Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2008

OVG NRW: jahresgewinn, arzneimittel, gesamtumsatz, ermessen, datum, entscheidungsbefugnis, einzelrichter

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 1227/08
Datum:
14.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 1227/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5532/05
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 2008 hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz auf die Streitwertstufe bis
16.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil das Verfahren in der ersten
Instanz nicht einem Kammermitglied zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen
worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO) und die im Rahmen des § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO
erfolgte Streitwertfestsetzung keine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des
Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG begründet.
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Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005,
583; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2008 - 13 E 549/08 - und vom 16. September
2008 - 13 E 1205/08 -, juris.
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Die zulässige Streitwertbeschwerde hat Erfolg. Grundlage für die Streitwertfestsetzung
in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in
diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen
regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines
Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten
Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers
können eine abweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur Zeit einen
pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000,-- EUR für geboten, aber auch
ausreichend.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 748/07 - und vom 26. Juni
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2008 - 13 B 345/08 -, juris.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen hiervon abweichenden Wert
nachvollziehbar dargelegt, so dass die Bestimmung des Streitwerts in Höhe eines
pauschalierten Jahresreingewinns von 50.000,-- EUR ausscheidet. Entsprechend den
nachvollziehbaren Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2008 hätte
sie bei einem Vertrieb für das Arzneimittel „C. S. Kapseln" einen Gesamtumsatz von
40.000,-- EUR erwarten können. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein
Schätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des
Jahresumsatzes als pauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird. Daraus ergibt
sich hier ein berechneter Jahresgewinn von rund 13.300,-- EUR, so dass der Streitwert
auf die Streitwertstufe bis 16.000,-- EUR festzusetzen ist.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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