Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2004
OVG NRW: gesetzliche vermutung, innere medizin, malignes melanom, heirat, witwe, operation, versorgung, anfang, lebenserwartung, aufgebot
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 693/04
Datum:
07.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 693/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3103/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der
Klägerin, ihr für das unter dem Aktenzeichen 23 K 3103/02 VG Düsseldorf geführte
Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin X
beizuordnen, zu Recht nicht entsprochen. Die Klage bietet auch unter Berücksichtigung
des Beschwerdeverfahrens nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -, §§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
2
Die Klägerin - Witwe des am 00.00.00 verstorbenen Polizeioberkommissars a. D. XY,
den sie am 00.00.00 geheiratet hatte - erstrebt eine Verpflichtung des beklagten Landes,
ihr Witwengeld zu gewähren. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wird die
angefochtene Verwaltungsentscheidung, mit der das Landesamt für Besoldung und
Versorgung die Gewährung von Witwengeld unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung abgelehnt hat, der gerichtlichen Prüfung in dem Klageverfahren
voraussichtlich Stand halten.
3
Nach der erwähnten Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist die
Gewährung von Witwengeld in einem Fall wie dem vorliegenden - der Ehemann der
Klägerin verstarb rund einen Monat nach der Heirat - grundsätzlich ausgeschlossen. Es
wird von Gesetzes wegen vermutet, dass durch die Heirat (ausschließlich oder
vorrangig) beabsichtigt war, der Witwe eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern,
so dass es dem Dienstherrn auch im Rahmen der grundsätzlichen Alimentationspflicht
nicht zugemutet wird, der Witwe Versorgungsleistungen zukommen zu lassen.
4
Die Witwe kann die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" allerdings
widerlegen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Witwe der Nachweis gelingt oder
wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls
eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung hatte. Die
Vermutung der "Versorgungsehe" kann jedoch nur durch die besonderen (objektiv
feststellbaren) Umstände des jeweiligen Falles ausgeräumt werden. Erklärungen der
Ehegatten über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist,
ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im
Vordergrund gestanden hat. Die materielle Beweislast dafür, dass die
Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe.
Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat ist allerdings nicht
erforderlich. Es genügt, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige
oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird.
5
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29. Januar
1990 - 12 A 395/88 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
ES/CII. 2.3.1 Nr. 5, und vom 27. Februar 2001 - 6 A 4906/00 -, jeweils m.w.N.
6
Unter Berücksichtigung dessen bietet der Akteninhalt keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BeamtVG im vorliegenden Fall ausgeräumt ist.
7
Bei dem Ehemann der Klägerin war im Jahre 0000 ein malignes Melanom (bösartiger
Tumor) am linken Auge aufgetreten und mit Erfolg behandelt worden. Ab August 0000
stellten sich zunehmende Metastasen in der Lunge heraus (vgl. die vom Landesamt
eingeholte ärztliche Stellungnahme des Chefarztes der Abteilung für Innere Medizin des
St. XKrankenhauses Y vom 00.00.00). Während der stationären Behandlung in der
Abteilung für Innere Medizin des Krankenhauses wurde am ein Enddarmtumor
festgestellt. Daraufhin wurde der Ehemann der Klägerin am 00.00.00 in die Chirurgische
Abteilung verlegt und am 00.00.00 operiert. Dabei wurde im Gewebe neben dem
Enddarm eine Metastase festgestellt. Laut der vom Landesamt eingeholten ärztlichen
Stellungnahme des Chefarztes der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses vom
00.00.00 war wegen der "extremen Bösartigkeit" dieser Metastase "eine Rettung des
Patienten aussichtslos, so dass auf eine onkologische Nachbetreuung durch unseren
Spezialisten verzichtet wurde. Herrn X wurde diese Prognose natürlich in dieser
Deutlichkeit nicht mitgeteilt". Nach stationären internistischen und chirurgischen
Nachbehandlungen verstarb der Ehemann der Klägerin am 00.00.00
8
Dieser Geschehensablauf stellt für sich gesehen nicht in Frage, dass durch die
Eheschließung am 00.00.00 jedenfalls vorrangig beabsichtigt war, der Klägerin eine
beamtenrechtliche Versorgung zu sichern. Das gilt auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Klägerin.
9
Die Klägerin verweist darauf, es habe sich bei der im Juli 0000 erneuerten
Bekanntschaft mit ihrem späteren Ehemann um Liebe auf den ersten Blick gehandelt. Er
habe Anfang September 0000 um ihre Hand angehalten, und sie habe eingewilligt. Er
sei Mitte September 0000 zum Standesamt gefahren, um das Aufgebot zu bestellen.
Danach habe die Hochzeit stattfinden sollen. Diese habe sich lediglich wegen
Problemen mit der Beschaffung der Geburtsurkunde des Ehemannes bis zum 00.00.00
verzögert. Er sei zwar seit längerer Zeit schwer erkrankt gewesen, und von einer
begrenzten Lebenserwartung sei auszugehen gewesen. Ihm sei aber seine Krankheit
10
nicht anzusehen gewesen, und die Ärzte hätten sie beide über den Ernst seiner
Erkrankung, insbesondere über seine nur noch sehr kurze Lebenserwartung, im
Unklaren gelassen. Sie, die Klägerin, sei vor der Eheschließung nicht über Art und
Umfang der Erkrankung unterrichtet gewesen. Eine Tumorerkrankung bedeute nicht
zwangsläufig ein "Todesurteil". Falls bei der Eheschließung eine Versorgungsabsicht
im Vordergrund gestanden hätte, hätten sie schon früher geheiratet.
Nach diesem Vorbringen der Klägerin wurde der Entbeschluss zur Heirat von ihr und
ihrem Ehemann kurz nach der Darmkrebsoperation vom 00.00.00 gefasst, bei der das
extrem bösartige Metastasen-Karzinom festgestellt worden war. Der Ehemann mag zwar
schon im August 0000 - vor dem Bekanntwerden der zunehmenden Metastasierung -
Heiratsabsichten geäußert haben. Ein (beiderseitiger) Heiratsentschluss war damals
aber nach den oben wiedergegebenen Angaben der Klägerin im Beschwerdeverfahren
noch nicht gefasst worden. Jedenfalls sie entschloss sich zu der Heirat erst Anfang
September 0000. An ihrem ursprünglichen Vortrag, sie hätten bereits im August 0000
geheiratet, wenn es ihnen auf eine beamtenrechtliche Versorgung angekommen wäre,
die Heirat habe sich wegen einer Operation und wegen einer Kur bis zum 00.00.00
verschoben, hält sie offenbar nicht mehr fest.
11
Nach der Operation vom 00.00.00 stand außer Zweifel, dass der Ehemann nicht mehr
lange zu leben hatte. Der sich aus den Akten ergebende Geschehensablauf deutet auch
nicht darauf hin, dass ihm und der Klägerin dies nicht bewusst war. Zumindest spricht
viel dafür, dass beide ein baldiges Ableben des Ehemannes befürchteten. Im
Allgemeinen bleibt der Ernst der Lage eines Patienten, bei dem sich Metastasen seines
Krebsleidens herausgestellt haben, ihm und den ihm nahestehenden Personen nicht
verborgen. Dass das hier anders war, erscheint nicht als glaubhaft. Dagegen spricht
schon, dass der Heiratsentschluss offenbar sehr bald nach der Operation vom 00.00.00
gefasst wurde. Nach der oben auszugsweise wiedergegebenen ärztlichen
Stellungnahme vom 00.00.00 wurde dem Ehemann seitens der operierenden Ärzte zwar
nicht "in dieser Deutlichkeit" mitgeteilt, dass seine Rettung aussichtslos sei. Das
bedeutet jedoch nicht, dass er, wie die Klägerin vorträgt, über den Ernst seiner
Erkrankung im Unklaren gelassen worden sei. Für eine Verharmlosung des Falles
durch die Ärzte gegenüber dem Ehemann und auch gegenüber der Klägerin liegen
keine Anhaltspunkte vor. Dass die Ärzte sich nicht festlegten, wie lange er noch zu
leben habe, ist kein Indiz dafür, dass er und die Klägerin meinten, die am 00.00.00
festgestellte Metastase sei nicht lebensgefährlich. Im Übrigen lässt das Vorbringen der
Klägerin konkrete Ausführungen dazu vermissen, was die Ärzte nach der Operation vom
00.00.00 mitgeteilt haben. Soweit sie geltend macht, sie sei vor der Eheschließung über
Art und Umfang der Erkrankung nicht unterrichtet gewesen, wird dem unter
Berücksichtigung des oben Ausgeführten voraussichtlich nicht zu folgen sein.
Insbesondere ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht nachzuvollziehen, dass sie
nicht gewusst haben will, dass die Operation vom 00.00.00 wegen der fortschreitenden
Krebserkrankung ihres späteren Ehemannes erfolgte.
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127
Abs. 4 ZPO.
13
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
14