Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2006
OVG NRW: wohnung, firma, eheähnliche gemeinschaft, verfügung, eigene mittel, auszug, ermittlungsverfahren, rücknahme, sozialhilfe, zuwendung
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 359/04
Datum:
27.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 359/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 2029/02
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Februar 2002 wird
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von
Sozialhilfeleistungen und pauschaliertem Wohngeld in Höhe von insgesamt 156.590,52
DM.
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Die seit dem 18. Mai 1992 arbeitsunfähig erkrankte Klägerin beantragte im Juni 1993
beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe. Zuvor hatte ihre Krankenkasse ihr
mitgeteilt, dass Krankengeld nur noch bis zum 21. Juni 1993 gezahlt werden könne. Bei
der Antragstellung gab die Klägerin an, über kein Vermögen und ab dem genannten
Zeitpunkt auch über keinerlei Einkommen mehr zu verfügen; weitere Personen in der
Hausgemeinschaft seien nicht vorhanden.
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Für die Zeit ab 22. Juni 1993 gewährte der Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt
einschließlich der Unterkunftskosten für die von ihr bewohnte 85 qm große 3 - Zimmer-
Wohnung, Krankenkassenbeiträge sowie pauschaliertes Wohngeld und übernahm mit
Blick auf eine ärztlich attestierte degenerative Wirbelsäulenerkrankung die Kosten einer
Haushaltshilfe. Wegen des Umfangs der in der Folgezeit gewährten Leistungen wird auf
die Aufstellungen des Beklagten (Bl. 11 und 12 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
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Die seit 1992 mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin war ausweislich
vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen fast durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
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Am 31. Oktober 2000 sprach die Tochter der Klägerin aus der im März 1988
geschiedenen Ehe, O. C. , bei dem Beklagten vor und gab an: Sie sei aus der Firma des
Lebensgefährten ihrer Mutter entlassen worden. Der Lebensgefährte der Klägerin, Herr
S. C1. , wohne in der Wohnung ihrer Mutter, ohne dort jedoch angemeldet zu sein. Er sei
Inhaber der Firma "W. -T1. " in U. . Er sei nominell bei einem seiner Beschäftigten in U.
gemeldet. Die Klägerin arbeite in dieser Sicherheitsfirma mit, indem sie beispielsweise
die Ein-stellungsgespräche für neues Personal führe. Sie werde auch sonst von ihrem
Lebensgefährten unterstützt. Dieser habe ihr beispielsweise eine Waschma-schine
gekauft, obwohl im Hause eine Gemeinschaftswaschanlage vorhanden sei. Weiterhin
besitze bzw. benutze die Klägerin ein Auto mit dem Kennzeichen , das jedoch auf die
Firma des Lebensgefährten angemeldet sei. Der Lebensgefährte habe auch den
Führerschein für die Klägerin finanziert. Der Lebensgefährte selbst fahre einen weißen
Kombi mit Schutzgitter für den Schä-ferhund, ebenfalls als Firmenfahrzeug. Innerhalb
der folgenden zwei Wochen solle die Klägerin eine Einbauküche erhalten, die vom
Lebensgefährten finanziert worden sei. Die Sachen des Lebensgefährten von der
Kleidung bis zum Müsli seien in der Wohnung der Klägerin aufzufinden, er übernachte
dort auch regel-mäßig. Die Tochter der Klägerin händigte dem Beklagten eine
Visitenkarte aus, in welcher die Klägerin als "Vertriebsbeauftragte" des
Sicherheitsservices des Herrn C1. bezeichnet wird. Die Stadt U. im S1. -T2. -Kreis ist in
der Kar-te mit einer fünfstelligen Postleitzahl aufgeführt.
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Bei einem unangemeldeten Hausbesuch eines Bediensteten des Beklagten konnte in
der Wohnung der Klägerin niemand abgetroffen werden. Weiter heißt es in dem hierüber
gefertigten Vermerk: Von den im Haus lebenden Parteien hätten lediglich zwei
angetroffen werden können. Die daraus resultierenden Informationen hätten sich im
wesentlichen darauf beschränkt, dass die Klägerin erst in den Abendstunden
angetroffen werden könne. Ob die Klägerin berufstätig sei und ob Herr C1. auch in der
Wohnung lebe, habe nicht ermittelt werden können.
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Bei der Anhörung durch das Sozialamt machte die Klägerin geltend, sie sei seit 1991
nicht mehr bei dem Sicherheitsdienst des Herrn C1. beschäftigt.
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Einen von Mitarbeitern des Beklagten beabsichtigten Hausbesuch lehnte die Klägerin
am 2. Januar 2001 mit der Begründung ab, sie sei bereits am heutigen Tag mit den
beiden Hunden draußen gewesen und die Tiere hätten alles in der Wohnung verdreckt,
sie müsse erst sauber machen, außerdem habe sie 13 Vögel und drei Kaninchen, sie
werde auf keinen Fall Fremde in die Wohnung lassen, bevor sie aufgeräumt habe. Ein
Probeanruf bei der Firma des Herrn C1. in U. am 2. Januar 2001 ergab, dass dort ein mit
der Stimme der Klägerin besprochener Anrufbeantworter existierte. Am 3. Januar 2001
führten Mitarbeiterinnen des Beklagten bei der Klägerin einen Hausbesuch durch. Nach
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der insoweit angefertigten Niederschrift ergab sich folgendes Bild: Es sei eine neue
Einbauküche vorgefunden worden. Dazu habe die Klägerin erklärt, dass sie die Küche
vor sechs Jahren von einem verstorbenen Herrn erhalten habe. Auf ein im Wohnzimmer
liegendes Schreiben des S2. N. angesprochen, habe die Klägerin erklärt, man habe dort
eine Arbeitsplatte für die Waschmaschine gekauft, damit alles in der Küche einheitlich
sei. Den Mitarbeiterinnen des Bedarfsfeststellungsdienstes sei aufgefallen, dass die
Klägerin während des Gesprächs bei dem Hausbesuch immer nur von "wir" gesprochen
habe ("wir wollen alles einheitlich haben", "wir haben uns die Arbeitsplatte gekauft"). Im
Kleiderschrank seien Herrenhemden vorgefunden worden; die Klägerin habe dazu
angegeben, dass sie diese aussortieren müsse. Im Schlafzimmer hätten zwei bezogene
Betten gestanden. Im Bad "wurde" nach der Niederschrift (ein?) "Herenartikel"
vorgefunden. Die Klägerin habe insoweit angegeben, dass sie gerne Herrendüfte
benutze. Ein Zimmer, das die Klägerin als das Vogelzimmer bezeichnet habe, habe
nicht besichtigt werden können; dort hätten sich nach Angaben der Klägerin der
Schäferhund und zwölf Vögel befunden. Ferner heißt es in dem Protokoll, dass das
Schlafzimmer schon etwas älter sei; "Fernseher und Anlage" schienen neuwertig zu
sein. Auf Klingel und Briefkastenschild sei nur der Name "C. " angebracht.
Am 4. Januar 2001 gab die Klägerin bei einer Vorsprache im Sozialamt an, die neue
Küche sei ihr geschenkt worden; sie habe einen Freund, der aber nicht bei ihr wohne.
Dass sie bei dem Hausbesuch immer nur von "wir" gesprochen habe, sei Ausdruck
einer Angewohnheit von ihr; sie sage automatisch immer "wir", weil sie verheiratet
gewesen sei und drei Kinder gehabt habe. Die Waschmaschine habe sie selbst für 295
DM bei L. gekauft. Die Visitenkarte sei ja schon alt; die sähen jetzt natürlich ganz anders
aus.
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Mit Bescheid vom 4. Januar 2001 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2001 ab und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, es bestehe die begründete Annahme, dass die Klägerin in
eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn C1. lebe und von diesem, den sie auch in seiner
unternehmerischen Tätigkeit unterstütze, die notwendige Hilfe erhalte. Den dagegen
eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin am 19. Feb-ruar 2001 zurück. Zuvor hatte
das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 31. Januar 2001 - 5 L 76/01 - einen
Antrag der Klägerin auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung abgelehnt. In dem
Beschluss heißt es, zur Überzeugung der Kammer sei davon auszugehen, dass die
Klägerin nach wie vor im Sicherheits-service des Herrn C1. arbeite und dort ein nicht
näher bekanntes Einkom-men erhalte; dies folge nicht nur aus den Angaben der Tochter
der Klägerin, son-dern auch aus der Existenz einer Visitenkarte, welche die Klägerin als
Vertriebs-beauftragte der Firma bezeichne. Angesichts der fünfstelligen Postleitzahl für
U. könne die Karte nicht aus der Zeit bis 1991 stammen, während der die Klägerin auch
offiziell für diese Firma gearbeitet habe.
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Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung machte die Klägerin
geltend: Das früher bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma W. T. -T1. habe sie Ende
1991 beendet. Mit Herrn C1. sei sie eine Zeitlang eng befreundet gewesen, aber nur bis
Mitte/Ende 1991. Eine Firmenvisitenkarte sei ihr nicht bekannt. Im Zeitraum von Januar
bis März 2001 habe sie ihren Lebensunterhalt mit einem Darlehen ihrer Cousine
bestritten. Seit dem 1. März 2001 habe sie erneut eine Tätigkeit bei der Firma W. T. -T1.
angetreten.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Oktober 2001 nahm der Beklagte die
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Sozialhilfebewilligungen für die Zeit von 22. Juni 1993 bis 31. Dezember 2000 gemäß §
45 SGB X zurück und forderte die Klägerin gemäß § 50 SGB X zur Erstattung eines
Betrages von 156.590,52 DM auf. Zur Begründung führte er aus, die Bewilligung von
Sozialhilfe sei in dem angegebenen Zeitraum rechtswidrig gewesen, weil auf Grund des
festgestellten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass die Klägerin auf Grund ihrer
Beziehung zu Herrn C1. über ausreichendes Einkommen zur Sicherung ihres
Lebensunterhaltes verfügt habe. Dieses Einkommen habe die Klägerin dem Sozialamt
verschwiegen.
Mit dem hiergegen am 29. November 2001 eingelegten Widerspruch machte die
Klägerin geltend, dass sie in dem fraglichen Zeitraum weder mit Herrn C1.
zusammengewohnt habe noch in seiner Firma beschäftigt gewesen sei. Zwar habe Herr
C1. ihr ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, dies sei allerdings mehr zum Transport ihrer
Hunde geschehen, welche sie in Pflege habe. Die Küche im Gesamtwert von 4.000 DM
habe Herr C1. ihr schenkungsweise zur Verfügung gestellt. Anderweitige höherwertige
Gegenstände befänden sich in ihrer Wohnung nicht. Soweit die Mitarbeiterin des
Bedarfsfeststellungsdienstes Herrenbekleidung in der Wohnung gefunden habe, sei
nicht berücksichtigt worden, dass sie, die Klägerin, diese Kleidung selbst trage. Auch
die Herrenartikel im Bad würden von ihr selbst benutzt; es sei ihre Eigenart, beide
Betten, die noch aus der Ehezeit stammten, zu beziehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2002, zugestellt am 18. Februar 2002, wies
der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im
einzelnen aus, dass die Gründe, welche zur Rücknahme der Sozialhilfebewilligung
geführt hätten, nicht widerlegt worden seien, und nahm deshalb vollumfänglich auf seine
Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug. Im übrigen weise die Tatsache, dass der
Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfegewährung zurückgenommen worden
sei, darauf hin, dass die Hilfeeinstellung offensichtlich gerechtfertigt gewesen sei.
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Die Klägerin hat am 15.März 2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie auf die
Angaben im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Das
auf die Anzeige des Beklagten hin gegen sie eingeleitete strafrechtliche
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Sozialhilfebetrugs sei durch Verfügung der
Staatsanwaltschaft L1. vom 25. November 2002 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung
eingestellt worden, nachdem verschiedene Zeugen vernommen worden seien
(Staatsanwaltschaft L1. - Js -).
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend
ausgeführt, der Energieverbrauch in der Wohnung der Klägerin sei im
Rückforderungszeitraum doppelt so hoch gewesen wie bei vergleichbaren
Einzelpersonenhaushalten.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, sie
sei im März 2001 wieder in der Firma W. Sicherheits-T1. eingestellt worden. Ferner hat
sie auf die Aussagen der im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen C2. und K.
hingewiesen. Der Zeuge C2. habe eine Arbeit der Klägerin von 1993 bis August 2000
für die Firma W. T. -T1. nicht bestätigt, und der Zeuge K. habe bekundet, dass die
Firmenvisiten-karte ein anderes Design aufgewiesen habe als das von der Tochter der
Klägerin vorgelegte Exemplar.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2003 abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien
rechtmäßig. Der Beklagte habe darin mit zutreffender Begründung dargestellt, dass und
weshalb die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis 31. Dezember
2000 zu Unrecht Sozialhilfe (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt,
Krankenkassenbeiträge, pauschaliertes Wohngeld) erhalten und zu erstatten habe (§§
45, 50 SGB X). Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Es
seien erdrückende Indizien dafür vorhanden, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in
einem Ausmaße von Herrn C1. finanziell unterstützt worden sei, welches eine
Hilfebedürftigkeit ausschließe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Selbst wenn einzelne, vom Beklagten
genannte geldwerte Zuwendungen durch Herrn C1. nicht geflossen sein sollten,
bestünden zumindest erhebliche, nicht geklärte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der
Klägerin im genannten Zeitraum. Auch dieser Umstand würde zur Rechtswidrigkeit der
Hilfegewährung führen. Immerhin habe die Tochter der Klägerin als Zeugin im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ihre gegenüber dem Sozialamt geäußerte
Darstellung vom 31. Oktober 2000 bestätigt, dass die Klägerin für den Betrieb des Herrn
C1. gearbeitet habe. Allein die Tatsache der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§
170 Abs. 2 StPO) sei nicht geeignet, die aufgetretenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit
der Klägerin zu zerstreuen und die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen entfallen zu
lassen. Im Strafverfahren sei maßgeblich gewesen, ob die objektiven und subjektiven
Voraussetzungen einer Straftat nachgewiesen werden könnten. Insoweit seien die
Prüfungsmaßstäbe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einerseits und im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren andererseits nicht deckungsgleich.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die Berufung zugelassen. Zur
Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Sie sei im gesamten Zeitraum vom 22.
Juni 1993 bis 31. Dezember 2000 von Herrn C1. nicht unterstützt worden. Sie habe zwar
eingeräumt, dass dieser ihr ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe; dies sei
allerdings zum Transport der Hunde geschehen, welche sie für Herrn C1. gepflegt habe.
Aus dem selben Grund habe er ihr eine Küche im Gesamtwert von 4.000 DM
schenkungsweise zur Verfügung gestellt, und zwar Ende des Jahres 2000. Die
Herrenbekleidung die vorgefunden worden sei, habe sie selbst getragen. Auch die
Herrenartikel, nämlich das Deodorant, habe sie selbst benutzt. Danach handele es sich
um eine Unterstellung des Beklagten, dass ein eheähnliches Verhältnis mit Herrn C1.
während des in Frage stehenden Zeitraumes bestanden habe. Sie sei lediglich eine Zeit
lang, und zwar bis Ende 80er Jahre, mit Herrn C1. eng befreundet gewesen. Des
Weiteren habe auch die vom Beklagten behauptete Arbeitstätigkeit für Herrn C1. in dem
von ihm betriebenen Sicherheitsservice in dem in Frage stehenden Zeitraum nicht
bestanden. Dies könne durch Zeugnis des Herrn C1. , sowie weiterer Mitarbeiter des
Betriebes, und zwar des Herrn K. und des Herrn T3. bewiesen werden. Die Indizien, die
für eine Tätigkeit angeführt worden seien, griffen nicht: Der Anrufbeantworter sei zwar
mit ihrer Stimme besprochen worden, dies sei jedoch vor 1991 geschehen. Der Zeuge
K. habe bei der Staatsanwaltschaft angegeben, als er "1997" (gemeint ist: "1987")
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eingetreten sei, sei der Anrufbeantworter bereits von der Klägerin entsprechend
besprochen gewesen. Die angebliche Visitenkarte sei ihr unbekannt. Diese sei weder
von ihr noch von dem Betrieb des Herrn C1. angefertigt worden. Dies könne der Zeuge
K. ausweislich seiner Angaben im staatsanwaltschaft-lichen Ermittlungsverfahren
bestätigen. Soweit die Tochter ihre Behauptung aufrechterhalten habe, sie - die Klägerin
- habe bis zum Jahre 2000 bei der Firma des Herrn C1. gearbeitet, habe dafür der
Zeuge K. im Ermittlungsverfahren eine mögliche Erklärung angegeben. Er habe erklärt,
die Tochter habe mehrere Jahre als Festangestellte in der Firma C1. gearbeitet, etwa
von Mitte der 90er bis Ende der 90er Jahre, zum Schluss sei Herr C1. mit ihrer Arbeit
nicht mehr zufrieden gewesen und es sei zur Kündigung gekommen. O. C. habe
dagegen geklagt, aber beim Arbeitsgericht verloren; vielleicht habe sie aus "Frackigkeit"
und Verärgerung über Herrn C1. und ihre Mutter die Anzeige gemacht. Das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer weiteren Beweiserhebung durch
Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und zeugenschaftliche
Vernehmung der Herren C1. , K. und T3. abgesehen.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat in den mündlichen Verhandlungen vom 22. März, 21. Juni und 27.
September 2006 Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Klägerin im Zeitraum vom 22.
Juni 1993 bis zum 31. Dezember 2000 für die Firma des Herrn S. C1. (W. T. -T1. U. )
tätig gewesen und - ggf. - hierfür bezahlt worden ist und ob sie in dem angeführten
Zeitraum mit Herrn S. C1. in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122
BSHG gelebt hat, durch zeugenschaftliche Vernehmung der Frauen O. C. und F. F1.
sowie der Herren S. C1. , N1. K. und I. T3. . Wegen der in den mündlichen
Verhandlungen gefassten Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die gefertigten Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte 5 L 76/01 (VG L1. ), der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L1. - Js -
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage hat in der
Sache Erfolg. Denn der Rücknahme- und Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31.
Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7.
Februar 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann nicht die Feststellung getroffen
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werden, dass die der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis
zum 31. Dezember 2000 erteilten Bewilligungen jeweils rechtswidrig waren. Denn es
kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin im Streitzeitraum zur Deckung ihres
sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzendes Einkommen oder Vermögen zur
Verfügung gestanden hat (§ 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1 des im vorliegenden Verfahren noch anzuwendenden
Bundessozialhilfegesetzes - BSHG). Dies wirkt sich zum Nachteil des Beklagten aus.
Kann das Gericht nach Ausschöpfung aller möglichen und zulässigen Erkenntnismittel
nicht die Überzeugung gewinnen, dass die zu beweisende Behauptungen - hier die
Behauptungen, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum Arbeitseinkommen erzielt und
in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt - über die entscheidungserheblichen Tatsachen
wahr oder unwahr sind (Situation des "non liquet"), ist die Frage, welcher Beteiligte die
Folge dieser Nichterweislichkeit zu tragen hat, nach dem materiellen Recht zu
beantworten. Danach geht die Nichtaufklärbarkeit der Behauptung über die
entscheidungserhebliche Tatsache grundsätzlich zu Lasten dessen, der daraus für sich
günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere
Verteilung der materiellen Beweislast vorsieht.
Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. den Beschluss vom 16. Oktober 1995 - 7 B
163.95 -, NJW 1996, 409, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 15. August 2003 - 13 A
2773/01 -, NWVBl 2004, 70; vgl. ferner Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl.
2006, § 108 Rn. 103 ff., insb. 114 bis 141, sowie Dawin, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 108 Rn. 91 ff., insb. 100 ff., jeweils m. w.
N.
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In Anwendung des dargestellten Grundsatzes, der hier nicht von einer abweichenden
Regelung des materiellen Rechts verdrängt wird, geht die Nichterweislichkeit der
vorliegend streitigen Tatsachenbehauptungen zu Lasten des Beklagten. Denn er leitet
aus diesen Tatsachenbehauptungen die für ihn günstige Rechtsfolge her, die erfolgten
Bewilligungen, also begünstigende Verwaltungsakte, zurücknehmen zu dürfen, mithin
befugt zu sein, in die durch den Erlass dieser Verwaltungsakte bewirkte, im Grundsatz
schutzwürdige Rechtsposition - vor allem im Sinne eines Vertrauensschutzes -
einzugreifen.
36
Vgl. - jeweils zur Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nach dem BSHG bzw.
AsylbLG - OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2005 - 12 A 1319/01 - 21. März 2005 -
16 A 3046/02 - und vom 29. April 2005 - 5 A 1804/04 -; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom
19. September 1969 - IV C 18.67 -, DVBl 1970, 62 (Behörde trägt die Beweislast bei
Rücknahme einer Baugenehmigung), und Höfling/Rixen, a. a. O., § 108 Rn 125 (zur
Beweisbelastung der Behörde bei Rücknahme oder Widerruf eines begünstigenden
Verwaltungsakts).
37
Der Senat kann nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnismittel zum
einen nicht feststellen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen C1. im
Streitzeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat, so dass sich die Frage
nicht stellt, ob es im Hinblick auf das seinerzeitige Einkom-men und Vermögen des
Zeugen C1. nach §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG an einer
Hilfebedürftigkeit der Klägerin fehlte.
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Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt nur dann vor,
wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer
39
Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im
Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen
auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.
Maßgebend für die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne
gegeben ist, ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren äußeren Tatsachen, die
einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen.
Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195 =
NJW 1995, 2802 = FEVS 46, 1, und Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, Juris;
vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 -, Juris, Urteil
vom 11. Juli 2001 - 12 A 1699/97 - und Beschluss vom 25. Februar 2004 - 12 B 1968/03
-.
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Gewichtigste Hinweistatsache in diesem Sinne ist eine lange Dauer des gemeinsamen
Zusammenwohnens
41
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, Juris, und OVG NRW,
Beschluss vom 25. Februar 2004 - 12 B 1968/03 -;
42
als weitere Gesichtspunkte treten etwa die konkrete Lebenssituation der Partner
während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität
der gelebten Gemeinschaft hinzu.
43
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, Juris.
44
Der Beklagte hat schon nicht den Beweis führen können, dass die Klägerin entgegen
ihren Bekundungen im fraglichen Zeitraum mit dem Zeugen C1. zusammengewohnt,
dass also eine Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft beider bestanden hat.
45
Bereits die Aussagen der Zeuginnen C. und F2. belegen dies nicht hinreichend.
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Die Zeugin C. hat zwar bei ihrer den vorliegenden Rechtsstreit auslösenden Vorsprache
bei dem Beklagten am 31. Oktober 2000 behauptet, dass der Zeuge C1. der
Lebensgefährte der Klägerin sei und mit dieser in deren Wohnung lebe. Die
Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass sie diese Behauptung für den streitigen
Zeitraum nicht durch eigene Wahrnehmungen untermauern, sondern insoweit im Kern
nur noch Vermutungen äußern konnte. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni
2006 hat die Zeugin C. ausdrücklich erklärt, das zuvor geschilderte Zusammenleben in
der Wohnung aus eigener Anschauung nur aus der Zeit bis zu ihrem Auszug zu kennen,
der im Jahre 1990 erfolgt ist. Dass diese Schilderungen sich nur auf einen Zeitraum bis
zu dem Auszug der Zeugin bezogen haben, wird auch ohne weiteres dadurch belegt,
dass die Zeugin insoweit einen gemeinsamen, d. h. sie selbst stets einbeziehenden
Alltag dargestellt hat. So hat sie z. B. bekundet: "Während Herr C1. schlief, mussten wir
uns in der Küche leise unterhalten, damit er nicht geweckt wurde". Für den sich an ihren
Auszug anschließenden Zeitraum hat die Zeugin C. sodann ange-geben, dass sie
zunächst noch häufiger in der Wohnung der Klägerin zu Besuch gewesen sei, um zu
duschen, da ihre (erste) eigene Wohnung nicht mit einer Dusche ausgestattet gewesen
sei. Nach dem etwa 1993 oder 1994 erfolgten Umzug in ihre zweite Wohnung seien ihre
Besuche immer seltener geworden. Die verbleibenden Angaben der Zeugin C. , die den
Zeitraum nach ihrem Auszug und damit möglicherweise auch den Zeitraum ab ca. 1993
oder 1994 betreffen, erlauben nicht den Schluss, die Klägerin habe im Streitzeitraum
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noch mit dem Zeugen C1. zusammengelebt. Die Zeugin hat insoweit zwar angegeben,
bei ihren Besuchen in der Wohnung der Klägerin noch Jacken und Schuhe des Zeugen
C1. in der Diele, ein Bild des Sohnes des Zeugen C1. im Schlafzimmer und Müsli des
Zeugen C1. gesehen und den Duft seines Parfums bemerkt zu haben. Sie hat jedoch
gleichzeitig - mit Blick auf das lange Zurückliegen der Ereignisse ohne weiteres
nachvollziehbar - eingeräumt, nicht in der Lage zu sein, den Zeitraum, auf den sich ihre
Erkenntnisse beziehen (Besuche zu Hause), einzugrenzen. Außerdem hat sie auch
erklärt, dass sie bei ihren Besuchen bei einem Blick durch die offene Schlafzimmertür
nichts festgestellt habe, was auf den Zeugen C1. hingedeutet habe.
Die Angabe der Zeugin C. , dass sie bei späteren Besuchen, die sie ihrer im selben
Haus wohnenden älteren Halbschwester - der Zeugin F2. - abgestattet habe,
gelegentlich das Auto des Zeugen C1. vor dem Haus bemerkt habe, gestattet schon
deshalb nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin und der Zeuge C1. hätten im
Streitzeitraum zusammengelebt, weil es auch insofern an einer zeitlichen Einordnung
fehlt. Im übrigen vermag die gelegentliche Anwe-senheit des Autos des Zeugen C1.
einen Rückschluss auf ein dauerhaftes Zusammenwohnen mit der Klägerin nicht zu
rechtfertigen, zumal - wie von der Klägerin und dem Zeugen C1. eingeräumt - seit ihrer
für den Anfang der 90er Jahre behaupteten Trennung freundschaftliche Beziehungen
bestehen und darüber hinaus auch die Pflege der beiden (ursprünglich) in der Firma des
Zeu-gen C1. eingesetzten Schäferhunde durch die Klägerin die Anwesenheit des
Zeugen C1. insbesondere dann erforderte, wenn die Klägerin erkrankt war.
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Ferner bleibt auch die Aussage der Zeugin, dass sie weder bei ihren Besuchen bemerkt
und noch sonst erfahren habe, dass sich an dem Zusammenleben der Klägerin mit dem
Zeugen C1. etwas verändert hätte, mit Blick auf das Vorstehende ohne greifbare
Substanz. Schließlich hat die Zeugin auch nicht angeben können, dass der Zeuge C1.
nach 1990 noch über einen eigenen Hausschlüssel verfügt hat oder mit Hilfe eines
solchen während eines ihrer Besuche in die Wohnung gelangt ist.
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Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin F2. hat der Senat
nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin und der Zeuge C1. hätten
zusammengewohnt. Zwar hat diese Zeugin, die bis Mai 2000 auf der gleichen Etage wie
die Klägerin und seither in der über der Wohnung der Klägerin gelegenen Wohnung
gelebt hat, deutlich erklärt, dass der Zeuge C1. mit der Klägerin in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt habe, bei ihr gewohnt habe und noch immer dort wohne. Auch die
Befragung dieser Zeugin hat indes zu dem Ergebnis geführt, dass sie konkrete, durch
Fakten erhärtete Beobachtungen nur für eine vor dem Streitzeitraum gelegene
Zeitspanne schildern konnte. Ihre Schilderung, den Zeugen C1. auf dem Weg zu ihrer
Arbeit häufiger frühmorgens - von seiner Arbeit zurückkehrend - im Hausflur getroffen zu
haben, bezog sich nach eigenem Bekunden allein auf einen mehrjährigen, etwa Mitte
1993 mit der Aufgabe ihres Jobs bei der Post abgeschlossenen Zeitraum. Zwar hat die
Zeugin F2. ferner - zeitlich unpräzise - ausgesagt, auch noch nach Mitte 1993
frühmorgens wachgeworden zu sein und hierbei gehört zu haben, wie der Zeuge C1.
nach Hause gekommen sei. Sie musste insoweit indes auf Nachfrage einräumen, dass
sie lediglich aus den wahrgenommenen Geräuschen des Aufzugs und des
Wohnungsschlüssels die Schlussfolgerung gezogen bzw. vermutet habe, dass es sich
um den Zeugen C1. gehandelt habe; selbst gesehen hat sie den Zeugen C1. nicht.
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Die zeitlichen Angaben der Zeugin F2. dazu, dass ihre Tochter Umgang auch mit dem
bei der Klägerin wohnenden Zeugen C1. gepflegt habe, bleiben vage und
51
dokumentieren deshalb ebenfalls kein Zusammenwohnen der Klägerin und des Zeugen
C1. im hier maßgeblichen Zeitraum. Wenn die am
1987 geborene Tochter der Zeugin F2. etwa im Alter von 4 bzw. 4 ½ Jahren bewusst
wahrgenommen hat, dass die Klägerin und der Zeuge C1. in der Wohnung der Klägerin
zusammengewohnt haben, hat sich dies Ende 1991/Mitte 1992 und mithin noch weit vor
Beginn des Streitzeitraumes abgespielt. Ob sich die späteren Kontakte zwischen der
Tochter der Zeugin und dem Zeugen C1. , insbesondere die Kontakte während des
streitigen Zeitraumes noch als solche unter Hausbewohnern abgespielt haben, ist der
Aussage der Zeugin nicht zu entnehmen, so dass ohne weiteres auch die
diesbezügliche Bekundung des Zeugen C1. zutreffen kann, dass sich die Kontakte
jeweils zufällig bei Besuchen ergeben hätten. Deshalb kommt auch der Frage, ob der
Zeuge C1. der Tochter der Zeugin das Buch über die Sterne - wie die Klägerin meint -
gleich nach der Einschulung, d. h. im Sommer 1993, oder erst im 3. oder 4. Schuljahr -
so die Erinnerung der Zeugin F2. - geschenkt hat, hier keine maßgebliche Bedeutung
zu. Konkrete, den Streitzeitraum betreffende Angaben zu Anhaltspunkten für ein
Zusammenwohnen konnte die Zeugin F2. so gut wie keine machen: Nach eigenem
Bekunden hat sie die Klägerin und den Zeugen C1. schon mal beim gemeinsamen
Weggehen oder Wiederkommen gesehen, nach dem Umzug in die höher gelegene
Woh-nung gelegentlich lautes Lachen oder Streit unter Beteiligung des Zeugen C1. aus
der Wohnung der Klägerin gehört und 2006 bemerkt, dass der Zeuge C1. Laminat in der
Wohnung der Klägerin verlegt habe. Die Spärlichkeit solcher Angaben für einen
Zeitraum von 13 Jahren (1993 bis 2006) deutet sogar eher darauf hin, dass ein
Zusammenwohnen nicht stattgefunden hat. Denn trotz des zwischen der Klägerin und
der Zeugin F2. seit 1986 eingestellten Kontakts erscheint es kaum nachvollziehbar,
dass bei einem Leben Tür an Tür und seit Mai 2000 in der Wohnung über der Wohnung
der Klägerin nicht zwangsläufig eine Vielzahl entsprechender einzelner - auch
herausgehobener und damit erinnerbarer - Beobachtungen anfällt, wenn die Klägerin im
Streitzeitraum tatsächlich mit dem Zeugen C1. zusammengewohnt haben sollte. Dass
die Zeugin F2. weder einen Ein- oder Auszug des Zeugen C1. wahrgenommen hat, mag
hingegen ohne weiteres damit zu erklären sein, dass dieser nach der behaupteten
Beendigung der (sexuellen) Beziehung mit der Klägerin im Jahre 1990 und dem
Verlassen der Wohnung schon deshalb keinen eigentlichen "Auszug" durchführen
musste, weil auch 1986 oder 1987 ein umfänglicher Einzug in die von der Klägerin und
ihrer Familie bereits seit 1979 bewohnte und deshalb voll ausgestattete Wohnung der
Klägerin nicht erforderlich gewesen sein wird.
52
Unabhängig von der mangelnden Eignung der Aussagen der beiden Zeuginnen, dem
Gericht die Überzeugung zu verschaffen, die Klägerin habe im Streitzeitraum mit dem
Zeugen C1. zusammengewohnt, spricht gegen ein solches Zusammenwohnen
maßgeblich der Umstand, dass der Zeuge C1. während des gesamten Streitzeitraumes
im L. Raum immer eine eigene Wohnung gehalten und finanziert hat. Er hat insoweit in
der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 angegeben, dass er von 1987
oder 1998 bis etwa 1991 - d. h. im übrigen bis etwa zu einer Zeit, zu der die Trennung
von der Klägerin erfolgt sein soll - lediglich ein von den Betriebsräumlichkeiten
abgetrenntes Schlaf- und Arbeitszimmer gehabt habe. Für den Streitzeitraum hat er
sodann im einzelnen, nämlich unter Angabe des jeweiligen Vermieters, des jeweiligen
ungefähren Mietzinses und der jeweiligen Größe und Ausstattung der Wohnungen
ausge-führt, welche Wohnungen er gehalten habe. Angesichts der Detailliertheit und
Überprüfbarkeit der Angaben spricht nichts dafür, dass die diesbezügliche Aussage
nicht der Wahrheit entspricht; auch der Beklagte hat diese Aussage des Zeugen C1. in
53
der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen oder zum Anlass für einen
Beweisantrag genommen. Hätte der Zeuge C1. indes im Streitzeitraum mit der Klägerin
in deren Wohnung zusammengewohnt, so wäre nicht zu erklären, weshalb er
gleichwohl durchgehend - also jahrelang - die monatlich immerhin zwischen 200 und
300 Euro liegenden Mietkosten auf sich genommen haben sollte. Gegen ein
Zusammenwohnen mit der Klägerin spricht ferner, dass der Zeuge C1. angegeben hat,
an dienstfreien Wochenenden regelmäßig nach G. zu seiner Frau gefahren zu sein, also
seine familiären Bindungen gepflegt zu haben. Diese Aussage, die ebenfalls
unwidersprochen geblieben ist, erscheint jedenfalls im Kern, d. h. zwar nicht unbedingt
hinsichtlich der behaupteten Regelmäßigkeit der Fahrten, wohl aber insoweit, als
überhaupt häufiger Fahrten nach G. stattgefunden haben sollen, auch als glaubhaft.
Denn der Zeuge C1. hat seinen Hauptwohnsitz ausweislich der eingeholten
Meldeauskünfte durchgängig in G. beibehalten. Außerdem finden sich für die Wahrheit
dieser Aussage auch Anhaltspunkte in den Bekundungen der "Hauptbelastungszeugin"
C. . So hat diese in der zweiten mündlichen Verhandlung - wenn auch ohne nähere
zeitliche Einordnung - ausgeführt, dass der Zeuge C1. an manchen Wochenenden nach
G. zu seiner Familie gefahren sei, wenn er frei gehabt habe. Außerdem hat sie in der
erwähnten Sitzung angegeben, dass der Zeuge C1. bei einem Krankenhausaufenthalt
der Klägerin, der während ihrer - der Zeugin - eigenen Tätigkeit für die Firma W.
T. - und damit frühestens 1993 (vgl. insoweit die Angaben der Zeugin C. bei ihrer
polizeilichen Vernehmung vom 8. Oktober 2002) - stattge- funden habe, aus G. habe
kommen müssen, um sich um die Hunde zu kümmern.
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Gegen ein Zusammenwohnen der Klägerin mit dem Zeugen C1. im Streitzeitraum
spricht ferner, dass die Befragung zweier im Haus Q. -E. - Straße 4 lebender Parteien
am 22. November 2000 zwar zu Erkenntnissen zur Rückkehr der Klägerin erst am
Abend geführt, aber nicht die Bestätigung erbracht hat, dass der Zeuge C1. (oder
überhaupt ein Mann) seinerzeit auch in der Wohnung der Klägerin wohnte.
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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und nach Maßgabe der
nachfolgenden Bewertungen vermögen auch die von den Mitarbeiterinnen des
Beklagten bei dem Hausbesuch vom 3. Januar 2001 festgestellten Anzeichen für ein
Zusammenwohnen der Klägerin mit einem Mann, der hohe Verbrauch an
Haushaltsenergie während des Streitzeitraumes und die Angaben des Zeugen T3. bei
der polizeilichen Vernehmung vom 13. August 2002 dem Gericht nicht die Überzeugung
zu vermitteln, die Klägerin habe mit dem Zeugen C1. im hier maßgeblichen Zeitraum
zusammengewohnt.
56
Bei dem - allerdings angekündigten - Hausbesuch vom 3. Januar 2001 haben sich nur
wenige Hinweise darauf gefunden, dass die Klägerin ihre Wohnung zusammen mit
einem Mann bewohnen könnte. Welche(r) "Herrenartikel" im Bad vorgefunden worden
ist bzw. sind, ergibt sich aus der Niederschrift über den Hausbesuch nicht. Nach den
Erklärungen der Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vom 22. März und vom 21.
Juni 2006 hat es sich insoweit allein um ein Herrendeodorant von Nivea gehandelt.
Insoweit hat die Klägerin - durchaus nachvollziehbar angegeben, dass sie dieses
Produkt wegen seiner besonderen Verträglichkeit benutzt habe und benutze.
Hinsichtlich der in der Niederschrift erwähnten "Herrenhemden" - nach Angaben der
Klägerin handelte es sich lediglich um zwei (näher beschriebene) Hemden - hat die
Klägerin nach der Niederschrift erklärt, diese aussortieren zu müssen. Folgt man dieser
Angabe und nicht der späteren Bekundung der Klägerin, solches nicht gesagt zu haben,
57
so liegen zwar unterschiedliche Erklärungen der Klägerin vor, weil sie später behauptet
hat, diese Hemden selbst zu tragen. Dass diese verschiedenen Erklärungen sich
ausschließen und - vor allem - zwingend zu dem Schluss führen, ein Mann habe
seinerzeit mit der Klägerin zusammengewohnt, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
Dies gilt umso mehr, als die beiden Hemden offenbar die einzigen
Herrenbekleidungsstücke gewesen sind, die bei dem Hausbesuch festgestellt worden
sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin im Falle ihrer - an dieser Stelle
unterstellten - Absicht, ein Zusammenleben mit einem Mann zu verbergen, ein Leichtes
gewesen wäre, die beiden Hemden vor dem angekündigten Hausbesuch zu entfernen;
diese Überlegung gilt für das Herren-Deodorant in gleicher Weise. Den Umstand, dass
im Schlafzimmer "zwei bezogene Betten" vorgefunden worden sind, hat die Klägerin
durchaus nachvollziehbar damit erklärt, dass es ihrer hauptsächlich ästhetischen
Gründen geschuldeten Gewohnheit entspreche, beide Betten des noch aus der Zeit
ihrer Ehe stammenden Doppelbettes zu beziehen; außerdem sei - ohne dass dies in der
Niederschrift festgehalten worden sei - die von ihr nicht benutzte Hälfte des Bettes mit
einer Decke belegt gewesen, auf der die Hunde geschlafen hätten. Soweit den
Mitarbeitern des Beklagten schließlich aufgefallen ist, dass die Klägerin stets von "wir"
gesprochen habe ("Wir wollen alles einheitlich haben, wir haben uns die Arbeitsplatte
gekauft"), hat die Klägerin durchgängig angegeben, dass es sich um eine
Angewohnheit handele, die noch aus ihrer langjährigen Zeit als Ehefrau und Mutter
dreier Kinder herrühre und von der sie sich nicht habe lösen können. Diese Erklärung
erscheint zwar mit Blick auf ein nahezu zehnjähriges Alleinleben in der Wohnung (ca.
1991 bis 2001) nicht sonderlich plausibel, kann aber auch nicht als von vornherein
unglaubhaft bewertet werden und rechtfertigt mit Blick auf die vorstehenden
Ausführungen insbesondere zu den vom Zeugen C1. gehaltenen eigenen Wohnungen
nicht schon die Annahme, die entsprechenden Äußerungen könnten nur Ausdruck eines
Zusammenwohnens mit dem angeführten Zeugen sein. Dass schließlich ein Zimmer der
Wohnung bei dem Hausbesuch "nicht besichtigt werden konnte", kann nicht zum
Nachteil der Klägerin (etwa als Beweisvereitelung) gewertet werden, weil die Klägerin
in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 insoweit unwidersprochen und in
Übereinstimmung mit dem Inhalt der Niederschrift über den Hausbesuch angegeben
hat, dass sie die beiden Hunde und die in der Wohnung gehaltenen Vögel auf Wunsch
der Mitarbeiterinnen des Beklagten in dieses Zimmer gesperrt habe. Wenn die
Mitarbeiter des Beklagten die Wohnungsbesichtigung beenden, ohne sich einen
vollständigen Überblick über die Wohnverhältnisse der Klägerin zu verschaffen, geht
dieses Ermittlungsdefizit bei dieser Sachlage zu Lasten des Beklagten.
Auch der überdurchschnittlich hohe Stromverbrauch der Klägerin während des
Streitzeitraumes, der durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen
Jahresabrechnungen der H. L1. dokumentiert wird und sich für die Jahre 1992/1993 bis
1997/1998 im Bereich von etwa 300 Kilowattstunden pro Monat und für die Zeit danach
im Bereich von ca. 200 Kilowattstunden pro Monat bewegt, belegt nicht zwingend die
Annahme, die Klägerin habe ihre Wohnung im Streitzeitraum mit dem Zeugen C1.
zusammen bewohnt. Denn hierauf angesprochen hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vom 21. Juni 2006 angegeben, durchgehend eine Vielzahl von
Elektrogeräten - u. a. auch einen Trockner - betrieben zu haben; außerdem könnte
neben der umfänglichen Tierhaltung in der Wohnung auch ein von mangelnder
Sparsamkeit geprägtes Ver-brauchsverhalten zu den überdurchschnittlich hohen
Verbrauchswerten geführt haben.
58
Schließlich vermag auch die Aussage des Zeugen T3. , die dieser bei seiner
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polizeilichen Vernehmung am 13. August 2002 gemacht hat, nicht zu der hinreichenden
Gewissheit zu führen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum mit dem Zeugen C1.
zusammengewohnt hat. Nach dieser protokollierten und von dem Zeugen T3. als richtig
unterschriebenen Aussage sollen die Klägerin und der Zeuge C1. bis zum Zeitpunkt der
Aussage ununterbrochen in einem eheähnlichen Verhältnis miteinander gelebt haben,
und die "Wohnung der beiden" soll sich in der Q. -E. -Straße - also dort, wo die Klägerin
wohnte und noch immer wohnt - befunden haben. Der Zeuge T3. hat diese Anga-ben in
der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 jedoch nicht mehr auf-rechterhalten,
sondern ausgesagt, dass er bezogen auf den Streitzeitraum weder das Bestehen eines
eheähnlichen Verhältnisses noch ein eheähnliches Zusam-menwohnen der Klägerin
mit dem Zeugen C1. in deren Wohnung habe bekunden wollen bzw. nunmehr bekunden
wolle. Zwar erscheint das damit dokumentierte Aussageverhalten gerade für einen
ehemaligen Polizeibeamten als außerordentlich erstaunlich; angesichts der bisherigen
Würdigung des Akteninhalts und Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen, die ein
Zusammenwohnen der Klägerin mit dem Zeugen C1. im Streitzeitraum als keinesfalls
hinreichend belegt erscheinen lässt, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die
bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben - wie von den Zeugen T3.
nunmehr geltend gemacht - hinsichtlich einer eheähnlichen Gemeinschaft viel zu
pauschal und hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung lediglich in der Weise gemeint
gewesen sind, dass er den Zeugen C1. in der Vergangenheit in der Wohnung der
Klägerin angetroffen habe.
Ist es dem Beklagten nach alledem nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass die
Klägerin im maßgeblichen Zeitraum mit dem Zeugen C1. in ihrer Wohnung
zusammengelebt hat, ist für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft beider
grundsätzlich kein Raum mehr. Dass hier gleichwohl - ausnahmsweise - eine
Wirtschaftsgemeinschaft und - wie erforderlich - darüber hinausgehend auch eine
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorgelegen haben könnte, ist gleichfalls
unbewiesen geblieben.
60
Dass der Zeuge C1. trotz getrennter Wohnungen im Streitzeitraum regelmäßig mit der
Klägerin zusammen gewirtschaftet und insbesondere zu einem gemeinsamen
Lebensunterhalt beigetragen haben könnte, ergibt sich nach dem Gesamtergebnis des
Verfahrens nicht einmal ansatzweise. Die Zeugin F2. hat insoweit keinerlei Angaben
machen können. Die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin C. - etwa zum
gemeinsamen Einkauf und Auffüllen des Kühl-schrankes - betreffen, wie bereits
ausgeführt, den Zeitraum bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung der Klägerin im Jahre
1990 und lassen sich, soweit sie sich auch noch auf den sich anschließenden Zeitraum
beziehen, zeitlich nicht hin-reichend klar einordnen. Außerdem hat die Zeugin C. in der
zweiten münd-lichen Verhandlung ausdrücklich bekundet, dass sie nicht bestätigen
könne, dass der Zeuge C1. im Rahmen der Gespräche, die sie, die Klägerin und der
Zeuge C1. bei ihren Besuchen der Klägerin geführt hätten, zugesagt habe, bestimmte
Kosten zu übernehmen oder einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten.
Gegen solche Beiträge spricht auch, dass die Klägerin, die ihre monatlichen
Sozialhilfebezüge offenbar wiederholt schon deutlich vor dem Monatsende verbraucht
hatte, zur Überbrückung der verbleibenden Zeit nach der Aussage der Zeugin C. immer
wieder auf deren Hilfe zurückgegriffen und sich bei dieser - später meistens nur
teilweise zurückgezahlte - Beträge geliehen hat.
61
Ungeachtet dessen, dass demnach allenfalls noch in Betracht kommende einzelne
Zuwendungen des Zeugen C1. angesichts der bisherigen Sachverhaltswürdigung
62
schon im Ansatz nicht geeignet sein dürften, das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu belegen, sind solche - mit Ausnahme der Einbauküche - auch nicht
bewiesen. Soweit der Zeuge C1. für die durch den G1. Q1. und die Hunde verursachten
Kosten aufgekommen ist, handelt es sich schon nicht um Zuwendungen an die Klägerin.
Denn insoweit haben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge C1. ohne weiteres
nachvollziehbar dargelegt, dass es sich mit Blick auf den erfolgten Einsatz der Hunde in
der Firma W. T. T1. und die Notwendigkeit, die erkrankten Tiere zu Tierarzt fahren zu
können, um betrieblich veranlasste und deshalb von der Firma zu übernehmende
Aufwendungen gehandelt hat. Nicht bewiesen ist, dass der Zeuge C1. der Klägerin die
Fahrschulausbildung finanziert hat; es spricht vielmehr sogar Überwiegendes dafür,
dass, wie die Klägerin behauptet hat, die Zeugin C. das erforderliche Geld zur
Verfügung gestellt hat. Zwar hat diese bei ihrer Vorsprache bei dem Beklagten am 31.
Oktober 2000 eine Finanzierung durch den Zeugen C1. behauptet; im Verlaufe des
Berufungsverfahrens ist sie hiervon indes zunehmend abgerückt. Bereits in der
mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 hat sie lediglich noch die Vermutung
geäußert, dass das Geld vom Zeugen C1. gegeben worden sei. Nachdem das Gericht
der Zeugin C. in der zweiten mündlichen Verhandlung die Erklärung der Klägerin
vorgehalten hatte, dass, auf welche Weise und aus welchen Gründen die Zeugin C. ihr
den Führerschein bezahlt habe, hat diese dann nur noch behauptet, dass das von ihr
(1998) gegebene Geld nicht zum Erwerb des Führerscheins gedacht gewesen sei.
Bereits dieses Abrücken von der ursprünglich aufgestellten Behauptung vermittelt den
Eindruck, dass tatsächlich die Zeugin C. die Fahrschulausbildung der Klägerin (vor-)
finanziert und die Erklärung der Zeugin C. vom 31. Oktober 2000 mindestens insoweit
nicht der Wahrheit entsprochen hat. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch den
unwidersprochen gebliebenen Umstand, dass die Klägerin und die Zeugin C. offenbar
gleichzeitig und gemeinsam die Fahrschule besucht haben, sowie durch die von der
Zeugin eingeräumte Tatsache, bei der Vorsprache am 31. Oktober 2000 aktuell über die
Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Firma W. T. -T1. verärgert gewesen zu
sein und Rache gesucht zu haben. Auch eine Finanzierung der Waschmaschine der
Klägerin durch den Zeugen C1. ist nicht bewiesen. Denn der diesbezüglichen, nach
dem soeben Ausgeführten durchaus "mit Vorsicht zu genießenden" Erklärung der
Zeugin C. bei ihrer Vorsprache vom 31. Oktober 2000 steht die jedenfalls nicht weniger
glaubhafte Einlassung der Klägerin entgegen, das Gerät seinerzeit selbst für rund 200
oder 300 DM mit eigenen angesparten Mitteln der Sozialhilfe erworben zu haben.
Hinsichtlich des bei dem Hausbesuch festgestellten Fernsehgerätes und der
Musikanlage fehlt es angesichts der in der Niederschrift insoweit lediglich enthaltenen
Formulierung, die Geräte schienen neuwertig zu sein, schon an jeglichen greifbaren und
dokumentierten Anhaltspunkten dafür, dass diese überhaupt erst während des
Hilfebezugs erworben worden sind. Bezüglich des Fernsehgerätes hat die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 im übrigen, ohne dass insoweit
Anhaltspunkte für die Unwahrheit dieser Erklärung ersichtlich wären, angegeben,
dieses zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt bei R. als neues Auslaufmodell
auf Raten gekauft zu haben.
Hinsichtlich der bei dem Hausbesuch festgestellten Einbauküche hat die Klägerin
bereits am 4. Januar 2001 eingeräumt, am Vortag mit der Angabe, die Küche sei 6 Jahre
alt, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie hat dann aber durchgängig und vom
Zeugen C1. bestätigt angegeben, die Küche von diesem erhalten zu haben. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe und auch der Vortrag, der
Zeuge C1. habe die Küche deshalb für die Klägerin gekauft, um ihr einen (nicht
hinreichenden) Ausgleich für die durch die Hunde in der Wohnung verursachten
63
Schäden zu bieten, nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Diese mithin
festzustellende Einzelzuwendung des Zeugen C1. - wohl im Wert von etwa 4.000 DM -
ist indes als punktuelle und zudem zum Ausgleich von Schäden gedachte Zuwendung
offensichtlich ungeeignet, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu belegen.
Sie stellt darüber hinaus aber auch nicht den Sozialhilfeanspruch der Klägerin im Monat
der Zuwendung und in nachfolgenden Leistungszeiträumen in Frage, weil der Zeuge
C1. mit seiner Zuwendung einen Bedarf der Klägerin gedeckt hat, für dessen Deckung
der Klä-gerin nicht nachweislich eigene Mittel zur Verfügung standen. Der Bedarf ergab
sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in der zwei-ten
mündlichen Verhandlung und des Zeugen C1. in der dritten mündlichen Verhandlung
daraus, dass die alte Küche durch drei Wasserschäden beschädigt, deshalb unten
aufgeweicht und im Auseinanderfallen begriffen war. Dass der Zeuge C1. den Bedarf
der Klägerin mit dem Kauf der Einbauküche offenbar aufwendiger gedeckt hat, als dies
sozialhilferechtlich geboten gewesen wäre, ist unschädlich.
Lediglich abrundend sei noch hinzugefügt, dass der Annahme einer eheähnlichen
Gemeinschaft im fraglichen Zeitraum indiziell auch entgegensteht, dass die Klägerin
und der Zeuge C1. im Streitzeitraum offenbar keinen gemeinsamen Urlaub gemacht
haben. Nach den Angaben der Zeugin C. hat die Klägerin nämlich im Streitzeitraum
lediglich einen - von Verwandten finanzierten - Urlaub gemacht, während der Zeuge C1.
erklärt hat, dann, wenn er Urlaub gemacht habe, mit seiner in G. lebenden Familie - also
ohne die Klägerin - weggefahren zu sein.
64
Der Senat hat zum anderen nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin
im Streitzeitraum für die Firma W. T. -T1. U. tätig gewesen und hierfür bezahlt worden
ist. Dies entspricht auch der Auffassung der Vertreter des Beklagten und ihrer nach
Abschluss der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 27. September 2006 abgegebenen
Erklärung, ein Beweis habe insoweit nicht geführt werden können. Soweit die Zeugin C.
zum Beleg einer solchen Tätigkeit auf Einsätze der Klägerin bei dem Karnevalsumzug
verwiesen hat, hat sie auf Nachfrage einräumen müssen, dass dies - wie später auch
der Zeuge K. ausgesagt hat - wohl Anfang der 90er Jahre gewesen sei. Den sonstigen
Bekundungen der Zeugin C. zu einer Tätigkeit der Klägerin für die Firma W. T. -T1. , die
im Kern in der Einsatzplanung, der Führung von Telefonaten mit Kunden (als
Vertriebsbeauftragte), mit Bewerbern und mit Angestellten von zuhause aus und der
zumindest gelegentlichen Verrichtung von diversen Büroarbeiten in U. bestanden haben
soll, stehen die Zeugenaussagen der Herren C1. und K. entgegen, nach denen die
Klägerin im Streitzeitraum nicht - und schon gar nicht als "Vertriebsbeauftragte" - für die
Firma gearbeitet hat. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme muss offen bleiben,
welche der beiden sich gegenseitig ausschließenden Versionen zutrifft. Denn mit Blick -
einerseits - auf die Motivation der Zeugin, ihrem früheren Arbeitgeber und der Klägerin
zu schaden, und - andererseits - auf das (denkbare) Interesse der Zeugen C1. , T3. und
K. , der dem Zeugen C1. freundschaftlich verbundenen Klägerin im vorliegenden
Rechtsstreit durch ihr günstige Aussagen zu helfen, kann nicht festgestellt werden, dass
einer der beiden Versionen eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als der anderen. Bei
dieser Bewertung hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Behauptung der Zeugin
C. , für den G1. Q1. sei, wie sie selbst gesehen habe, ein Fahrtenbuch geführt worden,
mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen C1. , weshalb ein Fahrtenbuch nicht
notwendig gewesen und nicht geführt worden sei, wenig glaubhaft erscheint. Auch
hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der von der Zeugin C. vorgelegten, auf den Namen
der Klägerin lautenden, diese als "Vertriebsbeauftragte" kennzeichnenden und mit Blick
auf die verwendete fünfstellige Postleitzahl frühestens 1993 erstellten
65
Firmenvisitenkarte um ein tatsächlich von der Firma W. T. -T1. der Klägerin für
dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Exemplar oder aber um ein fabriziertes
"Beweisstück" handelt, kann nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung
beantwortet werden. Dies gilt umso mehr, als nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb
die Klägerin bei den ihr nach den Bekundungen der Zeugin C. im fraglichen Zeitraum -
hier nur unterstellt - zugewiesenen, den persönlichen Kontakt mit Kunden nicht
umfassenden Aufgaben überhaupt Visitenkarten benötigt haben sollte. Außerdem
haben die Zeugen K. und C1. keinesfalls von vornherein unglaubhaft erläutert, dass die
erst Mitte der 90er Jahre im Betrieb eingeführten Visitenkarten nur für einen begrenzten
Personenkreis erstellt, anders gestaltet und auf dickerem (repräsentativerem) Papier
gedruckt worden seien. Ferner kann aus der Feststellung des Beklagten, dass die
Ansage auf dem betrieblichen Anrufbeantworter noch am 2. Januar 2001 von der
Klägerin stammte, nicht zwingend abgeleitet werden, dass die Klägerin im
Streitzeitraum noch für die Firma tätig war. Denn die Erläuterung der Zeugen C1. und K.
, dass die Ansage bereits Ende der 80er Jahre aufgesprochen worden und bis 2001
beibehalten worden sei, kann nicht von vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden.
Sie wird es auch noch nicht dadurch, dass der Zeuge C1. in der mündlichen
Verhandlung vom 27. September 2006 zwischenzeitlich angegeben hat, bereits im
Jahre 1997 einen neuen Anrufbeantworter angeschafft zu haben, den seine
Mitarbeiterin X. -N2. besprochen habe. Denn der Zeuge hat auf Vorhalt, im Jahre 2001
sei nach den Feststellungen des Beklagten noch die Stimme der Klägerin erklungen,
erklärt, sich an das Anschaffungsdatum des zweiten, mit der Ansage von Frau X. -N2.
versehenen Anrufbeantworters nicht mehr zu erinnern; auf jeden Fall habe aber Frau X.
-N2. erst den zweiten Anrufbeantworter besprochen. Dies erscheint mit Blick auf den
seither verstrichenen mehrjährigen Zeitraum und die eher untergeordnete Bedeutung
der Anschaffung eines neuen Anrufbeantworters zumindest nachvollziehbar. Soweit der
Beklagte schließlich auf den in der Beiakte 1 auf Seite 308 R enthaltenen Vermerk
hingewiesen hat, nach dem die Klägerin im Juni 1998 im Rahmen eines
Datenabgleichs als geringfügig Beschäftigte ausgewiesen gewesen sein soll, führt dies
schon deshalb nicht weiter, weil keine dies belegenden Unterlagen zur Akte gelangt
sind, die Firma W. -T1. mit Schreiben vom 1. Juli 1998 dem Beklagten mitgeteilt hat,
"dass kein Beschäftigungsverhältnis mit Frau B. C. " bestehe, und der Beklagte sich mit
dieser sowie einer entsprechenden, auf die Beschäftigung der Zeugin C. in der Firma
hinweisenden Auskunft der Klägerin zufrieden gegeben und keine weiteren
Ermittlungen angestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. W. . m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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