Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.08.1997

OVG NRW (öffentliches interesse, überwiegendes öffentliches interesse, eigentümer, denkmal, wirtschaftliche lage, der rat, objekt, interesse, abbruch, in angemessener weise)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 133/95
Datum:
15.08.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 133/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 6173/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer baurechtlichen Abbruchgenehmigung für ein
unter Denkmalschutz stehendes ehemaliges Arbeiterschlafhaus.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des in H gelegenen Grundstücks C Straße 4 (Gemarkung
D Flur 5 Flurstück 287), das mit einem ca. 30 m langen Fachwerkhaus bebaut ist. Das
Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. "Ortsmitte D " der Stadt H
aus dem Jahr 1981. Dieser setzt für den betroffenen Bereich ein allgemeines
Wohngebiet fest, wobei die festgesetzten Baugrenzen den vorhandenen Baukörper
nicht vollständig erfassen, sondern teilweise als nicht überbaubare Grundstücksfläche
ausweisen.
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Durch - für sofort vollziehbar erklärten - Bescheid des Beigeladenen zu 2. vom 10. April
1987 wurde das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen, nachdem der Rat der Stadt
H es zunächst abgelehnt hatte, das Gebäude gemäß dem Antrag des Beigeladenen zu
1. unter Denkmalschutz zu stellen, und die oberste Denkmalbehörde eine Weisung zur
Eintragung erteilt hatte. Die Eintragung, die zwischenzeitlich bestandskräftig geworden
ist, bezieht sich auf das Äußere des Arbeiterschlafhauses von 1872 (ohne spätere
Treppenhausanbauten an der Nord- und Südseite) sowie im Inneren auf die noch
vorhandene ursprüngliche Fachwerkkonstruktion zur Aufteilung des Gebäudes in
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Schlafsäle und die drei Kamine aus der Entstehungszeit.
Zur Begründung der Eintragung ist im Bescheid u.a. ausgeführt, das Objekt sei
bedeutend für die Stadt H , insbesondere den Ortsteil D , weil es zu den wenigen noch
erhaltenen typischen siegerländischen Dokumenten für den Arbeiterwohnungsbau der
70er Jahre des 19. Jahrhunderts gehöre. Typisch siegerländisch sei dabei die Tatsache,
daß das Gebäude in der hier üblichen Sparfachwerkbauweise errichtet wurde.
Sämtliche Kriterien für diese Bauweise würden durch das Gebäude besonders
anschaulich dokumentiert. Das Gebäude der ehemaligen D Eisengiesserei sei ein
wichtiges Zeugnis für die Wohnverhältnisse eines Teils der damals dort beschäftigten
Arbeiter und belege den "Wirtschaftsboom" bei der Eisenproduktion im Siegerland in
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Das Typische eines Schlafhauses, das dem
Gebäude auch jetzt noch ein barackenähnliches Gepräge gebe, sei trotz der
vorgenommenen Veränderungen am Objekt noch gut ablesbar; sein Zeugniswert werde
durch die Veränderungen nur unwesentlich beeinträchtigt. Es stehe in einer Gruppe von
mehreren Arbeiterhäusern unterschiedlicher Gestalt aber gleicher Konstruktionsweise,
so daß auf engstem Raum eine überaus anschauliche Typenvielfalt dieser speziellen
Bauaufgabe aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts erhalten geblieben sei. Reine
Schlafhäuser dieser Form seien im Ruhrgebiet und in anderen westfälischen
Industriegebieten kaum bekannt. Als seltenem Anschauungsobjekt für die Entwicklung
im Arbeiterwohnungsbau des Siegerlands und darüber hinaus Westfalens komme dem
Objekt besondere Bedeutung zu. Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts lägen
wissenschaftliche, insbesondere baugeschichtliche sowie arbeits- und
sozialgeschichtliche Gründe vor.
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Bereits im März 1984 hatte die Klägerin beim Beklagten als untere Bauaufsichtsbehörde
die Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes mit der Begründung beantragt, das
Gebäude befinde sich in einem schlechten Zustand; bei einer Instandsetzung würden zu
hohe Kosten anfallen. Mit Bescheid vom 10. September 1987 lehnte der Beklagte die
Abbruchgenehmigung erstmals mit der Begründung ab, das Objekt unterliege den
Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG); der Beigeladene zu 2. als untere
Denkmalbehörde habe die nach § 9 DSchG erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. Im
daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin eingeleiteten
Klageverfahren (7 K 1048/89 VG Arnsberg) schlossen die Beteiligten des vorliegenden
Verfahrens am 2. Mai 1990 einen Vergleich, in dem der Beklagte seinen Bescheid vom
10. September 1987 aufhob und sich verpflichtete, über den Bauantrag zum Abbruch
des Gebäudes bis zum 31. August 1990 neu zu entscheiden.
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In der Folgezeit kam es zu Differenzen über die Frage, ob dem Abbruchantrag
denkmalrechtlich zuzustimmen sei. Nachdem der Eintragungsbescheid infolge
Rücknahme der Berufung der Klägerin in dem die Unterschutzstellung betreffenden
Klageverfahren bestandskräftig geworden war, beschloß der Rat der Stadt H am 24.
Juni 1992 - entgegen dem Vorschlag des Beigeladenen zu 2. als untere
Denkmalbehörde, die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruchantrag zu erteilen. Auf
Antrag des Beigeladenen zu 1. entschied die Oberste Denkmalbehörde mit Erlaß vom
12. August 1993 gemäß § 21 Abs. 4 DSchG, daß die denkmalrechtliche Erlaubnis zum
Abbruch zu versagen sei. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 6. Oktober
1993 den Abbruchantrag der Klägerin vom 24. August 1987 ab.
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Zur Begründung führte er aus, daß dem Abbruch zwingende gesetzliche Gründe
entgegenstünden, weil die Voraussetzungen für eine isolierte denkmalrechtliche
8
Erlaubnis zum Abbruch gemäß § 9 DSchG nicht vorlägen. Die nach den
denkmalschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmende Interessenabwägung ergebe,
daß die Belange des Denkmalschutzes gegenüber den privaten und wirtschaftlichen
Interessen der Klägerin am Abbruch des Gebäudes überwögen. Mit der Beseitigung des
Baudenkmals ginge ein typisches siegerländisches Dokument für den
Arbeiterwohnungsbau der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts verloren. Das Gebäude sei
ein wichtiges Zeugnis für die Wohnverhältnisse der damaligen Arbeiterschaft und
belege zugleich den industriellen Aufschwung bei der Eisenproduktion im Siegerland
der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Erhaltungszustand des Gebäudes rechtfertige
den Abbruch nicht. Auf Grund der Lage, der Konstruktion und des Grundrisses des
Gebäudes sei es durchaus möglich, dieses in familiengerechte Wohnungen aufzuteilen.
Für die Schaffung von Wohnraum bestünden staatliche Förderungsmittel; auch habe
das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NW
Finanzmittel in Aussicht gestellt, wenn die Belastungen die Zumutbarkeitsgrenze
überschritten. Sollten sich die Kosten für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes als
wirtschaftlich unzumutbar erweisen, könne die Übernahme des Denkmals nach § 31
DSchG verlangt werden; auch sei auf die Entschädigungsregelung des § 33 DSchG zu
verweisen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse für den Abbruch liege nicht vor.
Insbesondere habe der Bebauungsplan Nr. keinen Vorrang. Ein Änderungsverfahren für
andere Bereiche sei eingeleitet; dieses könne auch dazu genutzt werden, die
überbaubaren Grundstücksflächen auf dem hier betroffenen Grundstück so
auszurichten, daß das Baudenkmal erhalten bleiben könne. Auch bei Beibehaltung des
Plans würden jedenfalls die Grundzüge der Planung verwirklicht, weil das
Arbeiterschlafhaus für die Einrichtung von Wohnungen geeignet sei.
Die Klägerin hat bereits am 17. September 1993 Untätigkeitsklage erhoben. Zur
Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
DSchG lägen vor. Das Gebäude könne nicht in seinem bisherigen Zustand belassen
bleiben. Es sei baufällig, und massive Eingriffe in die Bausubstanz seien nötig. Eine
Veräußerung sei ihr - der Klägerin - nicht zumutbar; mit der "Belastung" durch das
Denkmal finde sich kein Käufer zu einem angemessenen Preis für das wertvolle
Bauland. Die Sanierungskosten für das Objekt seien außerordentlich hoch. Die hierfür
benötigten Finanzierungskosten könnten durch Mieteinnahmen nicht gedeckt werden.
Es sei ihr daher auch nicht zuzumuten, das Objekt zu erhalten. Insoweit sei eine
objektbezogene Betrachtungsweise geboten und nicht auf ihre - der Klägerin - sonstige
wirtschaftliche Lage abzustellen. Sie müsse nicht ihr sonstiges Vermögen für den Erhalt
des Denkmals opfern und auf Dauer "zuschießen". Auch die Möglichkeit, einen
Übernahmeanspruch zu stellen, entbinde nicht von der Pflicht zur Interessenabwägung.
Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß die Bedeutung des Denkmals gering sei.
9
Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Oktober 1993 zu
verpflichten, ihr die Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes C Straße 4 in H zu
erteilen,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, erneut über ihren Antrag auf Abbruch des Gebäudes C
Straße 4 in H unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
13
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich insbesondere auf die Ausführungen in seinem Ablehnungsbescheid
bezogen.
16
Die Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt.
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Der Beigeladene zu 1. hat hervorgehoben, daß die Kostenerwägungen der Klägerin
nicht nachvollziehbar seien und daß das Grundstück nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans im übrigen durchaus verwertbar sei.
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Der Beigeladene zu 2. hat insbesondere ausgeführt, daß die Stadt versucht habe, das
Grundstück zu erwerben.
19
Mit dem angefochtenen, den Bevollmächtigten der Klägerin am 8./13. Dezember 1994
zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet
sich die am 1. Januar 1995 eingelegte Berufung der Klägerin.
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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin in Ergänzung und Vertiefung ihres
bisherigen Vorbringens insbesondere vor, das Objekt sei abgängig. Der begehrte
Abbruch bedeute keinen Totalverlust des Objekts, da dessen Umsetzung an einen
anderen Standort möglich sei; hierzu sei sie - die Klägerin - bereit. Im Hinblick auf die
Möglichkeit der Übernahme durch die Gemeinde gehe es ihr - der Klägerin - nicht nur
um die Vermeidung von Kosten, sondern insbesondere auch um die Nutzbarkeit des
Grundstücks. Eine solche sei mit dem Denkmal nicht sinnvoll möglich. Auch der
Bebauungsplan müsse berücksichtigt werden; die Bauleitplanung könne Belange des
Denkmalschutzes überwinden, was hier geschehen sei. Im Hinblick auf die im
Berufungsverfahren in Abstimmung mit den weiteren Beteiligten erstellte Berechnung
der Wirtschaftlichkeit eines Umbaus des Objekts zu vier Mietwohneinheiten im Rahmen
des öffentlich geförderten Mietwohnungsbaus ergebe sich auch unter Berücksichtigung
von Zuschüssen auf Grund der erzielbaren Mieteinnahmen ein jährlicher Fehlbetrag von
rd. 24.000,-- DM. Dies belege, daß ihr eine Sanierung und Erhaltung des Objekts nicht
zuzumuten sei. Darauf, ob sie "ein florierendes Weltunternehmen mit
Milliardenumsätzen" sei, komme es nicht an; selbst dann sei es ihr nicht zuzumuten, ein
Denkmal im Interesse der Allgemeinheit unter Verlusten zu erhalten. Daraus, daß eine
Vermietung des Objekts wirtschaftlich nicht vertretbar sei, folge zwangsläufig, daß auch
ein Verkauf nicht rentabel sei. Ein Verkauf komme für sie auch deshalb nicht in Frage,
weil sie auf Grund der Nähe des Grundstücks zum Betriebsgelände daran interessiert
sei, auf das Grundstück ggf. zurückgreifen zu können. Die Ablehnung einer Überführung
des Denkmals z.B. in ein Freilichtmuseum sei nicht nachvollziehbar.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
23
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren
erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung bezieht er sich ferner auf Ausführungen des
Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NW. Hiernach sei die
Berechnung unter der Prämisse erstellt worden, daß eine maximale Wirtschaftlichkeit
bei einem öffentlich geförderten Umbau zum Mietwohnungshaus zu erzielen sei. Trotz
des dort ausgewiesenen Fehlbetrags sei der Klägerin die Sanierung des Objekts unter
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zuzumuten. So seien verschiedene Ansätze
zweifelhaft und die hohen Sanierungskosten dadurch beeinflußt, daß die Klägerin seit
über einem Jahrzehnt ihren Verpflichtungen zur Unterhaltung des Objekts nicht
nachkomme. Auch sei zweifelhaft, ob ein neues Wohnbauvorhaben nennenswert
kostengünstiger gegenüber einer Sanierung durchgeführt werden könne. Im Interesse
des Denkmals sei die Übernahme zu beantragen, um so den Denkmalbehörden die
Möglichkeit zu eröffnen, für das Denkmal einen Investor zu suchen, der bereit sei, mit
den gegebenen öffentlichen Mitteln das Objekt als Baudenkmal zu sanieren und zu
erhalten.
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Der Beigeladene zu 1. weist ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen insbesondere
darauf hin, daß das Objekt durchaus in einen nutzbaren Zustand versetzt werden könne.
Es sei nicht abgängig und könne - ggf. mit denkmalverträglichen Anbauten - zu
Wohnungen umgebaut werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung
sei auch der im Unterschutzstellungsbescheid hervorgehobene Seltenheitswert des
Arbeiterschlafhauses von Bedeutung. Einer Umsetzung des Objekts stehe neben dem
Verlust historischer Substanz entgegen, daß seine denkmalrechtliche Bedeutung
gerade auch durch den Standort und die Nähe weiterer Arbeiterhäuser wesentlich
beeinflußt sei. Im Hinblick auf den errechneten Fehlbetrag bei einer Sanierung und
Nutzung des Objekts für den sozialen Wohnungsbau sei zu berücksichtigen, daß dem
hohen Denkmalwert des Objekts letztlich nur das Interesse der Klägerin an einer
Vermeidung von Vermögensnachteilen gegenüberstehe. Letzterem könne mit den
Mitteln der §§ 31 und 33 DSchG angemessen begegnet werden.
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Der Berichterstatter des Senats hat am 17. September 1996 eine Ortsbesichtigung
durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge sowie der von der Klägerin vorgelegten Berechnungsunterlagen
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung
der begehrten Abbrucherlaubnis nach § 63 BauO NW, weil dem Vorhaben öffentlich-
rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).
31
Der Abbruch des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ist gemäß § 9 Abs. 1
Buchst. a) DSchG erlaubnispflichtig, wobei sich die Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis aus § 9 Abs. 2 DSchG ergeben. Diese Voraussetzungen für die
Zulassung des Abbruchs eines Baudenkmals sind auch im vorliegenden Verfahren
maßgeblich, in dem die Klägerin nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG eine isolierte
denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beantragt hat, sondern über die
denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des vorgesehenen
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Abbruchs in dem von der Klägerin eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren zu
befinden ist. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG sind in einem baurechtlichen
Genehmigungsverfahren die Belange des Denkmalschutzes "entsprechend" dem
Denkmalschutzgesetz "in angemessener Weise zu berücksichtigen". Hiernach hat der
Denkmalschutz auch in einem baurechtlichen Verfahren den gleichen Stellenwert und
die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren
nach § 9 Abs. 1 DSchG und läuft regelmäßig auf eine strikte Anwendung der
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG hinaus.
Vgl.: OVG NW, Urteil vom 4. Dezem- ber 1991 - 7 A 1113/90 - NVwZ 1992, 1218 m.w.N..
33
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG für den von der Klägerin beabsichtigten
Abbruch des Gebäudes liegen nicht vor.
34
Daß ein "überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt" (§ 9 Abs. 2
Buchst. b) DSchG), scheidet offensichtlich aus. Ein solches öffentliches Interesse kann
insbesondere nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. der Stadt H
hergeleitet werden. Diese Festsetzungen lassen den Bestand des Gebäudes unberührt
und gebieten es nicht etwa, die mit den festgesetzten Baugrenzen nicht in Einklang
stehende Bausubstanz des vorhandenen Objekts zu beseitigen.
35
Näher zu prüfen ist lediglich, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG
vorliegen. Hiernach ist die nach Absatz 1 der genannten Vorschrift erforderliche
Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Das
trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
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Der Begriff "entgegenstehen" in § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG ist in der Rechtsprechung
des erkennenden Gerichts dahin geklärt, daß nicht schon jede noch so geringfügige
nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung
entgegensteht. Es ist vielmehr eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes
vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige
Maßnahme streiten. Diese in dem Begriff "entgegenstehen" enthaltene Befugnis zur
Abwägung räumt der Behörde keine Gestaltungsfreiheit ein, sondern enthält die
Verpflichtung zu einer gesetzlich gebundenen und gerichtlich uneingeschränkt
kontrollierbaren Bewertung der in der Norm genannten Voraussetzungen. Insoweit ist
eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige
Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des
Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind.
Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege der
Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den für die
erlaubnispflichtige Maßnahme streitenden privaten Interessen zu gewichten.
37
Vgl.: OVG NW, Urteil vom 4. Dezem- ber 1991 - 7 A 1113/90 - NVwZ 1992, 1218, Urteil
vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 - und Urteil vom 20. Februar 1997 - 7 A 4406/95
- jeweils m.w.N..
38
Bei den näheren Anforderungen an diese Gewichtung ist zu berücksichtigen, daß es
Ziel des Denkmalschutzes ist, Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 Satz 1 DSchG). Die Legaldefinition des
Denkmalbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG knüpft ferner daran an, daß der Schutz, die
Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Interesse des Allgemeinwohls liegt; denn
39
nach dieser Vorschrift erfüllen nur solche Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile
von Sachen den Denkmalbegriff, an deren Erhaltung und Nutzung ein "öffentliches
Interesse" besteht. Denkmalschutz besteht nach den Zielsetzungen des
Denkmalschutzgesetzes damit darin, das geschützte Objekt im Interesse des
Allgemeinwohls nicht nur in seiner denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft zu
erhalten, sondern auch einer hiermit zu vereinbarenden sinnvollen Nutzung zuzuführen.
Dabei geht das Denkmalschutzgesetz davon aus, daß es dem privaten Eigentümer im
Rahmen der Sozialpflichtigkeit des (Grund-)Eigentums grundsätzlich zuzumuten ist,
seine eigenverantwortliche und privatnützige Ausübung der Eigentümerbefugnisse an
einem Baudenkmal an den Erfordernissen des Denkmalschutzes auszurichten.
Die sich aus dem Denkmalschutzgesetz ergebenden Pflichten und Beschränkungen der
privaten Nutzungsbefugnisse sind insgesamt als Bestimmungen von Inhalt und
Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten, die darauf
abzielen, daß das Eigentum an einem Denkmal grundsätzlich in einer privatnützigen
Form erhalten bleibt, die zugleich den verfassungsrechtlich legitimen Zielen des
Denkmalschutzes gerecht wird.
40
Vgl.: OVG NW, Urteil vom 25. Ju- ni 1990 - 7 A 1837/89 - unter Hinweis auf BVerwG,
Beschluß vom 10. Ju-li 1987 - 4 B 146.87 - BRS 47 Nr. 123.
41
Bei verfassungskonformem Verständnis der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes
gehen die sich aus den Erfordernissen des Denkmalschutzes ergebenden Pflichten des
Eigentümers jedoch nicht stets zu seinen Lasten. Zwar hat der Eigentümer eines
Denkmals im Rahmen der Sozialbindung mit Blick auf das Denkmalschutzrecht - nicht
anders als etwa im Bereich des Naturschutzrechts - gewisse aus der
Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks, nämlich der Bebauung mit
einem nach denkmalschutzrechtlichen Kriterien schützenswerten Bauwerk, folgende
Einschränkungen seiner privaten Nutzungsbefugnisse hinzunehmen.
42
Zur Situationsgebundenheit aus denkmal- und naturschutzrechtlichen Gründen als
Element der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums vgl.: BGH, Urteil vom 9. Oktober
1986 - III ZR 2/85 - NJW 1987, 2068 und Urteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - DVBl.
1995, 104; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - DVBl. 1993, 1141 und
Beschluß vom 30. September 1996 - 4 NB 31 und 32.96 - ZfBR 1997, 94.
43
Auch Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Grundeigentums müssen jedoch
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und dürfen dem Betroffenen
unzumutbare Opfer nur auferlegen, wenn hierfür ein Ausgleich vorgesehen ist.
44
Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - DVBl. 1995, 104; BVerwG, Urteil vom 24.
Juni 1993 - 7 C 26.92 - DVBl. 1993, 1141.
45
Dem hat der Gesetzgeber in den einzelnen Regelungen für die konkrete Abwicklung
des Denkmalschutzes in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen. Während § 7
Abs. 1 Satz 1 DSchG die den Eigentümer eines Denkmals treffenden reinen
Unterhaltungs- und Schutzpflichten unter den Vorbehalt des ihm Zumutbaren stellt,
knüpft § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG für die Fälle, in denen Veränderungen (auch
Nutzungsänderungen) sowie die Beseitigung des Denkmals aus anderen Gründen als
denen des Denkmalschutzes zugelassen werden sollen, mit dem Tatbestandsmerkmal
"entgegenstehen" nicht an den Begriff der Zumutbarkeit an. Dementsprechend kann
46
nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine Maßnahme, die den im
konkreten Fall relevanten Denkmalwert des in Rede stehenden Objekts wesentlich
mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden
Gründen zugelassen werden. Dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den betroffenen
Eigentümer ist dadurch Rechnung zu tragen, daß im Rahmen der Abwägung zu
untersuchen ist, ob den privaten Belangen auch im Wege der Übernahme des
Denkmals durch die Gemeinde gemäß § 31 DSchG oder durch eine angemessene
Entschädigung auf der Grundlage von § 33 DSchG hinreichend Rechnung getragen
werden kann. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber ein System von
Ausgleichsregelungen geschaffen, das bei der aus Gründen des Denkmalschutzes und
damit im Interesse des Allgemeinwohls auszusprechenden Versagung der Zulassung
von Veränderungen oder gar Beseitigung von Denkmälern jedenfalls im
vermögensrechtlich relevanten Bereich in dem oben erwähnten Sinne unzumutbare
Belastungen verhindert und demgemäß auch im Rahmen der nach § 9 Abs. 2 Buchst. a)
DSchG vorzunehmenden Interessenabwägung Berücksichtigung zu finden hat.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Dezem- ber 1991 - 7 A 1113/90 - NVwZ 1992, 1218 m.w.N.
und Urteil vom 20. Februar 1997 - 7 A 4406/95.
47
Für die Berücksichtigung der Ausgleichsregelungen der §§ 31 und 33 DSchG sind
dabei folgende Kriterien maßgeblich:
48
Nach § 31 DSchG kann der Eigentümer die Übernahme eines Denkmals durch die
Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur
Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach dem
Denkmalschutzgesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder
es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Diese Vorschrift gibt
dem Eigentümer bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einer sinnvollen Nutzung des
Denkmals das Recht, gleichsam spiegelbildlich zur Enteignung die Entziehung seines
Eigentums und dessen Übertragung auf die übernahmeverpflichtete Gemeinde zu
beantragen.
49
Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Juni 1990 - 7 A 1837/89 -.
50
Insoweit kann sich die Gemeinde dieser Übernahmepflicht nicht - auch nicht unter
Hinweis auf eine fehlende Leistungsfähigkeit - entziehen.
51
Vgl.: OVG NW, Urteil vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 - BRS 42 Nr. 137.
52
Maßstab für das dem Eigentümer Zumutbare sind dabei seine gesamtwirtschaftlichen
Verhältnisse und seine allgemeine wirtschaftliche Lage nur insoweit, als sie Einfluß
haben auf die unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erfolgende Bewertung der
ausschließlich auf das Denkmal selbst beschränkten Folgewirkungen. Insoweit kommt
es nur darauf an, ob der Weiterbestand des Denkmals mit der unter Gesichtspunkten
des Denkmalschutzes in Betracht kommenden sinnvollen Nutzung für den Eigentümer,
in Beziehung gesetzt zu der durch das Denkmal gebundenen Vermögenssubstanz, eine
noch zumutbare Nutzung dieser Vermögenssubstanz darstellt, oder ob eine solche
Nutzung, verglichen mit einer durch Denkmalrecht unberührten Nutzungsmöglichkeit
des in Rede stehenden Objekts, zu spürbaren, nicht nur unwesentlichen oder den
Kernbereich der Nutzungsmöglichkeiten unberührt lassenden finanziellen Verlusten
führen kann.
53
Vgl. zum gleichen Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 BBauG: BGH, Urteil vom 25. November 1974 - III ZR 42/73 - BGHZ 63, 240 (249).
54
Maßgeblich ist damit, inwieweit sich das Denkmal bei einer sinnvollen Nutzung "selbst
trägt". Spürbare Verluste im dargelegten Sinne braucht der Eigentümer nicht ohne
Ausgleich hinzunehmen. Dabei ist es ihm auch nicht etwa zuzumuten, sein übriges
Vermögen im Interesse der Allgemeinheit für die verlustreiche Nutzung des Denkmals
aufzuopfern.
55
Der Übernahmeanspruch nach § 31 DSchG allein stellt jedoch den gebotenen
Verhältnismäßigkeitsausgleich noch nicht sicher. Er läßt dem betroffenen Eigentümer
lediglich die Alternative, das Denkmal in der ihm wirtschaftlich nicht zumutbaren
verlustreichen Weise zu nutzen und damit einen Teil seines Vermögens im Interesse
des Allgemeinwohls aufzuopfern oder sich des Denkmals vollständig zu entäußern. Will
der Eigentümer mit Blick auf den grundsätzlichen Schutz der Substanz des Eigentums
56
- vgl.: BVerfG, Urteil vom 15. Ju- ni 1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE
42, 263 (295) und Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78
- BVerfGE 50, 290 (341) -
57
trotz Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze von der Übernahmemöglichkeit des § 31
DSchG keinen Gebrauch machen, sondern das ihn unzumutbar belastende Denkmal
behalten, und akzeptiert er damit zwangsläufig die durch die Belange des
Denkmalschutzes vorgegebene eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit, hat ihn die
Allgemeinheit von den durch die Unwirtschaftlichkeit konkret eintretenden
vermögensrechtlichen Nachteilen, soweit sie die Schwelle der Sozialbindung des
Grundeigentums überschreiten, zu entlasten. Dem trägt die Regelung des § 33 DSchG
Rechnung.
58
Seinem Wortlaut nach erfaßt § 33 DSchG zwar nur die Fälle, in denen der Vollzug des
DSchG "enteignende Wirkung" hat. Mit dieser Wortwahl hat der Gesetzgeber jedoch nur
formal an den überkommenen weiten Enteignungsbegriff angeknüpft. Der Sache nach
ging es dem Gesetzgeber darum, im Wege einer "salvatorischen Klausel" eine
Entschädigungspflicht für die Fälle zu normieren, in denen der Vollzug des Gesetzes die
Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet.
59
Vgl. die Begründung zu Abschnitt VII des Gesetzentwurfs des DSchG in LT-Drs. 8/4492,
S. 35.
60
Nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Wandel im Verständnis des
Enteignungsbegriffs
61
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Ju- ni 1993 - 7 C 26.92 - DVBl. 1993, 1141 und Beschluß
vom 30. Septem-ber 1996 - 4 NB 31 und 32.96 - ZfBR 1997, 94; zur Rechtsprechung
des BGH vgl.: Krohn, Enteignung und Inhaltsbestimmung des Eigentums in der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ZfBR 1994, 5 ff -
62
ist § 33 DSchG daher als Regelung über Ausgleichsansprüche im Rahmen der
Inhaltsbestimmung des Eigentums zu begreifen, die dem Zweck dient, eine dem
Eigentümer durch denkmalschutzrechtliche Maßnahmen im Einzelfall auferlegte
63
Belastung durch eine Entschädigungsleistung auf ein zumutbares Maß herabzumildern.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Febru- ar 1996 - 10 A 366/92 - NWVBl. 1996, 386.
64
Seinem Inhalt nach setzt dieser Ausgleichsanspruch die Beeinträchtigung einer als
Eigentum geschützten Rechtsposition voraus, durch die der Eigentümer
unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich belastet wird.
65
Zum Regelungsgehalt und zur Gültigkeit salvatorischer Klauseln der hier vorliegenden
Art vgl.: BverwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - DVBl. 1993, 1141; BGH, Urteil
vom 7. Ju-li 1994 - III ZR 5/93 - DVBl. 1995, 104.
66
Zusammenfassend ist damit im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2
Buchst. a) DSchG zu berücksichtigen, daß diese Interessenabwägung unter
Einbeziehung des Bestehens der in den §§ 31 und 33 DSchG festgelegten
"Schadensausgleichsregelungen" zu erfolgen hat und daß im Rahmen dieses
Ausgleichs ein Wahlrecht des Eigentümers - und nur des Eigentümers - besteht, sich zu
entscheiden, ob er sich zur Hinnahme dieser Belastungen mit der Folge entschließt,
daß ihm ein angemessener Ausgleich für die Vermögensnachteile zu zahlen ist, die die
Grenze der Sozialbindung des Eigentums überschreiten, oder ob er sich des Denkmals
zu Lasten der betroffenen Gemeinde entäußert, die dieses sodann einer mit den
Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes vereinbaren sinnvollen Nutzung zuzuführen
hat.
67
Nach Maßgabe dieser Kriterien überwiegen im vorliegenden Fall die gegen die
Beseitigung des Denkmals sprechenden Gründe des Denkmalschutzes gegenüber den
gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin.
68
Auf Grund der im Berufungsverfahren angestellten Überprüfungen steht fest, daß das
strittige Objekt im Rahmen der privatnützigen Ausübung der Eigentümerbefugnisse
durch die Klägerin durchaus einer sinnvollen, seine charakteristischen
Denkmaleigenschaften wahrenden privaten Nutzung zugänglich ist. Es kann, wenn
auch mit erheblichem Kostenaufwand, zu heutigen Wohnanforderungen gerecht
werdenden Wohnungen umgebaut werden, ohne daß die charakteristischen Merkmale
des Denkmals - seine äußere Hülle und die unter Schutz gestellte
Fachwerkkonstruktion einschließlich der Kamine - in ihrer denkmalrelevanten
Aussagekraft entscheidend beeinträchtigt werden. Diese Nutzung ist auch ohne
weiteres realisierbar, weil sie ihrer Art nach mit der hier maßgeblichen Ausweisung des
Bebauungsplans übereinstimmt und - soweit die im Bebauungsplan festgesetzten
Baugrenzen nicht eingehalten werden - entweder vom Bestandsschutz gedeckt oder
jedenfalls aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit im Wege der Befreiung nach § 31
Abs. 2 Nr. 1 BauGB zuzulassen ist.
69
Gegen das Beseitigungsverlangen streitet die hier gegebene besondere Bedeutung des
Objekts, die im Ablehnungsbescheid des Beklagten zutreffend näher umschrieben ist.
Der Einwand der Klägerin, das Objekt könne ohne Beeinträchtigung seiner
denkmalschutzrechtlich relevanten Aussagekraft abgebaut und an einen anderen
Standort - etwa in ein Freilichtmuseum - umgesetzt werden, geht schon wegen der
spezifischen Standortgebundenheit des Objekts fehl. Das Gebäude befindet sich noch
exakt an der Stelle, an der die für seine Denkmalrelevanz maßgebliche hervorragende
Bedeutung als eines der wenigen Zeugnisse für siegerländische Arbeiterschlafhäuser in
70
räumlicher Nähe zur Betriebsstätte - insoweit handelt es sich um das jetzige
Werksgelände der Klägerin im Tal - begründet worden ist. Es steht zudem in engem
räumlichen Kontext zu weiteren Objekten des Arbeiterwohnungsbaus, deren
Unterschutzstellung allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine
Umsetzung in ein Museum, wie sie von der Klägerin wiederholt angeboten wurde,
würde abgesehen von dem seitens des Beigeladenen zu 1. zutreffend angesprochenen
Gesichtspunkt des erheblichen Verlustes historischer Bausubstanz im übrigen zwar
nicht von vornherein ausscheiden, aber im Hinblick darauf, daß sich das Gebäude als
solches nicht als Museum anbietet und ein darüber hinausgehender
Museumsgegenstand nicht konkret festliegt, auch unter dem Gesichtspunkt fernliegen,
daß Baudenkmäler in erster Linie in Annäherung an ihre ursprüngliche
Zweckbestimmung sinnvoll zu nutzen sind.
Auf Seiten der Klägerin stehen den solchermaßen beachtlichen öffentlichen Interessen
erhebliche finanzielle (wirtschaftliche) Interessen gegenüber.
71
In diesem Zusammenhang ist allerdings von vornherein der Einwand der Klägerin
unbeachtlich, das Grundstück für ihre betrieblichen Belange gleichsam "in Vorrat" halten
zu wollen. Es kann nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur zu
den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Zwecken genutzt werden; eine
Einbeziehung in das betriebliche Geschehen ist daher derzeit ausgeschlossen.
Spekulative Erwägungen der Klägerin über denkbare zukünftige Ereignisse, die
ohnehin nicht näher spezifiziert sind, sind insoweit irrelevant.
72
Gleichermaßen unbeachtlich ist das von der Klägerin hervorgehobene Interesse, ihr
Grundeigentum ohne die Belastung mit der "Hypothek" des Denkmals behalten und ggf.
wirtschaftlich lukrativ verwerten zu wollen. Die Denkmaleigenschaft steht
bestandskräftig fest und schränkt damit - sofern und solange das Objekt unter
Beibehaltung seiner denkmalrelevanten Bestandteile sinnvoll nutzbar ist - die privaten
Verfügungsbefugnisse über das mit dem Denkmal belegte Grundeigentum ein. Insoweit
hat sich letztlich die besondere Situationsgebundenheit des Grundeigentums, die durch
die Existenz des Denkmals bereits vorgezeichnet war, durch die Unterschutzstellung
nur manifestiert und bestimmt dann auch die für die Bewertung der Zumutbarkeit
zugrunde zu legende Ausgangslage. Diese Ausgangslage ist ferner dadurch
beschrieben, daß die wirtschaftlichen Folgewirkungen der Denkmaleigenschaft des
Gebäudes - wie ausgeführt - durch die Möglichkeit der Ausgleichsregelungen der §§ 31
und 33 DSchG in einem die Zumutbarkeit sichernden Umfang ausgeglichen werden
können.
73
Im vorliegenden Fall werden die wirtschaftlichen Folgewirkungen der durch den
Denkmalschutz bedingten Beschränkungen des streitigen Gebäudes einschließlich des
mit dem Denkmal belegten Grundstücks durch die Ausgleichsregelungen der §§ 31 und
33 DSchG in einem Maße "abgefedert", daß es der Klägerin angesichts der konkreten
Bedeutung des Objekts zuzumuten ist, sich für eine der beiden Alternativen - Stellung
eines Übernahmeverlangens nach § 31 DSchG oder Behalten und Nutzen des
Denkmals in der hier in Betracht kommenden Weise mit der Folge eines die
wirtschaftlichen Belastungen auf das zumutbare Maß herabsetzenden finanziellen
Ausgleichs über § 33 DSchG - zu entscheiden und unter dieser Prämisse auf die von ihr
beabsichtigte Beseitigung des Denkmals zu verzichten.
74
Hinsichtlich eines eventuellen Übernahmeverlangens, dem sich die Stadt H - wie
75
angeführt - auch unter Berücksichtigung ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat angesprochenen angespannten finanziellen Situation nicht entziehen kann, ist
anzumerken:
Die Voraussetzungen für ein solches Übernahmeverlangen dürften nach den nunmehr
vorliegenden Erkenntnissen gegeben sein. Als private Nutzungsform des Objekts
kommt in der gegebenen Situation praktisch nur dessen Umbau zu zeitgerechten
Wohnungen in Betracht. Andere theoretisch denkbare, etwa von öffentlichen Trägern
realisierbare Nutzungsformen - z.B. als Begegnungsstätte, soziale Einrichtung u.a.m. -
scheiden für die Klägerin als privater Grundeigentümerin von vornherein aus. Bei der
Herrichtung zu zeitgemäß nutzbarem Wohnraum ist ferner davon auszugehen, daß der
im Berufungsverfahren geprüfte Umbau zu öffentlich geförderten Mietwohnungen -
entsprechend der eigenen Einschätzung der an der Prüfung maßgeblich mit beteiligten
Denkmalbehörden - am ehesten "wirtschaftlich" ist. Auf andere Alternativen, etwa die
Herrichtung zu marktgerechten Eigentumswohnungen für den freien Wohnungsmarkt,
kann die Klägerin ersichtlich nicht verwiesen werden. Das strittige Objekt ist schon
wegen seines beengten Charakters, der durch das "barackenähnliche" Äußere
zusätzlich betont wird, keineswegs geeignet, zu mit hohem Preis vermarktbaren
Eigentumswohnungen umgebaut zu werden, wie dies etwa bei Jugendstilvillen an
attraktiven innerstädtischen Standorten und anderen Objekten der Fall sein mag. Auch
die hier ermittelten Gesamtkosten von rd. 1,5 Mio DM für vier Wohneinheiten von jeweils
nur rd. 110 qm Wohnfläche, die letztlich zu einem Preis von nahezu 400.000,-- DM je
Wohnung führen, bewegen sich nach der allgemein bekannten derzeitigen Marktlage in
einem Bereich, der in Großstädten mit hohem Wohnungsbedarf für bestimmte
Altbauobjekte erzielbar sein mag. Für die bestehende örtliche Situation von D scheidet
bei dieser Preislage jedoch eine kostengerechte Vermarktung offensichtlich aus.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt im nachhinein auf eine
solche Nutzungsalternative verwiesen werden kann, wenn zuvor im Einvernehmen aller
Beteiligten, insbesondere auch unter Einbeziehung der fachlichen Beratung durch den
Beigeladenen zu 1., eine bestimmte Kalkulationsgrundlage festgelegt ist. Es ist nicht
Aufgabe des betroffenen Eigentümers, alle theoretisch nur erdenkbaren potentiellen
Nutzungen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, wenn er sich auf die wirtschaftliche
Unzumutbarkeit des Behaltens und Nutzens des Denkmals berufen will. Vielmehr trifft
insoweit die Denkmalbehörden eine Mitwirkungslast, bei der sie sich auch der
fachlichen Beratungen durch die Landschaftsverbände (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG)
zu bedienen haben. Auf deren Einschätzungen hinsichtlich der Nutzbarkeit von
Denkmälern können sich die Beteiligten, wenn sie ihnen nicht widersprechen, für den
weiteren Gang des Verfahrens verlassen.
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Die insoweit im vorliegenden Verfahren angestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung führt
zu dem Ergebnis, daß der Umbau des Denkmals zu zeitgerechten Wohnungen unter
Ansatz der für den sozialen Wohnungsbau üblichen Wirtschaftlichkeitskriterien eine
dauernde Belastung des Eigentümers durch das Denkmal als "Zuschußobjekt" bewirkt.
Dies mag je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für den betreffenden
Eigentümer kein Anlaß sein, auf das ihn belastende Denkmal verzichten zu wollen; sei
es, weil er als Eigennutzer bereit ist, für das "Wohnen in einem Denkmal" einen höheren
Preis zu zahlen, sei es, weil ihm auf Grund seiner weiteren Vermögenssituation die
Möglichkeit gegeben ist, die Belastungen etwa durch steuerrechtliche Verrechnung zu
mindern. Der Umstand, daß sich das Objekt, wenn es der hier in Betracht kommenden
sinnvollen Nutzung zugeführt wird, nicht nur nicht trägt, sondern im Ergebnis Kosten von
jährlich rd. 24.000,-- DM verursacht, erfüllt im Regelfall jedenfalls im dargelegten Sinne
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das Merkmal "wirtschaftlich nicht zuzumuten" nach § 31 DSchG und führt damit zu der
Berechtigung, von der Gemeinde die Übernahme zu verlangen.
Der Klägerin kann - wie geschehen - im vorliegenden Fall auch konkret entgegenhalten
werden, daß bei einem Behalten und Nutzen des Denkmals in der geprüften sinnvollen
Weise unzumutbare Belastungen über § 33 DSchG auszugleichen sind, so daß auch
unter Einbeziehung dieses Ausgleichs die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu
ihren Lasten ausgeht. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt hier nach den
gegebenen Umständen des Einzelfalls durchaus in Betracht. Im Rahmen der Prüfung,
ob der betroffene Eigentümer in einer die Grenzen der Sozialpflichtigkeit
überschreitenden Weise unzumutbar belastet wird und deshalb eines finanziellen
Ausgleichs bedarf, ist maßgeblich darauf abzustellen, wie sich ein - als Leitbild
gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht
aus dem Auge verliert, entscheiden würde. Dabei müssen die in der
Situationsgebundenheit des konkreten Eigentumsobjekts zum Ausdruck kommenden
Belange des Denkmalschutzes mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden. Je
stärker diese Interessen sind und je mehr das betroffene Grundstück in seiner konkreten
"Situation" durch sie geprägt wird, um so eher können die wirtschaftlichen Folgen dem
einzelnen Eigentümer zugemutet werden.
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Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - DVBl. 1993, 1092
79
Ein in diesem Sinne auf das Gemeinwohl bedachter Eigentümer hat hiernach dann,
wenn er sich zum Behalt und der privatnützigen Nutzung des Denkmals entschließt, -
selbstverständlich - nur solche Nutzungen in den Blick zu nehmen, die die
Allgemeinheit auf Grund eventueller Ausgleichsaussprüche möglichst gering belasten.
Dabei hat er zugleich die speziell für den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern
vorgesehenen Fördermittel und sonstigen Vergünstigungen in vollem Umfang in
Anspruch zu nehmen. Erst wenn sich bei Ausrichtung an diesen Kriterien dauerhafte
Verluste aus der privatnützigen Nutzung des Denkmals ergeben, stellt sich die Frage,
inwieweit die verbleibenden Belastungen unzumutbar sind.
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Insoweit steht im vorliegenden Fall außer Streit, daß der hinsichtlich seiner
Wirtschaftlickeit geprüfte Umbau des Objekts zu Mietwohnungen im sozialen
Wohnungsbau eine der Klägerin angesichts ihres umfangreichen, über das eigentliche
Betriebsgelände hinausgehenden Grundeigentums zumutbare Nutzungsmöglichkeit
darstellt, in deren konkrete Ausgestaltung auch die unmittelbar zur Verfügung stehenden
Fördermittel einzurechnen sind. Der Umstand, daß gleichwohl bei Realisierung dieser
Nutzung eine Dauerbelastung in der genannten Größenordnung verbleibt, legt es nahe,
daß im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 33 DSchG
besteht.
81
Bei der Ermittlung der Höhe dieser Ausgleichszahlung ist allerdings nicht, wie in den
Ausführungen der Klägerin vom Ansatz her anklingt, davon auszugehen, daß sich der
auszugleichende "Schaden" durch die Differenz zwischen der in jeder Hinsicht
uneingeschränkten Nutzbarkeit der Immobilie und der durch den Denkmalschutz
eingeschränkten Nutzbarkeit bestimmt. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, daß ein
Ausgleich, soweit die Sozialbindung des Eigentums - auch durch den Denkmalschutz -
reicht, nicht stattfindet. Ein Ausgleich erfaßt vielmehr nur Betroffenheiten im Kernbereich
des Eigentums. Dies bedeutet für die wirtschaftliche Bewertung der Höhe des
Ausgleichs, daß die wirtschaftlichen Folgen, die der Denkmaleigentümer auf Grund
82
dessen hinzunehmen hat, daß er seine Immobilie nicht im üblichen Umfang auf dem
freien Markt verwerten kann, als solche nicht auszugleichen und die Bewertungen auf
dem freien Markt damit nicht heranzuziehen sind. Der Kernbereich des Eigentums ist
von vornherein nur da betroffen, wo der wirtschaftliche Verlust nicht entgangener
Gewinn, sondern echter Verlust in dem Sinne ist, daß auf Dauer zur Erhaltung des
Denkmals aus dem sonstigen Vermögen zugeschossen werden muß. Nur dieser
Bereich ist von der Ausgleichspflicht erfaßt. Der Umfang des insoweit zu erbringenden
Ausgleichs ist nach Entschädigungsrecht zu ermitteln und gewährleistet dem
Betroffenen so gesehen einen als sachgerecht zu bewertenden Ausgleich.
Nach diesen Maßgaben ist auch die nach § 33 DSchG gegebene
Ausgleichsmöglichkeit - kein Ersatz der durch die Sozialbindung als solcher bedingten
Betroffenheiten, wohl aber Ersatz im Bereich der "echten" Verluste - als mit Art. 14 GG
vereinbarer und damit der Klägerin zumutbarer Ausgleich zu bewerten, so daß ihr ein
Erhalt des Denkmals angesichts hinreichender Ausgleichsmöglichkeiten insgesamt
zuzumuten ist und die im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG stattfindende
Interessenabwägung damit zu ihren Lasten ausgeht.
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Stehen dem Begehren der Klägerin auf Zulassung des Abbruchs somit Gründe des
Denkmalschutzes entgegen, folgt hieraus zugleich, daß die Klägerin auch keinen
Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung ihres Antrags hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
85
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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