Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.08.2003
OVG NRW (nicht störender gewerbebetrieb, umgebung, gebiet, versorgung, aufschiebende wirkung, bebauungsplan, markt, antragsteller, wirkung, verwaltungsgericht)
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1040/03
Datum:
04.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1040/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 613/03
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten
tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind nicht
begründet.
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Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu
Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der
Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 15. Juli 2002
angeordnet hat.
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Das Vorhaben der Beigeladenen ist nach § 34 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich
unzulässig.
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen steht nicht
etwa aufgrund des der Beigeladenen erteilten, bestandskräftig gewordenen
Vorbescheids vom 9. Februar 2001 zwischen den Beteiligten fest. Da der Vorbescheid
bei Erteilung der hier streitigen Baugenehmigung den Antragstellern gegenüber noch
nicht bestandskräftig war, besteht ihnen gegenüber keine Bindung an den Inhalt des
Vorbescheids.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 4 C 44.80 -, BRS 40 Nr. 176, Urteil vom 17.
März 1989 - 4 C 14.85 -, BRS 49 Nr. 168.
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Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, wenn die
Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete
entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet
allgemein zulässig wäre. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht hier einem
reinen oder allgemeinen Wohngebiet i.S. des § 3 bzw. des § 4 der BauNVO. Eine
genauere Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nicht erforderlich, da das Vorhaben der Beigeladenen weder in einem
reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig
ist.
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Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB ist darauf
abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und
andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann.
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Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr.36.
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Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits
und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des
Unterschiedes ankommen kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1987 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 10.
Juni 1991 - 4 B 88.91 -, JURIS-Dokumentation; OVG NRW, Urteil vom 27. April 1998 - 7
A 3814/96 -.
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Die Einheitlichkeit einer Bebauung kann bewirken, dass angrenzende, beispielsweise
durch einen Bahndamm oder eine Straße getrennte, andersartige Bebauung nicht zur
näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehört.
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Vgl. BVerwG, 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80.
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Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die maßgebliche
Umgebung, soweit sie vorliegend streitig ist, zutreffend bestimmt. Die nähere Umgebung
beschränkt sich demnach auf das Gebiet nordöstlich der Eisenbahntrasse Bonn-
Koblenz.
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Das ergibt sich eindeutig aus den zahlreichen Fotografien und Plänen in den dem Senat
vorliegenden Akten. In diesem in sich homogenen Gebiet befindet sich nach den
vorliegenden Fotografien und Plänen sowie nach den insoweit übereinstimmenden
Angaben der Beteiligten fast ausschließlich Wohnbebauung, an der N. straße
außerdem eine Schule mit Schulsportanlage und ein Spielplatz.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehört das jenseits (südwestlich) der
Bahntrasse gelegene Gebiet bis zur L. Straße (Bundesstraße 9) nicht mehr zur
maßgebenden Umgebung. Insoweit wirkt die Bahntrasse als Zäsur. Dabei kann
dahinstehen, ob die Bahntrasse - was die Beschwerdeführer bestreiten - bereits wegen
ihrer Dimensionen und der Verkehrsfrequenz eine Unterbrechung des fortlaufenden
Bebauungszusammenhangs darstellt, so dass das an sie anschließende Gebiet
unabhängig von der Art seiner Bebauung nicht mehr zu dem hier maßgebenden
Baugebiet gehört. Denn die trennende Wirkung der Bahntrasse ergibt sich hier
jedenfalls daraus, dass sie zwischen zwei Gebieten völlig unterschiedlichen Charakters
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verläuft. Während im Gebiet nordöstlich der Bahntrasse fast ausschließlich
Wohngebäude vorhanden sind, befinden sich in dem Bereich zwischen der Bahntrasse
und der L. Straße ausschließlich Gewerbebetriebe, nämlich eine Tankstelle mit
Autowaschanlage sowie Autovermietung, Kfz-Reparatur und -verkauf, ein
Schnellrestaurant und ein großes Möbelhaus. Die Bahntrasse bildet eine klare Grenze
zwischen diesen völlig unterschiedlichen Nutzungen, denn nordöstlich der Bahntrasse
findet sich keinerlei gewerbliche Nutzung.
Die maßgebliche Umgebung - auch das hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt -
entspricht entweder einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO oder einem
allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. In ihr befinden sich neben Wohngebäuden
nur eine Schule mit Schulsportanlage und ein Spielplatz. Kinderspielplätze sind als dem
Gebiet dienende Nebenanlagen gleichermaßen im allgemeinen wie im reinen
Wohngebiet zulässig.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47.
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Schulen sind als Anlagen für kulturelle Zwecke
19
- vgl. zu dieser Einordnung Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, Vorbem. §§ 2-
9, 12-14, Randnr. 13 -
20
sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO)
21
- vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21. Juni 1983 - 1 BA 60/82 -, BRS 40 Nr. 43 -
22
als auch - ausnahmsweise - in einem reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
zulässig.
23
Das streitbefangene Grundstück selbst übt keine prägende Wirkung aus. Zwar ist die auf
dem Baugrundstück vorhandene Bebauung grundsätzlich zu berücksichtigen,
24
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - IV C 109.65 -, BRS 18 Nr. 24.
25
Ist aber die ehemals vorhandene Bebauung beseitigt worden oder wird die vorhandene
Bebauung nicht mehr genutzt, so kommt es darauf an, ob mit einer Wiederbebauung
oder Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Welche zeitlichen Grenzen hierfür zu
beachten sind, richtet sich nach der Verkehrsauffassung.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67
27
Danach war hier seit dem 3. Januar 2001 nicht mehr mit der Wiederaufnahme der seit
1996 aufgegebenen, dem Bebauungsplan 8216-84 entsprechenden Nutzung des
Grundstücks als Tennis- und Squash-Anlage zu rechnen. An diesem Tag wurde der
Aufhebungsbeschluss für den Bebauungsplan bekannt gemacht. Der Bebauungsplan
wurde aufgehoben, weil - wie sich aus der Begründung für die Aufhebungssatzung
ergibt - schon seit längerem kein Bedarf mehr für die Tennis- (und Squash-)anlage
bestand und ins Auge gefasste alternative Nutzungen des Geländes an den
Festsetzungen des Bebauungsplan gescheitert waren. Durch die Aufhebung des
insoweit als überholt angesehenen Bebauungsplans sollte die Möglichkeit eröffnet
werden, anderweitige Nutzungsabsichten am Maßstab des § 34 BauGB zu messen.
28
Unter diesen Umständen hatte die aufgegebene Nutzung auf dem streitbefangenen
Grundstück zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids (am 9. Februar 2001) wie
auch der angefochtenen Baugenehmigung (am 15. Juli 2002) an die Beigeladene keine
prägende Wirkung mehr.
Entspricht die maßgebliche Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet, so beurteilt
sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach seiner Art allein danach,
ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise
zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. In einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO u.a. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig.
Das Vorhaben der Beigeladenen stellt aber keinen solchen der Versorgung des Gebiets
dienenden Laden dar.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
30
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56,
31
liegt die Verkaufsflächenobergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen
Versorgung nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber. Mit einer
- sich aus den Bauantragsunterlagen ergebenden - Größe des Verkaufsraums von netto
700 qm liegt das Vorhaben der Beigeladenen noch im Grenzbereich für einen
Einzelhandelsbetrieb der wohnungsnahen Versorgung. Daher bedarf es keiner
Ausführungen zu der unter Bezugnahme insbesondere auf eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
32
- vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 -, BRS 64 Nr. 75 -
33
von der Beigeladenen vertretenen Ansicht, die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu den
Verkaufsflächengrenzen sei überholt.
34
Jedoch ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht schon wegen Einhaltung der
genannten Verkaufsflächengrenzen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Seine Zulässigkeit hängt auch
davon ab, ob es die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt.
Dazu gehört auch, dass es tatsächlich der Versorgung des Gebiets dienen muss.
35
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -.
36
Ob es als gebietsbezogen qualifiziert werden kann, ist ausgehend vom Betriebskonzept
des Betreibers vorwiegend anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Zu diesen Kriterien
gehört neben der Größe und der sonstigen Beschaffenheit der Anlage auch der
Zuschnitt der Anlage, die daraus sich ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich
tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten und die typischen
Verhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, ob der B. -Markt
voraussichtlich nur oder zumindest in einem erheblichen Umfang von den Bewohnern
des umliegenden Gebiets aufgesucht wird oder ob ein darüber hinausgehender
Kundenkreis zu erwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezuges führt.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zu demselben
Begriff im Zusammenhang mit Schank- und Speisewirtschaften.
38
Wie weit die Grenze des Gebiets zu ziehen ist, dessen Versorgung der geplante B. -
Markt dienen soll, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern bestimmt sich nach den
jeweiligen städtebaulichen Verhältnissen. Bildet das Wohngebiet mit angrenzenden
Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu qualifizieren sind,
einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich, so kann dies ein Grund
dafür sein, den räumlichen Bezugsrahmen für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
gebotene Beurteilung entsprechend zu erweitern. Außer Betracht zu bleiben haben
unabhängig von den Grenzen des Baugebiets außer Gebieten, die durch eine andere
Nutzungsart gekennzeichnet sind, indes Gebiete, die von dem Einzelhandelsbetrieb so
weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte
Funktionszusammenhang nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann.
39
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67 für
Schank- und Speisewirtschaften.
40
Nach diesen Grundsätzen gehört nur der Bereich östlich und nordöstlich der
Eisenbahntrasse zu dem i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu versorgenden
Wohngebiet gehören. Wie weit sich dieser Bereich nach Norden erstreckt, kann
vorliegend dahinstehen.
41
Nicht zu dem "Gebiet" i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gehört nach den vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben das Wohngebiet, das sich jenseits
der Bahntrasse südwestlich der L. Straße erstreckt. Denn es bildet mit dem hier
maßgeblichen Gebiet östlich und nordöstlich der Bahntrasse keinen einheitlich
strukturierten zusammenhängenden Bereich, weil sich zwischen beiden Gebieten die
Bahntrasse und ein Gewerbegebiet (zwischen Bahntrasse und L. Straße) befinden.
42
Die Lage des geplanten B. -Markts spricht aber dafür, dass dieser zu einem nicht
unerheblichen Teil auch Kunden aus dem Gewerbegebiet und dem genannten
Wohngebiet südwestlich der L. Straße anziehen wird und mithin nicht nur der
Gebietsversorgung i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Er liegt verkehrsgünstig in
der Nähe der B. -N. -Straße, die die genannten weitläufigen, bis nach N. reichenden
Wohngebiete erschließt. Für diese Wohngebiete gibt es nach dem von der
Beigeladenen vorgelegten Plan lediglich einen Supermarkt (L. in der N. -Q. -Straße), der
zudem vom Sortiment und Preisniveau her nicht direkt mit einem B. -Markt konkurriert.
Die südlich in der E. straße und nördlich in der Bad H. Altstadt gelegenen Supermärkte
sind von diesen Wohngebieten weiter entfernt als der geplante B. -Markt. Dass die
Kunden aus diesem Gebiet, um zum geplanten B. -Markt zu gelangen, den häufig
geschlossenen Bahnübergang am L. weg werden überqueren müssen, wird der
Attraktivität des Marktes angesichts fehlender Alternativen keinen Abbruch tun. Zudem
ist die Ersetzung des Bahnübergangs durch eine Unterführung geplant.
43
Die Beigeladene selbst geht im Rahmen der von ihr vorgenommenen
Tragfähigkeitsberechnung von einem Einzugsbereich mit einem Radius von 700 m aus,
der zu etwa 3/7 in dem genannten Bereich südwestlich der Bahntrasse liegt.
44
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist an den dargestellten Kriterien für die
Abgrenzung des Versorgungsbereichs festzuhalten. Die demgegenüber von der
Beigeladenen vorgetragene "dynamische Interpretation" des "Gebiets" im Sinne des § 4
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, wonach gestiegene Konsumansprüche und ein geändertes
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Einkaufsverhalten größere Verkaufsflächen und eine größere Stellplatzzahl erforderlich
machten, weil aus ökonomischen Gründen ein größerer Einzugsbereich versorgt
werden müsse, lässt außer Acht, dass zwar die verbrauchernahe Versorgung der
Bevölkerung einen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauNVO bei der Bauleitplanung zu
berücksichtigenden Belang darstellt, dass aber die mit einem Laden verbundenen
Belästigungen der Umgebung dem jeweiligen Gebietscharakter entsprechend möglichst
gering gehalten werden sollen. In einem allgemeinen Wohngebiet sollen die Bewohner
nicht weitergehenden Belästigungen dadurch ausgesetzt sein, dass durch An- und
Abfahrtverkehr zusätzliche Unruhe erzeugt wird, die von einem Wohngebiet
ferngehalten werden soll. Personen, die nach realistischer Betrachtungsweise auf die
Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, wenn sie den Laden aufsuchen
wollen, gehören nicht zu der Zielgruppe, deren Versorgung § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
vornehmlich ermöglichen will.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67 für
Schank- und Speisewirtschaften.
46
Die Ansicht der Beigeladenen würde letztlich dazu führen, dass der zunehmende
Konzentrationsprozess insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel immer größere
Einzelhandelsbetriebe mit einem immer größeren Einzugsgebiet und entsprechend
hohem Kraftfahrzeugverkehrsaufkommen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in
Wohngebieten zulässig werden ließe. Zudem könnte - wie der vorliegenden Fall
illustriert - die von der Beigeladenen vorgeschlagene "dynamische Interpretation" des
"Gebiets" i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dazu führen, dass entgegen den
gesetzlichen Anforderungen Gebiete unterschiedlichen Charakters - wie beispielsweise
hier Wohn- und Gewerbegebiete - zu einem einheitlichen Versorgungsgebiet eines in
einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Ladens verklammert werden. Eine solche
Entwicklung würde aber mit dem vom Normgeber der BauNVO festgelegten Charakter
eines allgemeinen Wohngebiets kollidieren.
47
Das Vorhaben dürfte auch nicht nach § 34 Abs. 2 2. Halbsatz BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3
Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig
sein. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn sie den
Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets gefährden und damit
gebietsunverträglich sind. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den
Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen
Nutzungsweise störend wirkt. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht
nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber
vorgesehenen Ausnahmebereich. Zwischen der jeweiligen spezifischen
Zweckbestimmung des Baugebiets und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog
besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Daher ist die normierte allgemeine
Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der tatbestandlich
normierten Ausnahmen bestimmend. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4
BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Der
"störende" Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die
Störung wäre im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO hinzunehmen. Für die Frage der Störung kommt es dabei nicht darauf an, ob
die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten
werden. Entscheidendes Kriterium ist, ob die durch das Vorhaben in das Wohngebiet
getragene Unruhe und deren Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet
erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets,
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nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährden. Dieses dem Wohngebiet
immanente "Ruhebedürfnis" ist nicht gleichbedeutend mit einer
immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die
Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven
Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören.
Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 =
NVwZ 2002, 1118
49
Das Vorhaben der Beigeladenen dürfte wegen des von ihm ausgelösten, nicht nur auf
das Wohngebiet bezogenen Ziel- und Quellverkehrs in dem dargestellten Sinn
gebietsunverträglich und deshalb nicht als ausnahmsweise zulässiger nicht störender
Gewerbebetrieb zu werten sein. Wie oben ausgeführt, wird es voraussichtlich zu einem
nicht unerheblichen Teil Kunden aus den westlich und südwestlich der Bahnlinie
gelegenen Wohngebieten anziehen. Aller Erfahrung nach wird ein beträchtlicher Anteil
dieser Kunden mit dem Kraftfahrzeug kommen. Die Beigeladene selbst rechnet mit
einem täglichen Aufkommen von bis zu 835 Kraftfahrzeugen. Dem Senat ist allerdings
aus einem anderen Verfahren bekannt, dass an zwei B. -Märkten in M. Anfang 2002
eine tägliche Frequenz von jeweils über 1.300 PKW ermittelt wurde.
50
Vgl. Beschluss vom 15. April 2002 - 7 B 182/02 -.
51
Der 10. Senat des erkennenden Gerichts verweist in einem Beschluss
52
- Beschluss vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -
53
auf ein Schreiben der Firma B. vom 19. Mai 2000, wonach deren Märkte
erfahrungsgemäß an den verkaufsstärksten Tagen ca. 2.000 PKW-Kunden hätten.
Angesichts dieser Erfahrungswerte erscheinen die von der Beigeladenen
angenommenen Zahlen auch unter Berücksichtigung einer gewissen Bandbreite der
Kfz-Frequenzen bei B. -Märkten eher niedrig. Realistischerweise ist mit einer täglichen
Frequenz von jedenfalls gut über 1.000 Kraftfahrzeugen zu rechnen. Die von diesem -
zu einem erheblichen Teil von außerhalb des Wohngebiets stammenden - Verkehr
ausgelösten Störungen der Wohnruhe dürften dazu führen, dass das Vorhaben der
Beigeladenen als gebietsunverträglich anzusehen ist.
54
Die Zweifel an der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der
Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet gelten erst Recht für den Fall, dass
sein Standort einem reinen Wohngebiet zuzuordnen ist.
55
Ist das Vorhaben der Beigeladenen planungsrechtlich unzulässig, haben die
Antragsteller einen entsprechenden Abwehranspruch gegenüber dem Vorhaben.
Ebenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan vermitteln die
Vorschriften des § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO dem Nachbarn Schutz
dagegen, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung von Vorhaben
verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht zulässig sind. Die Nachbarn
haben in diesem Sinn einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Dieser Anspruch
besteht auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch
nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn
führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der
Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das
56
nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet
wird.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr.
110.
57
Unabhängig davon, dass das Vorhaben der Beigeladenen schon wegen seines
Widerspruchs zum Gebietscharakter unzulässig sein dürfte, begegnet es im Hinblick auf
die von ihm ausgehenden Lärmemissionen auch unter dem Gesichtspunkt des
Rücksichtnahmegebots Bedenken.
58
Nach dem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Lärmgutachten der L.
Schalltechnik GmbH vom 12. April 2001 liegen die von dem Vorhaben verursachten
Beurteilungspegel zwischen 49 dB(A) (am Haus der Antragsteller) und 55 dB(A) (am
nördlichen Mehrfamilienhaus der auf dem Nachbargrundstück geplanten Bebauung).
Als Immissionsrichtwert ist jeweils der Tagesrichtwert nach der TA Lärm für ein
allgemeines Wohngebiet von 55 dB (A) angesetzt, der nach dem Gutachten allenfalls
knapp eingehalten wird. Der Untersuchung liegt - ausgehend von einem fünffachen
täglichen Wechsel je Stellplatz - nur die oben genannte tägliche Frequenz von 835
Kraftfahrzeugen zu Grunde. Wie dargelegt, erscheint diese Fahrzeugfrequenz auch
unter Berücksichtigung einer gewissen Bandbreite der Kraftfahrzeugfrequenzen bei B. -
Märkten jedoch eher niedrig. Sollte bei realistischer Betrachtung eine höhere
Kraftfahrzeugfrequenz am Vorhaben der Beigeladenen zu erwarten sein, so dürfte die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte insbesondere am Immissionsort 4, für den das
Gutachten einen Beurteilungspegel gerade noch in Höhe des Richtwertes ermittelt hat,
fraglich sein.
59
Den aufgeführten Zweifel an der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen wird im
Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen sein. Für das vorliegende Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes schlagen sie sich in der Abwägung zu Gunsten der
Antragsteller nieder, so dass deren Aussetzungsinteresse gegenüber dem
Vollzugsinteresse überwiegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
61
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
62