Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.1998
OVG NRW (kläger, abfindung, grundstück, grundsatz der gleichbehandlung, zuteilung, beseitigung, fläche, land, bewirtschaftung, flurbereinigung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 9A D 15/98.G
Datum:
30.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9a. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9A D 15/98.G
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt eine nach den baren Auslagen des Gerichts berechnete
Auslagenpauschale von 454,76 DM, eine Gerichtsgebühr von 717,50
DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die
Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist als gewillkürter Rechtsnachfolger seiner Eltern Teilnehmer der im Jahre
1973 eingeleiteten Regelflurbereinigung E. .
2
Der Kläger ist mit 47 Besitzstücken (= 54 Flurstücke) in einer Größe von insgesamt
24,9531 ha beteiligt, für die der Beklagte insgesamt 77.775 Wertzahlen (WZ) ermittelte.
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Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden im Jahre 1986 festgestellt und öffentlich
bekannt gemacht. Die Rechtsvorgänger des Klägers fochten die Ergebnisse nicht an.
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Unter Berücksichtigung des Landabzugs nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG von insgesamt
4.910 WZ sowie eines Anteils nach § 48 Abs. 2 FlurbG, eines Landverzichts nach § 52
FlurbG und zweier Flächenneubewertungen errechnete der Beklagte einen
Abfindungsanspruch von 72.477 WZ. Als Abfindung wurde dem Kläger durch den
Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 5 eine aus 16 Besitzstücken
bestehende Abfindung in Größe von insgesamt 24,2960 ha mit 72.021 WZ zugeteilt. Die
danach verbleibende Minderausweisung von 456 WZ wurde gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG
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als unvermeidbare Minderausweisung festgesetzt. Wegen der Zusammensetzung der
festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen wird auf den Abfindungsnachweis
Bezug genommen.
Der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger (im folgenden nur: der Kläger) legten gegen die
Festsetzungen im Flurbereinigungsplan und den Nachträgen 1 bis 4 Widerspruch ein.
Der Kläger begehrte Planinstandsetzungsmaßnahmen auf verschiedenen
Abfindungsgrundstücken und berief sich dabei auf ein Merkblatt der Bezirksstelle für
Agrarstruktur Arnsberg der Landwirtschaftskammer W. -L. , das diese im Herbst 1981
versandt hatte und in dem nach einer Richtlinie des Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten NW vom 18. August 1975 mögliche zuwendungsfähige
Folgemaßnahmen bei Flurbereinigungen aufgeführt waren. Er trug vor, er wolle den
Flurbereinigungsplan nicht angreifen, jedoch müßten die von ihm verlangten
Maßnahmen auf seinen Abfindungflächen von der Teilnehmergemeinschaft ausgeführt
werden. Im einzelnen verlange er die Beseitigung einer Böschung auf dem Grundstück
Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 54, die Beseitigung einer teilweise noch vorhandenen
Böschung sowie das Auffüllen von Mulden auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6,
Flurstück 74, die Beseitigung von Böschungen und Unebenheiten sowie das Auffüllen
einer Sumpffläche und die Beseitigung einer Roterlenreihe auf dem Grundstück
Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, und die Beseitigung der teilweise noch
vorhandenen Böschung auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 12.
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Die Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Landesamt für Agrarordnung NW wies den
Widerspruch durch Bescheid vom 22. Januar 1998 mit der Begründung zurück, der
Kläger sei wertgleich abgefunden. Vor dem Flurbereinigungsverfahren habe der Kläger
47 Besitzstücke bewirtschaften müssen. Der Flurbereinigungsplan habe den Besitz des
Klägers auf 16 Besitzstücke reduziert. Aus diesem Zusammenlegungsverhältnis von
nahezu 1 : 3 und aus der Topographie des Flurbereinigungsgebietes - es handele sich
um überwiegend schwach bis stark geneigte Grünlandflächen - ergebe sich, daß alte
Bewirtschaftungsgrenzen nach dem Flurbereinigungsplan nun mitten in den
Abfindungsflächen lägen. Vor der Neuzuteilung hätten die schwer oder nicht zu
bewirtschaftenden Böschungen am Rande der Eigentumsflächen gelegen und seien bei
der Bewirtschaftung nicht als störend empfunden worden. Wenn die Geländekanten nun
mitten in der Abfindung lägen, so fielen sie bei der Bewirtschaftung jetzt deutlich auf. Ein
Anspruch, der aus § 44 FlurbG erwachsen könne, entstehe hierdurch aber nicht.
Planinstandsetzungen seien rechtlich nur dann durchsetzbar, wenn sie zur wertgleichen
Abfindung des Klägers unausweislich notwendig wären. Dies sei aber nicht der Fall.
Auch die Tatsache, daß bei anderen Teilnehmern im Flurbereinigungsverfahren E.
Planinstandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, ergebe keinen Anspruch
des Klägers. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ende im Flurbereinigungsverfahren
dort, wo der Teilnehmer wertgleich abgefunden sei. Dies sei hier der Fall. Der Kläger
habe keinen Anspruch darauf, daß auf seiner Zuteilungsfläche Gemarkung E. , Flur 13,
Flurstück 1, der etwas feuchtere Bereich durch Auffüllung von Boden verbessert werde.
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Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Zuvor hatte er bereits am 30. Juli 1996 vor
dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Dieses Verfahren, das nach
Verweisung an das Flurbereinigungsgericht hier unter dem Aktenzeichen 9a D 177/96.G
anhängig war, hat der Senat durch Beschluß vom 27. Mai 1998 mit dem vorliegenden
Verfahren verbunden.
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Nachdem der Beklagte schriftlich eine Änderung der Zuteilung angekündigt hatte, hat er
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im Termin zur mündlichen Verhandlung zugesichert, näher bezeichnete Flächen der
Flurstücke Gemarkung E. Flur 6, Flurstück 54 und 74, Flur 12, Flurstück 12 und Flur 13,
Flurstück 1, (Böschungen bzw. Zufahrt) insgesamt in die Klasse 4.9 abzubonitieren
(Verringerung der bisherigen Abfindung um 640 WZ). Aus der Abfindungsfläche
Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, werde eine Naßfläche im Südosten des
Grundstücks zuzüglich eines westlich anschließenden 5 m breiten Streifens entlang der
M. mit einer Gesamtfläche von 0,5863 ha und 1.494 Wertzahlen sowie eine weitere
Teilfläche mit 253 Wertzahlen herausgenommen. Als Ausgleich für die Minderungen,
die sich durch die Maßnahmen ergäben und für die bisher festgestellte unvermeidliche
Minderausweisung von 456 Wertzahlen werde dem Kläger aus dem Flurstück
Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 32, eine Teilfläche östlich des Gehölzstreifens in Größe
von 0,9946 ha und 2843 Wertzahlen zugeteilt. Für die Bewirtschaftungserschwernis
betreffend die Naßfläche des Flurstücks Flur 13, Flurstück 1, werde zugunsten des
Klägers für die Zeit vom 10. Oktober 1986 bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1998
eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.360,00 DM festgesetzt.
Der Kläger vertieft sein Vorbringen und trägt vor, daß er trotz der im gerichtlichen
Verfahren angekündigten Zuteilungsänderung durch den Beklagten nach wie vor die
Beseitigung der Böschungen und Mulden auf seinen Abfindungsflächen verlange. Er
bestehe auf einem Ausgleich in Land für die Inanspruchnahme von Flächen für den Bau
von Wegen und für die Minderausweisung in Wertzahlen. Zu berücksichtigen sei
außerdem, daß er bereits seit 12 Jahren auf der ca. 0,6 ha großen sumpfigen Fläche
des Abfindungsgrundstücks Flur 13, Flurstück 1, keine Erträge erzielt habe.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Spruchstelle für
Flurbereinigung, daß der Kläger jedenfalls unter Berücksichtigung der
Zuteilungsänderung wertgleich abgefunden sei und deshalb Planinstandsetzungen
nicht durchzuführen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Soweit der Kläger vom Beklagten lediglich die Durchführung von Planinstandsetzungen
verlangt, ohne gleichzeitig - wie er ausdrücklich immer wieder betont - die
Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes angreifen zu wollen, ist die Klage bereits
unzulässig. Der Beklagte als Flurbereinigungsbehörde ist hierfür nicht der richtige
Adressat. Der Kläger hätte sein Begehren vielmehr gegen die zuständige
Teilnehmergemeinschaft richten müssen, denn diese führt die Maßnahmen der
Flurbereinigung durch (vgl. § 18 FlurbG).
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Nach dem Sinngehalt seines Vorbringens spricht allerdings trotz der gegenteiligen
Beteuerungen mehr dafür, daß der Kläger letztlich seinen Anspruch auf wertgleiche
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Abfindung geltend machen will. Denn sein Vorbringen ist dahingehend zu verstehen,
daß er zwar die Lage und den Zuschnitt seiner Zuteilungsflächen nicht angreifen will,
gleichwohl auf diesen Zuteilungsflächen noch die Durchführung einzelner Maßnahmen
wünscht, die nach seiner Auffassung erst zu einer wertgleichen Abfindung führen. Ein
Anspruch auf Planinstandsetzungen im Rahmen der wertgleichen Abfindung setzt
jedoch eine entsprechende Festsetzung im Flurbereinigungplan voraus, durch die die
Teilnehmergemeinschaft zur Durchführung der gewünschten Arbeiten verpflichtet wird.
Eine solche Klage muß der Kläger - wie geschehen - ausschließlich gegen den
Beklagten richten. Der Senat geht daher zugunsten des Klägers davon aus, daß dieses
Begehren zumindest hilfsweise geltend gemacht wird.
Aber auch mit diesem Inhalt hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur
Herstellung einer wertgleichen Landabfindung läßt sich nicht auf § 44 FlurbG stützen.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter
Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem
Wert abzufinden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der
Landabfindung die in dem Verfahren nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte
zugrunde zu legen. Dies ist hier nicht geschehen.
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Der Beklagte ist nach der bestandskräftigen Feststellung der Ergebnisse der
Wertermittlung zutreffend von einem Einlagewert von 77.775 WZ ausgegangen.
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Die Ermittlung des Abfindungsanspruchs mit 72.477 WZ unter Berücksichtigung der
Abzüge nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG, der Neubewertungen, der
Landverzichtserklärung und des anzurechnenden Anteils nach § 48 Abs. 2 FlurbG gibt
zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlaß.
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Für die Überprüfung der Zuteilung von Wertzahlen und Land ist hier zu berücksichtigen,
daß der Kläger eine weitere Fläche (17. Zuteilungsfläche) aus dem Grundstück
Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 32, mit 2.843 Wertzahlen erhält und seine
Abfindungsfläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, um eine nasse Fläche
einschließlich eines 5-m breiten Streifens entlang der M. in Größe von 0,5863 ha mit
1.494 Wertzahlen und eine weitere angrenzende Teilfläche mit 253 Wertzahlen
verkleinert wird. Diese vom Beklagten beabsichtigte Änderung der Abfindung ist in die
rechtliche Überprüfung mit einzubeziehen, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen
Verhandlung in verbindlicher Form mittels einer zu Protokoll erklärten Zusicherung zu
Veränderungen der Abfindung des Klägers, auf die noch im folgenden einzugehen sein
wird, verpflichtet. Insoweit ist die Zusicherung als ausreichend zu erachten, da keinerlei
Zweifel an der tatsächlichen rechtlichen Umsetzung der Regelungen durch den
Beklagten als Behörde bestehen. Auf dieser Grundlage ergibt die zur Überprüfung
anstehende Landzuteilung, daß der Kläger wertgleich abgefunden ist.
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Zugeteilt wurden bzw. werden dem Kläger nunmehr 17 Flächen mit 72.477 Wertzahlen
einschließlich der neu zugewiesenen Teilfläche des Grundstücks Gemarkung E. , Flur
4, Flurstück 32, mit 2.843 Wertzahlen. Insoweit sind die vom Beklagten nunmehr
vorgenommenen Abbonitierungen in die Bodenklasse 9 der Böschung der
Abfindungsfläche Flur 6, Flurstück 54, und der noch vorhandenen Böschungskanten der
Flurstücke Flur 6, Flurstück 74, und Flur 13, Flurstück 1, sowie der Zufahrt und der
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Böschungskanten auf der Abfindungsfläche Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 12, die
vom Kläger beanstandet worden sind, zu beachten. Ausweislich des dem Gericht
vorliegenden im Flurbereinigungsverfahren gültigen Wertertmittlungsrahmens sind leicht
gehärtete Wege und mittlere und hohe Böschungen mit der Klasse 9 zu bewerten. Über
das Vorliegen jedenfalls dieser Voraussetzungen kann aus Sicht des Klägers kein Streit
bestehen. Fehler bei der Ermittlung der Differenz zwischen der jetztigen Bewertung und
den bisher festgesetzten Wertzahlen in Höhe der dem Kläger gutgeschriebenen 640
Wertzahlen sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Eine weitere vom Kläger
verlangte Zuteilung für den während des Flurbereinigungsverfahrens gebauten Weg L. ,
Flur 2, Flurstück 58, soweit er zwischen den Zuteilungsflächen des Klägers Flur 2,
Flurstück 52 und Flur 1, Flurstück 81, verläuft, besteht nicht. Der Weg ist als eigenes
Flurstück mit entsprechenden Wertzahlen ausgewiesen. Daß insoweit der Beklagte das
für den Bau des Weges erforderliche Land bzw. die entsprechenden Wertzahlen zu
Lasten der Abfindung des Klägers aufgebracht haben könnte, entbehrt jeder Grundlage.
Eine Mehr- oder Minderausweisung von Land gegen Geldausgleich findet nicht statt.
Durch die zur Überprüfung anstehende Zuteilung in Land wird die vom Kläger
bemängelte, bislang im Flurbereinigungsplan vorgesehene Minderausweisung von 456
Wertzahlen i.S.d. § 44 Abs. 3 FlurbG vermieden.
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Die für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung weiteren Faktoren nach § 44
Abs. 2 bis 4 FlurbG sind ebenfalls erfüllt.
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Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer
gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag,
die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
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Danach stehen die vom Kläger gerügten Böschungskanten in seinen Zuteilungsflächen
einer wertgleichen Abfindung nicht im Wege. Die Beeinträchtigungen, die mit den noch
vorhandenen Böschungskanten einhergehen, sind nicht so gravierend, daß die
Benutzung der Flächen wesentlich in Frage gestellt wäre. Zu diesem Ergebnis gelangt
der Senat aufgrund der Erkenntnisse des Berichterstatters Richter am
Oberverwaltungsgericht P. und des ehrenamtlichen Richters R. als sachverständigem
Landwirt, die diese bei den Ermittlungen der örtlichen Gegebenheiten anläßlich des
Termins nach § 143 FlurbG vom 20. April 1998 gewonnen und dem Senat vermittelt
haben. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte die hier streitigen
Böschungskanten nunmehr allesamt als mittlere bis hohe Böschungen in die
Bodenklasse 9 des im Flurbereinigungsverfahren gültigen Wertermittlungsrahmens
herabgestuft hat. Damit finden die tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen bei der
Bewirtschaftung der Abfindungsflächen bereits bei der Bemessung der Bodenwerte
ihren hinreichenden Niederschlag. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf
Beseitigung der restlichen noch vorhandenen Böschungskanten in den
Zuteilungsflächen des Klägers besteht nicht. Ein Anspruch hierauf hätte nur bestanden,
wenn der Beklagte sein ihm bei der Zuteilung zustehendes Gestaltungsermessen nur in
der vom Kläger gewünschten Art und Weise hätte ausüben müssen. Dies ist aber nicht
der Fall. Insoweit ist nicht außer Acht zu lassen, daß das gesamte Verfahrensgebiet E.
im Landschaftsschutzgebiet liegt und ökologische Belange unter dem Aspekt der
Förderung der allgemeinen Landeskultur entsprechend den Zielen der Flurbereinigung
E. zu gewichten gewesen sind. Außerdem beeinträchtigen die noch vorhandenen
Böschungskanten auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 74, und dem
Grundstück Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, sowie dem Grundstück Gemarkung E. ,
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Flur 12, Flurstück 12, die Bewirtschaftung der Grünlandflächen nicht so erheblich, daß
die betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung der gesamten Grünlandflächen in Frage
gestellt wäre. Denn auf den genannten Flächen sind die jeweils in
Bewirtschaftungsrichtung liegenden Böschungskanten mit einer Ausnahme (Grundstück
12, Flurstück 12) im Vorgewende nicht (mehr) vorhanden und lassen somit eine
einheitliche Bearbeitung der genannten Flächen zu.
Auch die vom Kläger vorgetragenen Mängel betreffend die gesamte westliche Spitze
des Abfindungsgrundstücks Flur 6, Flurstück 54, stehen einer wertgleichen Abfindung
nicht im Wege. Denn der Beklagte hat den vom Kläger gerügten Böschungsbereich, der
zum Teil mit den Grünlandklassen 47 und 48, aber auch mit 46 und 44 bewertet war,
nunmehr in einer Größe von 1.235 qm in die Bodenklasse 4.9 abbonitiert (minus 148
Wertzahlen). Die eingeschränkten Möglichkeiten der Bewirtschaftung sind damit über
die bei der Landzuteilung zugrunde gelegten Bodenwerte berücksichtigt. Eine
darüberhinausgehende Herrichtung der westlichen Spitze seines Grundstücks mittels
weiterer Planinstandsetzungen kann der Kläger nicht verlangen, zumal die
Bewirtschaftung der Fläche z.B. als Weide nicht gänzlich unmöglich ist. Außerdem muß
sich der Kläger anrechnen lassen, daß er ausweislich der vom Beklagten vorgelegten
Zusammenstellung der Nutzungsarten und Schätzungklassen seiner Einlage- und
Abfindungsflächen auch Acker- und Grünlandflächen der Klasse 9 (insgesamt 1.424 qm
mit 171 WZ) in das Verfahren eingebracht hat. Zwar erhält der Kläger nunmehr infolge
der vom Beklagten zugesicherten Abbonitierungen insgesamt Flächen in Größe von
3.142 qm, bei denen die Bodenklasse 9 zugrunde gelegt wird. Der Beklagte ist aber bei
der Abbonitierung erkennbar zugunsten des Klägers von der hier besonders schlechten
Bodenklasse 9 ausgegangen, auch wenn einzelne neu bewertete Flächen tatsächlich
von besserer Qualität sind, so daß ein direkter Vergleich der Bodenklasse 9 im Alt- und
Neubesitz des Klägers nur wenig Aussagekraft hat. Es kommt noch hinzu, daß durch die
vom Beklagten jetzt vorgenommene Abbonitierung auch Einlageflächen des Klägers
erfaßt werden (siehe Fläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstücks 1, bei der die
Böschungkante hinter der Feldscheune, die teilweise im Altbesitz gelegen hat, in einer
Breite von 8 m abbonitiert), so daß insoweit auch eine Korrektur im Einlagebestand
vorgenommen werden müßte. 0
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Eine wertgleiche Abfindung scheitert ferner nicht an Mulden und Unebenheiten auf den
Zuteilungsflächen. Die vom Kläger gerügten Mulden stellen keine nennenswerte
Bewirtschaftungsbeeinträchtigung dar, die durch Planinstandsetzungsmaßnahmen zu
beseitigen wäre. Im übrigen sind die Mulde im westlichen Bereich des Grundstücks Flur
6, Flurstück 74, und der Geländekegel in dem Grundstück Flur 12, Flurstück 12, bereits
in der Wertermittlung wegen der örtlichen Gegebenheiten abbonitiert worden. Der vom
Kläger in dem Grundstück Flur 12, Flurstück 12, gerügte Bombentrichter ist
zwischenzeitlich ausreichend verfüllt worden.
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Der Forderung des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nach Ausweisung der Landabfindung in
möglichst großen Grundstücken und dem Gebot einer großzügigen Zusammenlegung
des Grundbesitzes ist nachhaltig entsprochen worden. Dem Kläger sind für den aus 47
Besitzstücken bestehenden Altbesitz nunmehr 17 Besitzstücke zugeteilt worden, die
durch Wege bzw. Straßen ausreichend erschlossen sind (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG).
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Die Landabfindung des Klägers verstößt auch nicht gegen das in § 44 Abs 4 FlurbG
normierten Entsprechungsgebot. Danach soll die Landabfindung in der Nutzungsart,
Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage
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den alten Grundstücke entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung
des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar
ist. Diese gesetzliche Vorgabe soll das Absinken der Leistungsfähigkeit eines Betriebes
durch flurbereinigungsbedingte betriebliche Störungen verhindern. Da aber in dem
Flurbereinigungsgebiet unterschiedliche Bodenverhältnisse vorliegen, hat jeder
Teilnehmer Änderungen hinsichtlich der Nutzungsart, der Bodenbeschaffenheit und
Bodengüte in gewissem Umfang hinzunehmen. Anderenfalls kann das Ziel der
Flurbereinigung, Grundstücke der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens
zusammenzulegen, nicht erreicht werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1960 - 1 CB 135.59 -, RzF § 44 IV, Seite 7.
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Die Landzuteilung verstößt nicht gegen das Entsprechungsgebot. Ein wesentliches
Verschieben in den Nutzungsarten hat nicht stattgefunden. Eine
Entfernungsverschlechterung ist nicht festzustellen. Der Zuschnitt der Abfindungsfläche
hat sich dagegen deutlich verbessert, wie eine vom Beklagten vorgelegte
Widerspruchskarte im Maßstab 1 : 5000, in der sämtliche Einlage- und
Zuteilungsflächen des Klägers nach dem Stand des Nachtrags 5 zum
Flurbereinigungsplan dargestellt sind, verdeutlicht. Zwar ist der Zuschnitt der Flächen
unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sicherlich nicht als ideal anzusehen,
insoweit dürfen aber die besonderen örtlichen Gegebenheiten des Verfahrensgebietes
mit ihren schwach bis stark geneigten Grünlandflächen nicht außer Acht gelassen
werden. Außerdem war die Einlage durch eine Vielzahl von dreieckigen und spitz
zulaufenden Flurstücken gekennzeichnet. Auch die Zuteilung des Grundstück
Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 32, widerspricht nicht dem Entsprechungsgebot. Denn
insoweit sind die Zuteilungsflächen in ihrer Gesamtheit mit dem Zustand zu vergleichen,
wie er vor Durchführung der Flurbereinigung bestanden hat. Negative Umstände durch
die Zuteilung der 17 Grundstücke sind hier nicht zu erkennen. Vielmehr dürfte der
Kläger schon wegen des erheblichen Zusammenlegungsgrades der Flächen von etwa 1
: 3 auf Dauer erhebliche betriebswirtschaftliche Vorteile zu erwarten haben.
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Die Abfindung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Grundsätzlich
verlangt das Abwägungsgebot des § 44 FlurbG, die von der Planung berührten
öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Als
Willkürverbot verbietet dieses Gebot eine Zuteilung aus sachwidrigen Motiven. Dabei ist
zu beachten, daß die gleiche Behandlung aller Beteiligter im Flurbereinigungsverfahren
durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung
gewährleistet wird. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist - auch wenn der Beklagte in
früheren Zeiten Böschungen und Geländekanten auf Zuteilungsflächen anderer
Teilnehmer und auch teilweise auf Flächen des Klägers hat beseitigen lassen - die in
Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verhältnisse überhaupt mögliche
gleiche Behandlung erreicht. Daß bei im übrigen wertgleicher Abfindung einzelne
Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet deshalb allein noch keine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 -, RzF § 144, Seite 43 = RdL
1993, 98 m.w.N.
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Insoweit erstreckt sich im Abfindungsstreit die Planänderungsbefugnis des
Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG (erweiterte Ermessenskontrolle) nicht
darauf, eine gleichwertige Abfindung durch eine andere zweckmäßige oder
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zweckmäßigere Zuweisung zu ersetzen.
Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 16.76 -, RzF §
146 Nr. 2 S. 13.
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Die im Abfindungsnachweis festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen lassen
Fehler zulasten des Klägers nicht erkennen. Die Regelungen werden vom Kläger auch
nicht in Zweifel gezogen. Der noch festzusetzende Entschädigungsbetrag in Höhe von
3.360,-- DM für die Nutzungseinschränkungen auf einem nassen, 0,5600 ha großen
Grünlandbereich der Abfindungsfläche Flur 13, Flurstück 1, für die Zeit vom 10. Oktober
1986 bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1998 ist nach Auffassung des Senats unter
Berücksichtigung des nur mäßigen Grünlandstandorts ausreichend, aber auch
angemessen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 1, 147 FlurbG i.V.m. §§ 154 Abs.
1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich
damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die
Gerichtsgebühr hat der Senat nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM berechnet.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m.
§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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