Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2006
OVG NRW: zahnärztliche behandlung, zahnarzt, angemessenheit, versorgung, anteil, bvo, anerkennung, vergleich, urheber, erlass
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2970/04
Datum:
08.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2970/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 5134/03
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis
300,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem beklagten Land geltend gemachten
Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des § 124 Abs.
2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse
vom 09. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und
vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 - .
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung
gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben.
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Der Kläger begehrte u.a. die Gewährung von Beihilfe in vollem Umfang zu seinen
Aufwendungen für mehrere mittels der sog. Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
eingebrachte Kunststofffüllungen. Das beklagte Land gewährte nur anteilig
Beihilfeleistungen, indem es statt der von dem Zahnarzt vorgenommenen Abrechnung
analog der Gebührennummern 215 bis 217 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
auf der Basis des Faktors 1,8, in einem Fall Faktor 1,6, die Gebührenpositionen 205
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bzw. 211 mit dem Faktor 3,5 berücksichtigte.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung
ausgeführt: Gemäß § 3 der Beihilfenverordnung (BVO) seien lediglich die notwendigen
Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Dabei beurteile sich die Frage
der Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
grundsätzlich nach Maßgabe der GOZ. Die Beihilfefähigkeit setze demgemäß
zumindest im Grundsatz voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei
zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt habe.
Vorliegend habe der behandelnde Zahnarzt für die Behandlung mittels der Schmelz-
Dentin-Adhäsiv-Technik zu Recht gemäß § 6 Abs. 2 GOZ Analogbewertungen nach den
Ziffern 215 bis 217 GOZ vorgenommen. Nach entsprechenden Auskünften und
Informationen habe es die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Gebührenordnung (01. Januar 1988) noch nicht gegeben. Auch sei
nicht zu beanstanden, dass der behandelnde Zahnarzt zur Bewertung seiner Leistungen
die Ziffern 215 bis 217 GOZ herangezogen habe. Die zahnärztliche Behandlung mittels
der Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Technik sei eher mit Leistungen, die nach diesen Ziffern
abgerechnet werden könnten, vergleichbar als mit den nach den Ziffern 205, 207, 209
und 211 GOZ abrechenbaren Leistungen. Insbesondere sei international anerkannt,
dass der Zeitaufwand für eine Kompositfüllung 2 bis 4 Mal höher als bei einer
herkömmlichen Amalgamfüllung sei.
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Dagegen wendet sich das beklagte Land und verweist zur Begründung auf das
Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Minden vom 10. März 2004 - 4 K 3165/03 - (OVG NRW 6 A 1914/04). Dort hat das
beklagte Land vorgetragen: Das Legen von Kompositfüllungen werde vom
Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst, da diese nach der
Leistungsbeschreibung auf das Füllen mit plastischem Füllmaterial abstellten. Bei der
Dentin- Adhäsiv-Technik handele es sich lediglich um eine besondere Art und einen
geringen Anteil der Versorgung eines Zahns mit einer Kompositfüllung. Für eine
analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOZ bleibe daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ
kein Raum. Eine beihilferechtliche Begrenzung der Angemessenheit der Aufwendungen
sei nicht zu beanstanden, wenn die Berechnung zahnärztlicher Leistungen auf einer
zweifelhaften Auslegung der GOZ beruhe und der beihilfepflichtige Dienstherr für
rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe, wie dies im Runderlass des
Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1998 für
Kompositfüllungen erfolgt sei. Der von dem Gutachter Dr. A. behauptete Zeitaufwand für
eine Kompositfüllung sei zu hoch angesetzt. Zudem habe die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, weil die in Frage stehende zahnärztliche Technik
flächendeckend häufig und in zunehmendem Umfang abzurechnen sei.
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Unabhängig von der Frage, ob der Hinweis und die Bezugnahme auf ein Vorbringen in
einem anderen Verfahren auf Zulassung der Berufung dem Darlegungs- und
Begründungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, stellt das in Bezug
genommene Vorbringen in dem Verfahren 6 A 1914/04 die Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung, nach der es sich bei den hier in Rede stehenden
Aufwendungen für Kunststofffüllungen im Wege der Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Technik
um notwendige Aufwendungen in angemessenen Umfang im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
b und c, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) handelt, nicht in Frage.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom
01. März 2006 in dem Verfahren 6 A 1914/04. Dort ist u.a. ausgeführt:
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"Das Vorbringen des beklagten Landes, das Legen von Kompositfüllungen werde
eindeutig vom Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst, bei der
Dentin- Adhäsiv-Technik handele es sich lediglich um eine besondere Art und einen
geringen Anteil der Versorgung eines Zahns mit einer Kompositfüllung, ist
unsubstantiiert. Dieses setzt sich nicht mit den eingehenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts auseinander, wonach diese Leistung bzw. Technik im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der GOZ zum 01. Januar 1988 im praktischen Einsatz noch nicht zur
Verfügung gestanden und somit der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der
Gebührennummern 205, 207, 209 und 211 die hier in Rede stehenden Leistungen nicht
vor Augen gehabt habe, womit eine Analogbewertung nach den Gebührennummern 215
bis 217 prinzipiell in Betracht komme. Auch hat das Verwaltungsgericht dezidiert die
Vergleichbarkeit der Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Technik mit den Leistungen, die nach
den Ziffern 215 bis 217 GOZ abgerechnet werden können, u.a. mit Hinweis auf ein
Gutachten dargelegt.
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Vgl. a. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 24. November 2004 - 2-16 S 173/99 -.
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Diese Ausführungen werden durch die pauschale Antragsbegründung nicht in Frage
gestellt.
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Beruht demnach die hier in Rede stehende Berechnung zahnärztlicher Leistungen nicht
auf einer zweifelhaften, sondern auf einer sich aufdrängenden Auslegung der GOZ, geht
auch der weitere Einwand des beklagten Landes hinsichtlich der beihilferechtlichen
Begrenzung der Angemessenheit der Aufwendungen fehl. Die in dem Runderlass des
Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1998 - B 3100 -
0.7 - IV A 4 - vorgegebene Abrechnungsregelung für Kompositfüllungen ist jedenfalls
überholt. Denn nach dem Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 06. Juli 2005 - B 3100 - 0.7 - IV A 4 - (dort Ziffer I. 9) können
Kompositfüllungen künftig grundsätzlich auch bei einer analogen Bewertung nach den
Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden. Demgemäß geht das
beklagte Land (nunmehr) selbst davon aus, dass das Legen von Kompositfüllungen
gerade nicht vom Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst wird,
anderenfalls es dieser Regelung im Runderlass vom 06. Juli 2005 nicht bedurft hätte.
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Schließlich kann das beklagte Land eine Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht
darauf stützen, der behauptete Zeitaufwand für eine Kompositfüllung sei im Vergleich zu
demjenigen für ein herkömmliche Amalgamfüllung erheblich zu hoch angesetzt. Auch
dies bleibt eine unsubstantiierte Behauptung. Den vorgelegten zwei Kopien einer
"Bewertungsanalyse zahnärztlicher Leistungen (BAZ II)", die einen Durchschnittswert
der Behandlungsdauer für Kompositfüllungen von 33,73 Minuten ermittelt haben will, ist
nicht zu entnehmen, wer der Urheber dieser Studie und wann diese erstellt worden sein
soll, auf welchen Grundlagen diese beruht, ob die in Rede stehende Technik davon
erfasst wird und die Untersuchung nach wie vor Gültigkeit hat bzw. beansprucht. Das
Vorbringen bleibt unsubstantiiert.
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Sofern der o.g. Runderlass die Anerkennung der Beihilfefähigkeit allein für "künftige"
Fälle vorsieht, steht auch dies der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die
vorliegend vom behandelnden Arzt vorgenommene Analogbewertung der Schmelz-
Dentin-Adhäsiv-Technik nach den Ziffern 215 bis 217 sei zu Recht erfolgt, nicht
entgegen. Ein Grund, lediglich "künftige" Fälle als beihilfefähig anzuerkennen, ist nicht
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ersichtlich und vereinbart sich zudem nicht mit dem Grundtatbestand der zulässigen
Analogbewertung. Zudem bindet der Erlass das Gericht nicht. Gleichermaßen
unerheblich ist auch der Einwand, der o.g. Runderlass sehe höchstens den
Steigerungssatz 1,5 vor. Die Berechtigung des vom Zahnarzt angesetzten 1,9 fachen
Gebührensatzes richtet sich nach den in § 5 Abs. 2 GOZ dargestellten Umständen des
Einzelfalles. Das lässt sich nicht durch ministeriellen Runderlass außer Kraft setzen.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist angesichts der vorstehenden Ausführungen und
insbesondere der getroffenen Regelung in dem vorerwähnten Runderlass nicht
erkennbar."
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Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall sind
weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in
der ab dem 01. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 71 Abs. 1
Satz 2, § 72 Nr. 1 GKG n. F.).
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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