnärztin im Notfalldienst
von einer Einbestellung abgesehen hat.
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Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung. Denn auch wenn aus dem
zweiten Satz auf Seite 3 der Antragsschrift ein hinreichend konkreter Vorwurf, den
Zeugen L. entgegen der zahnärztlichen Pflicht zur sofortigen Behandlung nicht sofort
einbestellt zu haben, abgeleitet werden kann, bleibt der Antrag auf Eröffnung des
berufsgerichtlichen Verfahrens ohne Erfolg. Denn die Beschuldigte erscheint insoweit
einer Berufspflichtverletzung nicht hinreichend verdächtig (§ 112 Satz 1 HeilBerG F.
2000 i.V.m. § 203 StPO).
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Das Heilberufsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend einen
hinreichenden Tatverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint. Es ist zu Recht davon
ausgegangen, dass bei einer vorläufigen Tatbewertung im Hinblick auf die zur
Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für
eine spätere Verurteilung der Beschuldigten wegen einer Berufspflichtverletzung
besteht.
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Die dagegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände
greifen nicht durch.
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Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass einem
Patienten, der sich mit Hinweis auf akute Zahnschmerzen hilfesuchend an einen
Notdienst ausübenden Zahnarzt wende, in jedem Fall eine unverzügliche und
persönliche Untersuchung anzubieten sei, um zeitnah dem Patienten die
zahnmedizinisch gebotene Hilfe zukommen lassen zu können; dieser Verpflichtung zur
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persönlichen Inaugenscheinnahme des Patienten sei die Beschuldigte nicht
nachgekommen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann schon nicht von dem Bestehen einer
generellen, also in jedem denkbaren Fall greifenden Verpflichtung zur unverzüglichen
persönlichen Inaugenscheinnahme eines über akute Zahnschmerzen klagenden
Patienten ausgegangen werden. Eine derartige Verpflichtung mag zwar regelmäßig
bestehen und in einer Vielzahl der Fälle zum Tragen kommen. Genauso sind aber auch
Ausnahmefälle denkbar, in denen ein Zahnarzt nach genauerer Befragung des
Patienten und mit dessen Zustimmung zunächst eine persönliche Untersuchung als
entbehrlich ansehen und den Patienten auf einen erneuten Anruf und eine
Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt verweisen darf.
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Anders als die Antragstellerin meint, ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigten
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dem Zeugen L. in
der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2000 entgegen einer bestehenden Verpflichtung
zur unverzüglichen persönlichen Inaugenscheinnahme keine Untersuchung in ihrer
Praxis angeboten zu haben. Angesichts der schriftlichen Erklärungen sowie der
Einlassungen der Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass es der
Beschuldigten nicht zu widerlegen sein wird, dem Zeugen L. gegenüber in dem mit
diesem geführten Telefongespräch ihre Bereitschaft bekundet zu haben, ihn
unverzüglich in ihren Praxisräumen zu untersuchen, und dass sich der Zeuge L. bereit
erklärt hat, zunächst auf eine persönliche Untersuchung zu verzichten und statt dessen
schmerzstillende Tabletten einzunehmen. Insbesondere der Umstand, dass der Zeuge
L. im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 20. September 2001
keinerlei weitere Angaben zu den tatsächlichen Ereignissen gemacht und zudem erklärt
hat, nicht zu wollen, dass der Beschuldigten "gerichtliche Nachteile aus dieser Sache"
entstehen, belegt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch eine
Zeugenvernehmung nicht aussichtsreich erscheint. Zudem lässt sich, was für die
Feststellung einer Pflicht zur unverzüglichen persönlichen Inaugenscheinnahme von
besonderer Bedeutung wäre, das genaue Krankheitsbild des Zeugen L. in der Nacht
vom 21. auf den 22. Oktober 2000 nicht ermitteln, weil der Zeuge L. im Schriftsatz vom
20. September 2001 ausdrücklich eine Entbindung des Zahnarztes Dr. O. von dessen
Schweigepflicht verweigert hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107 und 108 HeilBerG F. 2000
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