Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2002
OVG NRW: kosovo, vereinigtes königreich, erlass, emrk, egmr, duldung, ausreise, datum, bedrohung
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3125/02.A
Datum:
05.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 3125/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2532/99.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, kommt der
Rechtssache nicht zu.
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Der Senat hat hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG - nur
darauf beziehen sich die Darlegungen im Zulassungsantrag - in seiner bisherigen
Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im
Kosovo keinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht.
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Ferner hat er in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die besonderen
Gefährdungen, denen Angehörige ethnischer Minderheitengruppen ausgesetzt sind, es
nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes diesen
Bevölkerungsgruppen individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den
aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen
Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach §
54 AuslG entspricht.
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Vgl. Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44
386 - B2/I 14 - Kosovo iVm Ziff. 4 des Beschlusses der ständigen Konferenz der
Innenminister und - senatoren der Länder (IMK) vom 23./24. November 2000 (TOP 8).
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Diese Erlasslage hat der Senat bislang weiterhin als gegeben angesehen.
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Vgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 8. März 2001, Nr. III 2 des
Erlasses vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - und inzwischen Nr. 1 des
Erlasses vom 28. November 2001 - 14/44.386-I 14-Kosovo/44.342 - .
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Damit war nach seiner Auffassung zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK ergebenden
Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen oder religiösen
Minderheiten durch Angehörige der albanischen und religiösen Bevölkerungsmehrheit
im Kosovo Rechnung getragen.
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Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A - und im Übrigen
zu dem Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 B 21.01 -.
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Der Senat hat sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des Gerichts
befunden.
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Vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und 2. Mai 2001- 13 A 4889/99.A -.
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Eine entscheidungserhebliche Änderung der Verhältnisse ist zwischenzeitlich nicht
eingetreten. Zwar hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder mit Beschluss vom 6. Juni 2002 u.a. festgestellt, dass ein dauerhaftes
Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen sei und dass die
Voraussetzungen für erste zwangsweise Rückführungen noch im Laufe dieses Jahres
gegeben seien, aber zugleich auch, dass diese aufgrund der Erklärungen der
Internationalen Zivilverwaltung UNMIK zur Zeit weiterhin nicht möglich seien.
Dementsprechend hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den
Ausländerbehörden mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen, das
einzuhaltende Verfahren, die zeitliche Staffelung von Rückführungen und weitere
Aspekte mit UNMIK noch näher zu erörtern seien. In demselben Erlass ist geregelt, dass
aufgrund des bis zum Abschluss dieser Verhandlungen weiter bestehenden
Abschiebungshindernisses den ausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer
Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien, die ihre freiwillige Ausreise
verweigerten, die Duldung zunächst um drei Monate - und damit um den Zeitraum wie in
§ 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - verlängert werden kann. Über die weiteren Einzelheiten
(frühester Zeitpunkt von Rückführungen und die hierbei nach dem Ergebnis der
Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden Modalitäten) wird in der zweiten Jahreshälfte ein
gesonderter Erlass ergehen.
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Vgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 14. Juni 2002 - 14.3/44.386 - I
14 - Kosovo -.
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In Bezug auf diese auch dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Auffassung haben
die Kläger Berufungszulassungsgründe nicht geltend gemacht.
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Hinsichtlich der von den Klägern allein ihrem Berufungszulassungantrag zugrunde
gelegten und für grundsätzlich erachteten Frage der Beurteilung der Sicherheitslage für
ethnische Minderheiten im Kosovo seit Übernahme der effektiven Staatsgewalt durch
UNMIK und KFOR, wie sie das Verwaltungsgericht alternativ seinem Urteil zugrunde
gelegt hat, fehlt es zwar bisher an einer Entscheidung des Senats. Auch der vom
Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 10. Oktober
2001 - 14 A 3865/01.A - enthält dazu keine Aussage. Darauf und auf die im Übrigen vom
Verwaltungsgericht nicht aufgeworfene grundsätzliche Frage der Maßstabsbildung, wie
sie sich für § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf Art. 3 EMRK stellt,
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vgl. dazu u. a. die Stellungnahme der Bundesregie-rung in dem Verfahren vor dem
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EGMR, wiedergege-ben in den Gründen der Zulässigkeitsentscheidung vom 7. März
2000 - Beschwerde Nr. 43844/98 (T.I. ./. Vereinigtes Königreich) -, InfAuslR 2000, 321,
kommt es jedoch angesichts der geschilderten Erlasslage gegenwärtig in einem
Berufungsverfahren nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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