Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2000

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, verfahrensmangel, anerkennung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1416/00
Datum:
20.04.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 1416/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 8846/98
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2000 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob die Zulassungsgründe in einem den Erfordernissen des §
124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Maße dargelegt sind und der Antrag damit
zulässig ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nämlich nur,
wenn er zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt wird, warum er vorliegen soll. Zwar
beruft sich der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages darauf, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ein
Verfahrensmangel vorliege (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den
nachfolgenden Ausführungen ist indes nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen, aus welchen Gründen die genannten Zulassungsgründe gegeben sein
sollten. Der Kläger hat hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung nicht - wie es erforderlich gewesen wäre -, eine konkrete, sich aus dem
vorliegenden Rechtsstreit ergebende Rechtsfrage aufgeworfen und den Grund
dargelegt, der eine Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen könnte.
Er hat ferner keinen Verfahrensmangel substantiiert geltend gemacht, auf dem die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte beruhen können. Der Vortrag, sein
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, richtet sich gegen die
Verfahrensweise der Stadtverwaltung , nicht gegen die des Gerichts. Schließlich hat der
Kläger nicht unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil deutlich
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gemacht, welche Gründe dafür sprechen könnte, dass die verwaltungsgerichtliche
Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Der Antrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht zu erkennen, weil sich
die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Fragen unschwer aus der Anwendung
des Meldegesetzes NW ergeben und damit nicht grundsätzlich klärungsbedürftig sind.
Ein Verfahrensfehler der erkennenden Kammer ist ebenso wenig ersichtlich (§ 124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO). Namentlich hätte sich der Kläger durch Erscheinen zur mündlichen
Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, rechtliches Gehör
verschaffen können. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das
Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klage
abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
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Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nicht zu entscheiden, weil
dieser ausweislich der Zulassungsschrift nur für den Fall der Zulassung der Berufung
gestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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