Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2010
OVG NRW (anerkennung, kläger, anspruchsvoraussetzung, behandlung, zweifel, richtigkeit, verwaltungsgericht, antrag, polizei, beamtenrecht)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 6/09
Datum:
11.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 6/09
Schlagworte:
Heilfürsorge Polizei Voranerkennung
Leitsätze:
Ist die Voranerkennung Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung
freier Heilfür-sorge, folgt daraus, dass das Fehlen der vorherigen
Anerkennung nicht schon dann unschädlich ist, wenn sie bei
rechtzeitiger Beantragung ausgesprochen worden wäre. (Fortführung
von OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1992 - 6 A 3369/91 -,
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt,
BeamtR ES/E III 1 Nr. 11, vom 15. März 1990 - 6 B 138/90 - und vom 6.
Juli 1982 - 12 A 724/81 -)
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 86,40 €
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet
(vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ohne Rechtsgrund
Leistungen der freien Heilfürsorge erhalten, weil es an der sachlich-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzung der vorherigen Anerkennung gem. § 9 Satz 3 FHVOPol fehle.
Der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen die Einholung einer Voranerkennung
nicht entschuldbar versäumt. Würde man der unter Berufung auf den Beschluss des
OVG NRW vom 13. Januar 1992 – 6 A 3369/91 – vertretenen Ansicht des Klägers
folgen, eine Voranerkennung sei entbehrlich, wenn der Polizeiarzt bei rechtzeitiger
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Einschaltung die Anerkennung hätte erteilen müssen, so wäre die Ein-ordnung der
Voranerkennung als sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung sinnentleert.
Dem hält der Kläger entgegen, nach der Auffassung des OVG NRW (Beschluss vom 13.
Januar 1992) sei es nicht ausgeschlossen, auf eine vorherige Anerkennung der
Versorgung mit Heilmitteln als Voraussetzung der freien Heilfürsorge zu verzichten,
wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass der Polizeiarzt bei rechtzeitiger
Einschaltung die Anerkennung hätte erteilen müssen. Daraus ergeben sich keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist die vorherige Anerkennung kein
bloßes Ordnungserfordernis, sondern eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung
für die Gewährung freier Heilfürsorge.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1992 6 A 3369/91 -,
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt,
BeamtR ES/E III 1 Nr. 11, vom 15. März 1990 - 6 B 138/90 - und vom 6. Juli
1982 - 12 A 724/81 -.
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Fehlt es – wie hier – an der nach der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei
(FHVOPol; hier: § 9 Satz 3 FHVOPol) erforderlichen Voranerkennung, ist der Anspruch
auch dann nicht gegeben, wenn der Dienstvorgesetzte bei rechtzeitiger Einschaltung
die Kostenübernahme erklärt hätte. Denn sonst stünde die Einholung der
Voranerkennung im Belieben des Polizeibeamten und der erst nach Beginn oder sogar
erst nach Abschluss der Behandlung kontaktierte Dienstherr wäre ohne die ihm
gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Notwendigkeit einer Behandlung im Vorfeld zu
überprüfen, immer schon dann zur Leistung verpflichtet, wenn nur die übrigen
Voraussetzungen für die Gewährung von Heilfürsorge gegeben sind.
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Aus der angeführten Entscheidung des OVG NRW vom 13. Januar 1992 ergibt sich
nichts anderes. Der Senat hat die dort vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein
Leistungsanspruch bestehe, wenn nachträglich feststehe, dass der Polizeiarzt bei
rechtzeitiger Einschaltung die Anerkennung hätte erteilen müssen, keineswegs in
dessen – und des hiesigen Klägers – Sinne beantwortet, sondern ihr lediglich keine
grundsätzliche Bedeutung zugemessen.
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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob oder ggf. unter welchen
Voraussetzungen auf eine Voranerkennung des Polizeiarztes verzichtet werden kann",
ist schon keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung
dieses Verfahrens erhebliche Rechtsfrage. Ist nach der ständigen Rechtsprechung des
OVG NRW die Voranerkennung Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung freier
Heilfürsorge, folgt daraus ohne weiteres, dass das Fehlen der vorherigen Anerkennung
nicht schon dann unschädlich sein kann, wenn sie bei rechtzeitiger Beantragung
ausgesprochen worden wäre. Da weitere Einzelfallumstände hier weder geltend
gemacht noch erkennbar sind, bedarf es für die Entscheidung dieses Verfahrens keiner
Klärung, ob und ggf. wann der Behörde die Berufung auf die fehlende Voranerkennung
verwehrt sein kann.
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Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung
des angefochtenen Gerichtsbescheides von dem Beschluss des Senats vom 13. Januar
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1992 – 6 A 3369/91 – zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu den Anforderungen
an die Gewährung freier Heilfürsorge gem. § 9 FHVOPol keinen seine Entscheidung
tragenden Rechtssatz aufgestellt, der mit den in der genannten Entscheidung
enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar wäre. Es hat im Gegenteil diese
Entscheidung benannt und sie zutreffend dahingehend ausgelegt, dass der vom Kläger
daraus zitierte Satz nicht seine Rechtsauffassung stützt, sondern sich allein auf die
Beantwortung der Frage bezieht, ob die zu entscheidende Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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