Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.1998
OVG NRW (verwaltungsgericht, gkg, höhe, bewilligung, betrag, eintragung, anordnung, antrag, darlehen, beschwerde)
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 1012/97
Datum:
17.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 1012/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2111/95
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit dem sinngemäßen
Antrag,
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den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Gegenstandswert der anwaltlichen
Tätigkeit im Klageverfahren VG Minden 6 K 2111/95 von 4.869,-- DM auf 28.760,-- DM
festzusetzen,
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ist unbegründet.
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Gemäß §§ 10 und 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des
Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin hatte in ihrer
Klageschrift den Antrag angekündigt,
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den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 1. Dezember 1994 und vom 20.
Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des
Kreises P. vom 26. April 1995 zu verpflichten, die ihr, der Klägerin, ab dem 3. November
1994 als Darlehen gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuß zu
bewilligen.
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Es entspricht der ständigen Praxis der beiden mit Sozialhilfesachen befaßten Senate
des erkennenden Gerichts, daß in sozialhilferechtlichen Streitverfahren über Ansprüche
auf laufende Sozialhilfeleistungen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG
höchstens der Jahresbetrag der geforderten Geldleistung für die Bestimmung des
Gegenstandswertes zu berücksichtigen ist, falls der geforderte Gesamtbetrag nicht
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darunter liegt, denn die für die Regelung des § 17 Abs. 1 GKG maßgebliche Erwägung,
daß die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existentieller
Bedeutung nicht durch hohe Geführenforderungen belastet sein soll, trifft auch für
laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu.
Vgl. statt aller die Beschlüsse vom 5. Dezember 1996 - 24 E 1333/95 - und vom 1. Juli
1997 - 8 E 1304/95 - m.w.N. zur Rechtsprechung.
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Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß den Jahresbetrag
mit 9.738,-- DM jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt, denn der Klägerin war für den
Monat November 1994 ein Betrag von 811,50 DM bewilligt worden, so daß sich eine
jährliche Summe in der vorgenannten Höhe ergibt.
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Der Senat hält es wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß für
angebracht, den Gegenstandswert in Fällen der erstrebten Hilfegewährung als Zuschuß
anstelle eines bewilligten Darlehens auf die Hälfte des Jahresbetrages festzusetzen,
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so auch die Streitwertrechtsprechung zum Ausbildungsförderungsrecht in
vergleichbaren Streitigkeiten über die zuschuß- oder darlehensweise Bewilligung von
Ausbildungsförderung, insbesondere der schon vom Verwaltungsgericht angeführte
Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1988 - 5 C 8.84 -, Buchholz,
Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Gliederungsnummer 360, § 13 GKG Nr. 16.
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Demgemäß hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert - ausgehend von einem
Jahresbetrag in Höhe von 9.738,- DM - zu Recht auf 4.869,-- DM festgesetzt.
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Eine Heraufsetzung dieses vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswertes
um den Betrag von 20.000,-- DM, in dessen Höhe die Klägerin eine Grundschuld auf ihr
Grundstück bestellen sollte, kommt nicht in Betracht. Der gemäß § 173 VwGO
entsprechend anwendbare § 5 ZPO sieht vor, daß mehrere in einer Klage geltend
gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor. Auf der Grundlage des Bescheides des Beklagten vom 1. Dezember 1994
besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Bewilligung der laufenden Hilfe
zum Lebensunterhalt als Darlehen und der Entscheidung des Beklagten, zur Sicherung
der Rückzahlung dieses Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 20.000,-- DM
eintragen zu lassen. Dieser untrennbare Zusammenhang schließt es aus, die
Entscheidung über die Eintragung einer Grundschuld als selbständige Anordnung
anzusehen, die unabhängig von der von der Klägerin begehrten zuschuss- anstelle der
darlehensweisen Bewilligung der Sozialhilfe angefochten werden kann. Die Klägerin
hat vielmehr nur einen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, der darauf
gerichtet war, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt uneingeschränkt als Zuschuß zu
bewilligen. Dementsprechend hat die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrer Klageschrift
einen auf die uneingeschränkte zuschußweise Bewilligung von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt abzielenden Verpflichtungsantrag gestellt, ohne darin die Eintragung
der Grundschuld besonders hervorzuheben. Für die Geltendmachung dieses (einen)
Anspruches ist der Gegenstandswert zutreffend auf 4.869,-- DM festgesetzt worden.
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Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich auch nicht aus einer
(entsprechenden) Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach wird ein hilfsweise
geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine
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Entscheidung über ihn ergeht. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht gegeben,
denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat bezüglich der von ihr beanstandeten
Anordnung der Eintragung einer Grundschuld keinen Hilfsantrag gestellt. Vielmehr war
ihr Anliegen - wie oben ausgeführt - allein darauf gerichtet, laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt uneingeschränkt als Zuschuß zu erhalten. Auch ist eine Entscheidung
über die Anordnung der Grundschuld nicht ergangen, so daß es nicht gerechtfertigt ist,
den Betrag der Grundschuld in Höhe von 20.000,-- DM bei der Festsetzung des
Gegenstandswertes zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BRAGO, § 188 Satz 2
VwGO.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 152 Abs. 1 VwGO
unanfechtbar.
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