Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2009
OVG NRW: jugendhilfe, eltern, subjektiv, gefährdung, abschätzung, emrk, kindeswohl, prozessvertreter, vertretungsmacht, kausalität
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1078/09
Datum:
22.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1078/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 498/09
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
G r ü n d e :
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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Denn ein noch
anwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 VwGO
i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Kläger wollen den beabsichtigten Zulassungsantrag nach der Begründung zu ihrem
Prozesskostenhilfebegehren maßgeblich darauf stützen, dass die Rechtssache i. S. v. §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche kommt den von
ihnen sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch nicht zu.
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Entscheidungserheblich und nach Auffassung der Kläger grundsätzlich bedeutsam soll
die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage sein, ob Dritten - wie den Großeltern - ein
subjektiver Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Jugendamtes nach § 8a Abs. 1
SGB VIII zusteht. Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch nicht die
Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern sie ergibt sich unschwer aus dem
Gesetz. Insofern haben die Kläger den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine
durchgreifenden Argumente entgegengesetzt, sondern ihr Vortrag erschöpft sich
letztendlich in der Darlegung, was der Gesetzgeber an anderer Stelle geregelt hat und
nach ihrer Auffassung auch hier sinnvollerweise hätte regeln können.
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Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 SGB VIII gibt keinen Anhalt für einen Rechtsanspruch auf
Durchführung einer Gefährdungsanalyse. Es wird lediglich eine objektive Verpflichtung
des Jugendamtes, bei gewichtigen Anhaltspunkten eine Abschätzung des
Gefährdungsrisikos vorzunehmen, festgelegt und dabei als bloße Verfahrensregel
vorgeschrieben, ggfs. die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den
Jugendlichen einzubeziehen.
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Einen Rechtsanspruch Dritter auf eine Gefährdungsanalyse folgt auch nicht aus der
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Gesetzessystematik. Nach § 2 SGB VIII unterscheidet das Kinder- und Jugendhilferecht
zwischen "Leistungen" der Jugendhilfe (Abs. 2), bei denen die Gefährdungsanalyse
nicht aufgeführt ist, und "anderen Aufgaben" (Abs. 3). Nach § 2 i. V. m. § 8 SGB I wird
jungen Menschen und Personensorgeberechtigten nur bezüglich der "Leistungen" ein
Recht auf Inanspruchnahme zugestanden, während "andere Aufgaben", die keine
Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I darstellen und im wesentlichen der Erfüllung des
staatlichen Wächteramtes dienen,
vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 2 Rn. 27,
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regelmäßig von Amts wegen zu erfüllen sind und sich damit auch der Disposition etwaig
Begünstigter entziehen.
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Vgl. auch Wiesner, in: Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, Berlin 2007, Kap.
II. 3.2, S. 164, Rn. 5; Kunkel/Steffan, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 2, Rn. 15, m. w. N.
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In diesem Kontext des staatlichen Wächteramtes ist auch § 8a SGB VIII angesiedelt. Die
Bestimmung konkretisiert insoweit lediglich den objektiv-rechtlichen Auftrag der
Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr
Wohl zu bewahren. Dieser Schutzauftrag entspricht dem staatlichen Wächteramt nach
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dessen hohe Bedeutung für die Jugendhilfe mit der
Wiederholung des genannten Grundgesetzartikels in § 1 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich
hervorgehoben worden ist.
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Vgl. Harnach, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember
2008, Erl. 8a Art. 1 KJHG, Rn. 1.
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Gegen die Annahme eines aus § 8a Abs. 1 SGB VIII folgenden subjektiv- individuellen
Rechtsanspruchs auf Vornahme einer Gefährdungsabschätzung spricht des weiteren
der Funktionsgehalt dieser Regelung im Gefüge des jugendhilferechtlichen Leistungs-
und Maßnahmespektrums. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8a Abs. 1
SGB VIII lediglich ein rechtliches Instrumentarium für den Umgang mit Hinweisen auf
eine Gefährdung des Kindeswohls, nämlich spezifische Verfahrensvorschriften
geschaffen, die für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe den allgemeinen
Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X bereichs- und situationsspezifisch
modifizieren und konkretisieren. Der Schutz (des Kindes) wird durch die
Verfahrensregelungen und deren Einhaltung noch nicht verbürgt, sondern es wird (nur)
ein Prozess strukturiert, der inhaltlich durch die fachkundige Interpretation der
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gefüllt werden muss.
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Vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8a, Rn. 3.
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Die Verfahrensregelungen betreffen danach den einer Entscheidung über die
Gewährung von Hilfe, über die Durchführung einer Inobhutnahme oder über die
Anrufung des Familiengerichts vorgelagerten Verfahrensabschnitt und haben damit eine
die Entscheidung vorbereitende, verfahrenssteuernde Funktion.
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Vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, a. a. O., Rn. 4.
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Einer Vorverlagerung subjektiv-individueller Rechtspositionen in diesen
Verfahrensabschnitt bedarf es angesichts der materiell-rechtlichen Gewährleistungen
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des Individualrechtsschutzes im Rahmen des jugendhilferechtlichen Leistungs- und
Maßnahmekatalogs nicht.
Dass vorbereitende Verfahrenshandlungen regelmäßig auch schon aus prozess-
ökonomischen Gründen keiner isolierten gerichtlichen Durchsetzung zugänglich sein
sollen, ergibt sich aus § 44a VwGO. Ein rechtlicher Ansatz, wonach das
Verwaltungsgericht gleichwohl verpflichtet sein soll, losgelöst von der individuellen
Betroffenheit privater Belange die Einhaltung von Verfahrensregeln seitens der
Jugendämter zu kontrollieren, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich zugunsten
der Kläger mangels rechtlich geschützter Betroffenheit und des fehlenden
Regelungscharakters der in dem von § 8a SGB VIII erfassten Verfahrensabschnitt
ermöglichten Maßnahmen das Modell des Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung auf die
Konstellation des § 8a Abs. 1 SGB VIII übertragen.
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Einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungsanalyse lassen schließlich
auch nicht die Gesetzesmotive erkennen. Die Regierungsbegründung zum
Gesetzesentwurf des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK -, mit
dem § 8a SGB VIII zum 1. Oktober 2005 in das Gesetz eingefügt worden ist, betont vor
dem Hintergrund spektakulärer Fälle von Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit,
wesentliche Aspekte, wie z. B. das Recht des Jugendamtes auf
Informationsbeschaffung, die Pflicht der Mitwirkung der Eltern und die Beteiligung dritter
Institutionen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz einer ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung zuzuführen. Auch hinsichtlich der Eltern wird danach nur der Pflichtcharakter
des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht aber ein eigener Anspruch auf
Tätigwerden des Jugendamtes thematisiert.
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Schließlich gibt auch der Zweck der Vorschrift, einen besseren Schutz von Kindern und
Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl zu gewähren, indem gegenüber dem bisherigen
§ 50 Abs. 3 SGB VIII der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung durch Aussagen und Maßgaben zu dem Prozess der
Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des
Gerichts konkretisiert wird,
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so etwa Fieseler, in: GK-SGB VIII, a. a. O., § 8a, Rn. 1,
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nicht einmal annähernd vor, dass Dritten ein Initiativrecht im Sinne eines Anspruchs auf
Durchführung einer Gefährdungsanalyse zustehen soll. Die Risikoabwägung stellt
weder für sich eine Verkörperung des Kindeswohls dar noch wirkt sie als solche
unmittelbar auf das Kindeswohl ein; vielmehr ist sie nur das - durch § 8a SGB VIII
konkretisierte und auf eine rechtliche Grundlage gestellte - bloße Mittel zur Feststellung,
ob ein Schutz des Kindeswohls erforderlich ist und welche direkten Maßnahmen dafür
in Frage kommen. So gesehen gehen hier die Ausführungen der Kläger in ihrem
Prozesskostenhilfeantrag - soweit sie darum kreisen, dass auch nahe Angehörige, die
den Schutz des Art. 8 EMRK für sich beanspruchen könnten, bei einer
Kindeswohlgefährdung eine persönliche Betroffenheit geltend machen können und ein
Anrecht auf eine Betätigung des staatlichen Wächteramtes nach § 8a Abs. 1 SGB VIII
hätten - von vornherein ins Leere; die Abschätzung des Gefährdungsrisikos ist der
Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls vorgelagert.
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Soweit die Kläger eine Zulassung der Berufung auch auf ein unzulässiges Auftreten von
Rechtsanwalt E. als Prozessvertreter des Beklagten stützen wollen, vermag auch das
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mangels einer entsprechenden Darlegung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen
Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und auch als Verfahrensfehler nach § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zum Erfolg zu führen. Erforderlich wäre, dass sich eine
unzulässige Vertretung - die schon für sich genommen von den Klägern nicht
substantiiert dargelegt wird - auf die angefochtene Entscheidung hätte zumindest
auswirken können. Für eine solche Kausalität sind Anhaltspunkte jedoch weder gezielt
benannt worden noch sonst wie ohne Weiteres ersichtlich. Fehlt einem als
Prozessbevollmächtigter Auftretenden die Vertretungsmacht, mag dies zwar zur
Unwirksamkeit von Prozesshandlungen führen. Soweit diesbezüglich der
Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 in Betracht
kommt, bedarf es eines solchen zur Klageabweisung jedoch nicht.
Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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