Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2008
OVG NRW: beginn der frist, staatsangehörigkeit, unterzeichnung, fristverlängerung, gewissheit, bevollmächtigung, abstammung, auskunft, auslandsvertretung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2152/08
Datum:
22.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2152/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1539/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
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Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach
begründet, muss nach ständiger Rechsprechung des Senats,
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vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 1990/07 -,
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im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und
gegeben sein.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § 132
VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, EWG-
Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Feb-ruar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § 153 VwGO
Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 284
(nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, Juris.
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das
Zulassungsvorbringen führt nämlich nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend
gemachten ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die -
das Entscheidungsergebnis schon für sich genommen tragende - Annahme des
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Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht im
Erklärungswege erwerben können, weil sie mit der am 24. Januar 2005 beim
Bundesverwaltungsamt eingegangenen Erwerbserklärung zumindest die mit der
Unterzeichnung des Formularantrages bereits unter dem 28. Juni 2004 angelaufene
Nacherklärungsfrist von 6 Monaten gem. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht
eingehalten habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Beginn der
Nacherklärungsfrist nämlich nicht die Beauftragung des Rechtsanwaltes am 23. Oktober
2004 maßgeblich. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn
ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und
tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei der
deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis vom
Erklärungsrecht zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003, - 5 C
14.06 - und
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- 5 C 16.06 -, jeweils Juris.
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Maßgeblich ist daher, dass die Klägerin durch die für den 28. Juni 2004 dokumentierte
Unterzeichnung des Formularantrages, in dem sie als Erwerbsgrund für die deutsche
Staatsangehörigkeit die Abstammung von einer deutschen Mutter angibt, zu erkennen
gegeben hat, dass Anlass gegeben war, sich um die Geltendmachung und rechtliche
Absicherung des angenommenen Rechtsstatus zu kümmern. Dass dies der Klägerin
nicht schon ab dem 28. Juni 2004 objektiv möglich und zumutbar war, ist weder
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Wenn innerhalb der Nacherklärungsfrist von
6 Monaten - wie hier - Verzögerungen bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes und
dessen Konsultierung eintreten, fällt dies in den Risikobereich des potentiell
Erklärungsberechtigten und führt nicht zu einer Fristverlängerung. Der Beginn der Frist
wird nicht dadurch bestimmt, dass der Betreffende rechtlichen Rat zu den
Erfolgsaussichten seines Antrages und Gewissheit über die deutsche
Staatsangehörigkeit des Angehörigen, von dem er seine deutsche Staatsangehörigkeit
ableitet, erlangt. Auch unter Berücksichtigung der Bevollmächtigung des
Rechtsanwaltes erst am 23. Oktober 2004 und eines dementsprechenden
Beratungsgespräches ist zudem weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass
ein Antrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Nacherklärungsfrist am 28. Dezember 2004
dem zuständigen Bundesverwaltungsamt zur Kenntnis hätte gegeben werden können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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