Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2006

OVG NRW: verschulden, vertreter, schwiegertochter, krankheit, fremder, mittellosigkeit, rechtsmittelbelehrung, ausnahme, vertretung, hochschule

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4859/05
Datum:
04.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4859/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1351/05
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme
etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch vermag die Klägerin nach Maßgabe von § 166
VwGO i. V. m. § 114 ZPO nicht durchzudringen, weil sie zum Einen - entgegen ihren
Angaben in der Antragsschrift - ihr Unvermögen, die Kosten der Prozessführung aus
eigenen Mitteln aufzubringen, nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO durch Einreichung einer
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht
hat und zum Anderen die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das
Berufungszulassungsverfahren - ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2
Der Berufungszulassungsantrag ist bereits unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 1
Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt fehlt. Auf dieses Erfordernis ist in der dem
Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Eine Mittellosigkeit rechtfertigt es nicht, dass der Kläger selbst oder ein weniger qua-
lifizierter Vertreter im Zulassungsverfahren auftreten.
3
Eine Berufungszulassung kommt aber auch in der Sache nicht in Betracht. Selbst wenn
man davon ausgehen würde, die Klägerin habe sinngemäß den Zulassungsgrund der
§§ 84 Abs. 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, führt das Zulassungsvorbringen
nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen
Entscheidungsergebnisses.
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Die Klägerin vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei wegen Versäumung der
Widerspruchsfrist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60
VwGO ist nicht in Betracht zu ziehen. Selbst wenn man es - was aber mehr als
zweifelhaft ist - für hinreichend glaubhaft im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO
gemacht ansehen wollte, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin - ihre Mutter
N. M. - auf Grund einer Erkrankung ohne Verschulden nicht in der Lage war, die
Widerspruchsfrist einzuhalten, vermag der Senat jedenfalls die Nachholung der
versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von 2 Wochen nach Wegfall des
Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO) nicht festzustellen. Aus der von der
Klägerseite mit der Zulassungsschrift vorgelegten schriftlichen Erklärung des Johann
Braun vom 11. Juli 2005 geht hervor, dass Frau M. während der Erkran-kung nicht nur
von seiner Schwiegertochter betreut wurde - sie sich also möglicher-weise dieser für die
rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs hätte bedienen können -, sondern dass die
Krankheit auch bereits am 20. April 2005 endete. Danach hätte der Widerspruch bis
spätestens zum 4. Mai 2005 eingelegt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Verfahrensbevollmächtigte die entsprechend hinausge-schobenen Frist zur
Widerspruchserhebung - etwa auch mit weiterer fremder Hilfe - immer noch nicht
einhalten konnte.
5
Ungeachtet dessen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass
die sprachlichen Fähigkeiten der Klägerin nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bzw. die ihres
Ehegatten gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG den gesetzlichen Anforderungen genü-gen
oder insoweit ausnahmsweise auf eine Feststellung verzichtet werden kann.
6
Für die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf Einbeziehung der Klägerin und
ihres Ehemannes in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin käme - wäre dies
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - im Übrigen eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil es aus den Gründen, die das
Bundesverwaltungsamt in seiner Klageerwiderung vom 22. Juli 2005 angege-ben hat,
an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung fehlen dürfte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.
9
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der
angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig (§§ 84
Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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