Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2004

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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1937/99
Datum:
30.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1937/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6961/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wurde am 19. Januar 1955 in Kalifornien (USA) geboren und ist
amerikanischer Staatsbürger.
2
Im Jahr 1981 erwarb er ein Diplom Juris Docteur an der Universität von Virginia. Am 1.
Dezember 1981 wurde er zur Rechtsanwaltschaft in Kalifornien zugelassen. In der Zeit
danach war der Kläger teils tätiges, teils nicht tätiges Mitglied der Rechtsanwaltskammer
von Kalifornien. In den Jahren 1984 und 1985 studierte er Internationales Recht an der
Universität von Genf. Nach Abschluss des Studiums im Februar 1985 und der
Beendigung einer Referendarszeit von zwei Jahren bei einer internationalen Kanzlei in
Paris wurde er am 6. April 1988 zur Kammer der französischen conseil juridique
zugelassen. Ende 1989 wurde er Leiter der internationalen Rechtsabteilung des
französischen Unternehmens I'Air Liquide S.A.. Am 14. September 1994 erfolgte die
Eintragung des Klägers bei der Anwaltskammer beim Berufungsgericht Paris in das
Rechtsanwaltsverzeichnis. Mit Erlaubnisurkunde vom 31. Mai 1994, erweitert mit
Ergänzungsurkunde vom 30. Juni 1995, erteilte der Präsident des Amtsgerichts
Düsseldorf dem Kläger die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten als Rechtskundiger auf dem Gebiet des US-amerikanischen
Rechts und des französischen Rechts mit dem Geschäftssitz in Düsseldorf. Laut
Bescheinigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1995
wurde der Kläger in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen.
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Mit Schreiben vom 24. Januar 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zur
Prüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Zur Begründung führte er aus: Der
Antrag gründe sich auf seine Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich, wo er mehr als
drei Jahre als Rechtsberater tätig gewesen sei, und auf seinen Wohnsitz, der sich
ununterbrochen seit März 1986 innerhalb der Europäischen Gemeinschaft befunden
habe. Auch sprächen Gründe der Gegenseitigkeit für die begehrte Zulassung. Die
Rechtsanwaltskammer von Kalifornien lasse auch deutsche Rechtsanwälte in
Kalifornien nach der Ablegung einer Eignungsprüfung zu. Zudem berufe er sich auf den
freien Dienstleistungsverkehr, wie er in Artikel 59 des Europäischen
Gemeinschaftsvertrages vorgesehen sei. Dieser dürfe nicht nur auf Staatsangehörige
aus Staaten der Euro-päischen Gemeinschaft, sondern auf alle Einwohner der
Europäischen Gemeinschaft Anwendung finden.
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Nachdem sich auch die Prüfungsämter beim Justizministerium Baden- Württemberg und
beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz, das Gemeinsame Prüfungsamt Berlin
sowie das Bundesministerium der Justiz übereinstimmend auf den Standpunkt gestellt
hatten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Eignungsprüfung, lehnte das beklagte Amt den Antrag des Klägers mit Bescheid vom
17. Mai 1996 ab. Zur Begründung führte es aus: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf
die begehrte Zulassung zu. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Eignungsprüfungsgesetz) eröffne die Zulassung zur
Eignungsprüfung nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes. Als amerikanischer
Staatsangehöriger erfülle der Kläger diese Voraussetzungen nicht. Auch bestehe im
Hinblick auf das klägerische Vorbringen kein allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz
einer Verpflichtung zur "Gegenseitigkeit".
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Der Kläger hat am 14. Juni 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem
unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. T. I. ,
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Köln, vom 22. Oktober 1998,
ausgeführt: Zwar könne der Kläger keine Ansprüche aus dem General Agreement on
Trade in Services (GATS) herleiten. Jedoch räume Artikel 7 des bilateralen
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten vom 29. Oktober 1954 (FHSV) dem Kläger
den geltend gemachten Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Inländerbehandlung und
der Meistbegünstigung ein. Artikel VII FHSV erfasse generell auch die
Niederlassungsfreiheit, insbesondere für den klassischen lizenzierten Beruf des
Rechtsanwaltes. Auch würden die Regelungen des GATS nicht ausschließen, weiter
reichende frühere Rechtsgewährungen wie die nach dem FHSV in ihrem Bestand
anzuerkennen.
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Der Kläger hat beantragt,
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das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 1996 zu
verpflichten, ihn zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zuzulassen.
8
Das beklagte Amt hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt: Dem Kläger stehe der geltend
gemachte Anspruch nicht zu, da er kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft sei. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis lasse sich
auch nicht aus den Regelungen des FHSV herleiten. Gemäß Artikel VII Abs. 1 FHSV
werde den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteiles in dem Gebiet
des anderen Vertragsteiles Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von
geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommener
Tätigkeit gewährt. Allerdings werde dieses Recht auf Inländerbehandlung durch Nr. 8
Satz 3 des ergänzenden Protokolls zum Freundschaftsvertrag gerade für die hier zu
beurteilende Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, also einem staatlich
lizenzierten Beruf, eingeschränkt. Angesichts dieser Einschränkung könne sich der
Kläger nicht darauf berufen, dass für deutsche Staatsangehörige, die die beruflichen
Qualifikationen des Klägers vorweisen könnten, eventuell die Möglichkeit der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft bestehe. Nach Art. VII Abs. 4 FHSV werde den
Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteiles sowie den von ihnen
kontrollierten Unternehmen für die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten
mindestens Meistbegünstigung gewährt. Diese Meistbegünstigungsregelung gelte
allerdings nicht ohne Ausnahme. Eine solche Meistbegünstigungsausnahme zugunsten
von wirtschaftlichen Integrationsgemeinschaften sei bereits dem Artikel VII Abs. 4 FHSV
immanent. Dies entspreche der anerkannten rechtlichen Sonderstellung wirtschaftlicher
Integrationsgemeinschaften. Für die Annahme der Meistbegünstigungsausnahme
entscheidend von Bedeutung seien darüber hinaus auch die Regelungen des GATS.
Schließlich bestünden Zweifel, ob der Kläger das Erfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 2
Eignungsprüfungsgesetz erfülle, wonach der Beruf rechtmäßig mindestens drei Jahre
ausgeübt worden sein müsse. Die Bescheinigungen der Anwaltskammer Paris seien
widersprüchlich. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass das vom Kläger in den USA
erworbene Diplom vom französischen Staat anerkannt worden sei.
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Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
12
Auf Antrag des Klägers hat der zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren zuständige
22. Senat mit Beschluss vom 6. September 1999 die Berufung zugelassen.
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Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Es bestehe keine Verpflichtung
der Bundesrepublik Deutschland, das Recht zur Zulassung zur Eignungsprüfung nur
Bürgern der EU vorzubehalten. Da die freie Niederlassung von EU-Staatsangehörigen
in der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung des
Eignungsprüfungsgesetzes auf Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-
Mitgliedsstaates seien, nicht beeinträchtigt werde, bestehe kein allgemeines Verbot der
Gewährung der im Eignungsprüfungsgesetz vorgesehenen Erleichterungen auch an
Angehörige von Drittstaaten. Auch bestehe keine durch Völkergewohnheitsrecht
entstandene Ausnahme von den in Artikel VII Abs. 1 und Abs. 4 FHSV normierten
Geboten der Inländerbehandlung oder der Meistbegünstigung. Vielmehr bedürfe es
insoweit einer Abänderung der früheren Übereinkünfte. Auch eine eventuell zugunsten
von Zollunionen bestehende gewohnheitsrechtliche Ausnahme von vertraglichen
Meistbegünstigungspflichten betreffend die Zolltarife sowie die Export- und
Importvorschriften führe nicht zu einer Ausnahme hinsichtlich der Ausübung jeder Art
von gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit. Eine Erweiterung der
Meistbegünstigungsausnahme sei auch nicht infolge des GATS als Bestandteil im
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation in der Form erfolgt, dass
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die Meistbegünstigungsausnahme gegenüber allen aufgrund des Artikels V GATS
eingeräumten Integrationsvorteilen anzuwenden sei. Schließlich berufe er - der Kläger -
sich auf eine Stellungnahme des Außenministeriums der USA vom 18. Februar 2000,
das seine Rechtsauffassung zur Anwendung der Meistbegünstigungsregelungen
bestätigt habe.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu
erkennen.
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Das beklagte Amt beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt es aus: Der Klage fehle bereits das erforderliche
Rechtschutzinteresse. Der Kläger verfolge vorwiegend nicht eigene rechtliche
Interessen, sondern strebe vielmehr im Interesse anderer amerikanischer
Staatsangehöriger eine Klärung der Rechtsfrage an, ob diesen eine Zulassung zur
Eignungsprüfung unter Hinweis auf ihre Staatsangehörigkeit verwehrt werden dürfe. Im
Übrigen gehe es zwar davon aus, dass der Kläger eine hinreichende Berufserfahrung
mittlerweile nachgewiesen habe. Dennoch stehe ihm der geltend gemachte Anspruch
nicht zu. Die Regelungen des FHSV gewährten keine subjektiven Rechte. Eine
Meistbegünstigungsausnahme zugunsten wirtschaftlicher Integrationsgemeinschaften
sei bereits dem Artikel VII Abs. 4 FHSV kraft Völkergewohnheitsrecht immanent. Zudem
hätten sich die Bundesrepublik Deutschland und die USA mit Abschluss des GATS u.a.
auf eine Meistbegünstigungsausnahme für Wirtschaftsräume verständigt. Der
klägerische Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der
Inländerbehandlung herleiten. Auch eine nach dem FHSV zu gewährende
Inländerbehandlung stünde unter dem Vorbehalt für Wirtschaftsunionen und sei im Licht
von Artikel V GATS auszulegen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich auch Deutsche
auf das Eignungsprüfungsgesetz berufen könnten. Dieses Gesetz stehe in
untrennbarem Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland
in den Europäischen Gemeinschaften, so dass auch für sie die Ausnahme gelte, die
Artikel V GATS für die Teilnahme an einer solchen Wirtschaftsunion vorsehe. Soweit es
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit betreffe, könne sich der Kläger darauf nicht berufen. Es diene als
"Freihandelsassoziierung" dem Aufbau enger wirtschaftlicher Beziehung zwischen den
beteiligten Staaten und sei dem EWR-Abkommen vergleichbar.
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Unter dem 7. April 2003 hat der Senat eine Anfrage an die Bundesregierung betreffend
die Stellungnahme des "Department of State" in Washington vom 18. Februar 2000
gerichtet und um Mitteilung gebeten, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Bundesrepublik
Deutschland auf diese Note reagiert habe. Darüber hinaus hat er um Stellungnahme
gebeten, wie die Anwendung der Klauseln des FHSV über die
Inländerbehandlung/Meistbegünstigung im Bereich der Dienstleistungen in der
zwischenstaatlichen Praxis in dem genannten völkerrechtlichen Zusammenhang
gehandhabt oder grundsätzlich von Seiten der Bundesrepublik Deutschland gesehen
werde.
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 hat das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt,
die Bundesregierung habe sich gegenüber dem US-Außenministerium auf dessen
diplomatische Note vom 22. Februar 2000 an die deutsche Botschaft in Washington
nicht geäußert. Im Übrigen gewähre der FHSV einzelnen Personen keine
Rechtsansprüche. Der FHSV begründe lediglich einen allgemeinen Programmsatz im
Sinne einer politischen Absichtserklärung, gewähre jedoch kein subjektiv-öffentliches
Recht von Einzelpersonen. Darüber hinaus existiere, unabhängig davon, ob die
Vertragsparteien des FHSV einzelnen Personen ein subjektiv-öffentliches Recht hätten
verleihen wollen, jedenfalls eine spätere Übung, die dahingehend bestehe, dass die
Inländerbehandlung nach Art. VII Abs. 1 FHSV keine unmittelbar durchsetzbare
Verpflichtung der Vertragsparteien enthalte, Angehörige der anderen Vertragspartei in
jeglicher Hinsicht gegenüber den eigenen Staatsangehörigen gleich zu behandeln.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2
VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Wie der Beklagte
zu seiner mit Schriftsatz vom 28. April 2004 geäußerten Auffassung kommt, der Kläger
strebe nicht eigene rechtliche Interessen, sondern im Interesse anderer amerikanischer
Staatsangehöriger eine Klärung der hier in Rede stehenden Rechtsfragen an, so dass
ihm das Rechtsschutzinteresse fehle, ist nicht nachvollziehbar. Die auf Wunsch des
Klägers in den in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 geschlossenen
Widerrufsvergleich aufgenommenen zeitlichen Vorgaben lassen sich ohne weiteres mit
der aus Sicht des Klägers erforderlichen Vorbereitungszeit zur Ablegung der
Eignungsprüfung erklären.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der
geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung weder gemäß § 1 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 2 Eignungsprüfungsgesetz noch gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des
Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte (EuRAG), der dem Eignungsprüfungsgesetz
nachfolgenden Regelung, zusteht.
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Nach § 1 Abs. 1 des Eignungsprüfungsgesetzes hat ein Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der ein Diplom erlangt hat, aus dem
hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den
unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten
Berufe erforderlich sind, vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine
Eignungsprüfung abzulegen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Eignungsprüfungsgesetz
berechtigt ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den
Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, zur Ablegung der Eignungsprüfung,
wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf tatsächlich
und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedsstaat
bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. Gemäß § 16 Abs. 1
EuRAG kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
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oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren
Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt, eine Eignungsprüfung
ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Gemäß § 16 Abs. 2
EuRAG berechtigt eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, zur Ablegung der Eignungsprüfung
nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und
rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedsstaat oder
Vertragsstaat bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.
Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgelegte "Attestation" der
Rechtsanwaltskammer von Paris vom 12. Dezember 2002 den gesetzlichen
Anforderungen entspricht, weil aus ihr nicht hervorgeht, dass die Rechtsanwaltskammer
Paris nach französischem Recht für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung
zuständig ist. Auch das beklagte Amt hat seine Zweifel aufrechterhalten, wenn es sich
auch bereit erklärt hat, die Anforderungen im Einzelfall als erbracht anzusehen.
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Denn der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und erfüllt
daher die in den maßgeblichen Rechtsnormen genannten Voraussetzungen im Hinblick
auf die Staatsangehörigkeit nicht.
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Der Kläger vermag sich auch nicht auf die Meistbegünstigungsklausel des Art. VII Abs. 4
FHSV berufen, wonach den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils
sowie den von ihnen kontrollierten Unternehmen für die in diesem Artikel behandelten
Angelegenheiten mindestens Meistbegünstigung gewährt wird. Gemäß Art. XXV Abs. 4
FHSV bedeutet der Ausdruck "Meistbegünstigung" die innerhalb des Gebiets eines
Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort
unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen, Gesellschaften,
Erzeugnissen, Schiffen und sonstigen Objekten jeglicher Art irgendeines dritten Landes
gewährt wird.
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Der Senat lässt offen, ob der Rechtsauffassung des beklagten Amtes unter
Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz vom 28.
August 2003 und vom 23. April 2004 insoweit zuzustimmen ist, als der FHSV insoweit
lediglich einen allgemeinen Programmsatz im Sinne einer politischen Absichtserklärung
beinhalte und im Übrigen einzelnen Personen keine Rechtsansprüche gewähre.
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So wohl aber BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02 -, veröffentlicht u.a. in:
BGHZ 153, 353, WM 2003, 699 = NJW 2003, 1607 = MDR 2003, 647.
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Diese Frage bedarf hier deswegen keiner Entscheidung, weil sich der bilaterle FHSV
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
nicht auf die Regelungen des Eignungsprüfungsgesetzes und des EuRAG als EU-
Recht erstreckt. Ist, wie hier, eine Meistbegünstigung vereinbart, so gilt diese nicht
schrankenlos. In der Regel bedürfen zwar Vorbehalte, um gegenüber einem aus der
Meistbegünstigungsklausel berechtigten Vertragspartner wirksam zu sein, grundsätzlich
einer ausdrücklichen Vereinbarung. Einzelne Ausnahmen sind jedoch so regelmäßig in
allen Verträgen enthalten, dass sie einen stillschweigenden Vorbehalt begründen.
Hierzu zählen beispielsweise die sog. Zollunionsvorbehalte, was entsprechend auf die
Bildung von Freihandelszonen, wie ursprünglich die EWG, und damit auch auf die EU
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und die EG auszuweiten ist.
Vgl. Strupp/Schlochhauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Band 2, S. 501;
Verdross/Siema, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., § 763; von Münch, Völkerrecht in
programmierter Form, S. 357.
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Auch wenn dies in Art. VII Abs. 4 FHSV keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden
hat, so kann Anknüpfungspunkt für Meistbegünstigung nicht eine Position sein, die die
Bundesrepublik Deutschland dem Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick auf
rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen eines Zusammenschlusses mit
anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften unter teilweiser Aufgabe eigener
Regelungskompetenz begründet wurden. Für eine durch völkerrechtliche Vereinbarung
zugesicherte Einräumung gleicher Vergünstigungen, wie sie anderen Ausländern
seitens der Vertragsstaaten zugebilligt wird, kann als Bezugspunkt im Grundsatz nur
eine ebenfalls im bilateralen Verhältnis zu einem anderen Staat begründete
Behandlung herangezogen werden, nicht aber ein Rechtszustand, wie er sich als Folge
der Integration eines Vertragsstaates in eine supranationale völkerrechtliche
Gemeinschaft darstellt. Eine derartige Schranke ist Klauseln wie der hier umstrittenen
Meistbegünstigungsklausel immanent,
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So schon Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 9 TG 2664/03 -, in: InfAuslR
2004, S. 185 m.w.N.; ebenso im Ergebnis: BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - I C 7.69 -
, in: Buchholz, 402.24, § 2, Nr. 2;
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ohne dass es zur rechtlichen Beurteilung dieser Frage noch eines Rückgriffs auf die
Regelungen des GATS bedarf.
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Nichts Gegenteiliges lässt sich der diplomatischen Note des United States Department
of State vom 18. Februar 2000 unter völkergewohnheitsrechtlichen Gesichtspunkten
herleiten. Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem 28. Februar 2003 mitgeteilt,
die Bundesregierung habe sich gegenüber dem Außenministerium der Vereinigten
Staaten von Amerika auf die diplomatische Note vom 18. Februar 2000 an die Deutsche
Botschaft in Washington nicht geäußert. Anhaltspunkte, dass eine dem Inhalt der Note
entsprechende Praxis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten besteht, Rechtsanwälte mit der jeweils anderen Staatsangehörigkeit, ggfs. nach
Ablegung einer Zulassungsprüfung, zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beispielsfälle
sind weder der amerikanischen Note zu entnehmen noch vom Kläger in anderer Weise
dargelegt worden. Es lässt sich im Gegenteil der vom Kläger vorgelegten Abhandlung
"Innocents Abroad: Opportunities and Challenges for the International Legal Adviser"
von Wayne J. Carroll aus dem Vanderbilt Journal of Transnational Law, Band 34, S.
1097, 1107 ff. entnehmen, dass es eine äußerst unterschiedliche Praxis in den
Einzelstaaten der Vereinigten Staaten gibt.
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Besteht somit kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der
Meistbegünstigungsklausel in Art. VII Abs. 4 FHSV, so vermag sich der Kläger ebenfalls
nicht darauf zu berufen, wie ein Inländer behandelt zu werden. Zwar wird den
Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils nach Art. VII Abs. 1 FHSV in
dem Gebiete des anderen Vertragsteils Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung
jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt
vorgenommener Tätigkeit gewährt. Nr. 8 Satz 3 des Protokolls zum FHSV sieht jedoch
vor, dass Rechtsvorschriften, durch welche die Ausübung von staatlich lizenzierten
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Berufen Staatsangehörigen des jeweiligen Gebietes vorbehalten oder von der Ablegung
eines Staatsexamens, einer Zulassung oder vom Wohnsitz abhängig gemacht werden,
durch die Bestimmungen des genannten Absatzes 1 des Art. VII nicht ausgeschlossen
sind. Solche Rechtsvorschriften mit den genannten Einschränkungen hat der
Gesetzgeber durch das Eignungsprüfungsgesetz und nachfolgend durch das EuRAG
ebenso wie durch die Bundesrechtsanwaltsordnung erlassen.
Eine Verpflichtung, dem Kläger entsprechend den Regelungen des
Eignungsprüfungsgesetzes bzw. des EuRAG den vollständigen Zugang zum Beruf
eines Rechtsanwalts zu ermöglichen, ergibt sich letztlich auch nicht aus der
Meistbegünstigungsklausel des Art. VII Abs. 4 FHSV in Ansehung des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit. Denn auch dieses Abkommen betrifft nicht das bilaterale Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, auf die sich der Kläger über die Meistbegünstigungsklausel berufen
könnte, sondern beruht auf dem Zusammenschluss der Europäischen Staaten zu einer
supranationalen Gemeinschaft in der EG und regelt deren Beziehungen zu der
Schweizer Eidgenossenschaft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass als
Vertragsparteien nicht nur die Europäische Gemeinschaft, sondern auch deren
Mitgliedsstaaten in diesem Abkommen genannt sind. Die Aufführung der einzelnen
Mitgliedsstaaten beruht vielmehr darauf, dass der Europäischen Gemeinschaft als
solcher bislang noch keine ausschließliche Befugnis zukommt, die Mitgliedsstaaten
auch in den hier interessierenden Bereichen völkerrechtlicher Verträge zu vertreten.
Bilaterale Regelungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EG und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft auf Grund dieses Abkommens entstehen zudem nicht und sind auch
nach dessen Sinn und Zweck ausgeschlossen. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 bedurfte
das Abkommen zwar der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien
gemäß ihren eigenen Verfahren. Nach Satz 2 trat es jedoch erst am ersten Tag des
zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations-
oder Genehmigungsurkunden weiterer sieben Abkommen folgte. Zu seiner Wirksamkeit
bedurfte das Abkommen somit der Zustimmung aller Mitglieder der EG, so dass es
bilaterale Beziehungen nicht begründen konnte. Ebenso ist ausgeschlossen, dass
einzelne Mitgliedsstaaten aus dem Abkommen ausscheren mit der Folge, dass lediglich
bilaterale Beziehungen übrig bleiben. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 1 verlängert sich das
Abkommen für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz, nicht aber
ein Mitgliedsstaat, der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen
Geltungsdauer von sieben Jahren nichts Gegenteiliges notifiziert. Auch das
Kündigungsrecht nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 steht nur der Europäischen Gemeinschaft
oder der Schweiz, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedsstaaten zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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